...und ein gutes, erfolgreiches Jahr 2009 wünscht allen Lesern
Jürgen Hüneborn, Rechtsanwalt
www.hueneborn.org
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Mittwoch, 24. Dezember 2008
Montag, 24. November 2008
Rundfunk und kein Ende...
Jetzt steht es 3:1 gegen die Gebührenpflicht für beruflich genutzte, internetfähige PCs, falls ich mich nicht verzählt habe. Das VG Wiesbaden empfand die Möglichkeit, Selbständige würden den zu beruflichen Zwecken angeschafften Computer für den Rundfunkempfang nutzen, als "eher fernliegend". In der Entscheidung (AZ: 5 E 243/08.WI) wurde, wie schon in einigen vorausgegangenen Fälle, auf die Art der typischen Benutzung abgestellt. Außerdem bestehe das Problem, wie denn mit Rechnern zu verfahren wäre, die gar nicht an das Internet angeschlossen wären, aber theoretisch internetfähig seien.
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Mittwoch, 5. November 2008
Doch keine Auskunft im Eilverfahren
Anders als das LG Köln in seinem Beschluß aus September diesen Jahres (Link) hat nun das OLG Köln einen Auskunftsanspruch der Musikindustrie nach § 101 UrhG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint.
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Donnerstag, 30. Oktober 2008
Telefonnummer im Impressum...
...ist jedenfalls dann keine Pflicht, wenn neben der eMail eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeboten wird. Das hat jetzt der EuGH auf die Vorlagefrage des BGH zur Auslegung der "Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr" entschieden (C-298/07). Beispielhaft wurden als Alternativen ein Kontaktformular sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Fax genannt.
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?
Sie haben gewonnen!
Und zwar Eur 1.500,- in bar! So heißt es immer wieder auf den bunten Einladungen der Kaffeefahrten-Mafia. Zuletzt glücklicherweise bei meinem Vater. Da wollen wir dem Glück doch mal etwas auf die Sprünge helfen und die Anbieter mit § 661 a BGB vertraut machen, sowie mit der neuesten OLG-Hamm und BGH-Rechtsprechung...
Ich werde weiter berichten!
Ich werde weiter berichten!
Dienstag, 14. Oktober 2008
Im Lande der Glückseligen...
..lebt man offenbar hier im schönen Münster. Denn das hiesige VG hat große Weisheit zum Thema Rundfunkgebühren verkündet: Hinsichtlich eines "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes" (vulgo: Computer) kommt es für die Gebührenpflicht darauf an, wie dieser üblicherweise genutzt wird. Interessanterweise stellt das VG Münster dabei genau auf die gleichen Kriterien wie das VG Ansbach in einer früheren Entscheidung zum gleichen Thema ab, zieht aber genau den gegenteiligen Schluß:
Wenn in einem Haushalt noch keinerlei Empfangsgerät angemeldet ist, kann man gerade nicht davon ausgehen, daß die betreffende Person nun gerade ihren PC zum Rundfunkempfang nutzen möchte. In Ansbach wollte wenigstens solche Medienabstinenten noch in den Genuß der PC-Abgabe bringen.
Durch die Blume wurde der GEZ außerdem noch gleich mit auf den Weg gegeben, daß sie noch nichtmal in der Lage sei, einen anständigen Widerspruchsbescheid zu fertigen.
Trotz pointierter Schreibweise ist hoffentlich zum Ausdruck gekommen, daß ich die Entscheidung loben wollte? Sicherheitshalber erwähn' ich es noch mal...
Die Entscheidung im Volltext.
Wenn in einem Haushalt noch keinerlei Empfangsgerät angemeldet ist, kann man gerade nicht davon ausgehen, daß die betreffende Person nun gerade ihren PC zum Rundfunkempfang nutzen möchte. In Ansbach wollte wenigstens solche Medienabstinenten noch in den Genuß der PC-Abgabe bringen.
Durch die Blume wurde der GEZ außerdem noch gleich mit auf den Weg gegeben, daß sie noch nichtmal in der Lage sei, einen anständigen Widerspruchsbescheid zu fertigen.
Trotz pointierter Schreibweise ist hoffentlich zum Ausdruck gekommen, daß ich die Entscheidung loben wollte? Sicherheitshalber erwähn' ich es noch mal...
Die Entscheidung im Volltext.
Mittwoch, 24. September 2008
14 Monate für den Freiherrn
"Einrücken!" heißt es jetzt für meinen Berufskollegen, Herrn G., der in der IT-Szene sicherlich seit C64-Zeiten eine der schillernsten Figuren darstellt. Jetzt hat er sich aber offenbar selbst ausgetrickst, da er wohl eine laufende Bewährungsstrafe nicht einkalkuliert hatte, als er in Berlin wegen versuchten Betruges vor Gericht stand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Immerhin muß man Herrn G. zugute halten, daß er das Wort "Abmahnung" einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht hat...
Quelle:
Heise News
Wikipedia
Immerhin muß man Herrn G. zugute halten, daß er das Wort "Abmahnung" einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht hat...
Quelle:
Heise News
Wikipedia
Montag, 15. September 2008
Novelle des BKA-Gesetzes
Unerwartet hoch her ging es heute noch einmal bei der Diskussion des Entwurfes des neuen BKA-Gesetzes im Innenausschuß. Neben datenschutzrechtlichen Bedenken wurden insbesondere verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, wie die Verwischung der Grenzen zwischen Geheimdienst und Polizei.
Der Präsident des BKA, Jörg Zierke, warb jedoch weiter für "sein Gesetz" - wie bereits in der Vergangenheit. Es gäbe in Deutschland rund 4-5 schwere Gefährdungslagen im Jahr, in denen das BKA handeln können müsse.
Quelle: Heise News
Für und Wider im Bundestag zur geplanten Novelle des BKA-Gesetzes
Zierke gegen Befristung heimlicher Online-Durchsuchung
Der Präsident des BKA, Jörg Zierke, warb jedoch weiter für "sein Gesetz" - wie bereits in der Vergangenheit. Es gäbe in Deutschland rund 4-5 schwere Gefährdungslagen im Jahr, in denen das BKA handeln können müsse.
Quelle: Heise News
Für und Wider im Bundestag zur geplanten Novelle des BKA-Gesetzes
Zierke gegen Befristung heimlicher Online-Durchsuchung
Wir haben bezahlt!
So heißt die Internetseite einer interessanten Initiative für "günstige, legale und DRM-freie Musik". Es wird grundsätzlich die viel vertretene These aufgestellt: Wenn die Musikindustrie was bietet für's Geld, wird auch bezahlt. Und das scheint großenteils auch zu stimmen, wie man an einigen Beispielen auf der Seite sehen kann! Die Lektüre lohnt in jedem Fall.
Link: wirhabenbezahlt.de
Link: wirhabenbezahlt.de
70.200 GEMA-Anmeldungen nicht erwünscht
Einen ganzen Laster voll Papier hatte der Berliner Künster Johannes Kreidler vor die Generaldirektion der GEMA in Berlin gekarrt, um auf 70.200 Anmeldeformularen sein neues Werk "product placement" anzumelden, in dem er mit Bedacht ebenso viele Soundschnipsel fremder Komponisten als Zitate verwendet hatte. Mit dieser Aktion wollte er für eine Stärkung der Zitierfreiheit und gegen eine zu starke Beschränkung der Kreativen im Hinblick auf die Weiterverwendung bestehender Werke protestieren.
Kein Problem, behauptete die GEMA, denn schließlich fielen die musikalischen Zitate im vorliegenden Fall gar nicht unter das Urheberrecht, da sie nicht wiedererkennbar seien.
Quelle:
kreidler.net
Heise-News
Kein Problem, behauptete die GEMA, denn schließlich fielen die musikalischen Zitate im vorliegenden Fall gar nicht unter das Urheberrecht, da sie nicht wiedererkennbar seien.
Quelle:
kreidler.net
Heise-News
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Ob das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" tatsächlich das hält, was der lange Name verspricht, wird sich erst noch zeigen. Tatsache ist jedenfalls, daß der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Internetprovider seit dem 1. Sept. in Kraft ist. Er soll jedoch nur bei Verletzungen in "gewerblichem Ausmaß" greifen - was immer nun genau darunter zu verstehen sein wird. Gewerbliches Ausmaß klingt zunächst mal nach mehr als "nur" nach gewerblichem Handeln - ob es aber auch so gemeint ist, bleibt abzuwarten.
Quelle: Heise-News
Gesetzeswortlauf als PDF
Quelle: Heise-News
Gesetzeswortlauf als PDF
Freitag, 15. August 2008
Die Erde ist keine Scheibe mehr,...
...Frauen dürfen mittlerweile wählen und auch Heise News ist nicht mehr die "universale Konstante", die es bisher in der IT-Welt schien: Nach Jahren wurde tatsächlich das Design der Webseite angepaßt. Ob zum Guten - nun ja, man hat vielleicht nicht ganz an die immer größer werdenden Dimensionen der TFT-Displays gedacht. Auf meinen Büro-TFT jedenfalls ist der Seiteninhalt nun ein pathetischer weißer Streifen in einem Meer aus grau rechts und links... Wenn ich mich recht an die 90er Jahre entsinne, wurde HTML mal dazu erfunden, um Skalierbarkeit von Dokumenten auf beliebigen Computersystemen sicherzustellen... aber wie gesagt, die Erde ist keine Scheibe mehr!
www.heise.de
www.heise.de
Rundfunkgebühren, die dritte
Nicht vorenthalten möchte ich der geneigten Leserschaft eine Entscheidung des VG Ansbach vom 10. Juli (Az. AN 5 K 08.00348), die zu der besprochenen Entscheidung des VG Koblenz weiter unten in Widerspruch steht: Für einen reinen Bürocomputer müssen Rundfunkgebühren als "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" entrichtet werden, sofern kein anderes Rundfunkgerät bereits angemeldet ist - meint jedenfalls die 5. Kammer des VG Ansbach. Damit wäre die "Freiwilligkeit" der Teilnahme am Rundfunk - zumindest für Freiberufler - tatsächlich ad acta gelegt, denn ich bin zur Bereithaltung eines internetfähigen PCs allein schon zur Abgabe der elektronischen Steuererklärung verpflichtet - vom elektronischen Mahnverfahren mal ganz zu schweigen. Damit wäre ich immer automatisch auch Rundfunkteilnehmer. Und die Rundfunkgebühr wäre keine Gebühr, sondern eine Steuer! Oder, genauer vielleicht, ein unfreiwilliger Beitrag. Denn Beiträge sind Vergütungen für Leistungen, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt werden...
Quelle: Heise News
Quelle: Heise News
Donnerstag, 31. Juli 2008
Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen
Ein interessantes Interview mit der Berliner Oberstaatsanwältin Junker hat die Süddeutsche Online veröffentlicht. Frau Junker lehnt die Ermittlung des IP-Inhabers bei einfachen Filesharing-Verstößen generell ab, da es sich nicht um Fälle schwerer Kriminalität handele. Da es in der Regel nicht sicher ist, ob wirklich der Anschlußinhaber auch der Tauschbörsennutzer war, wären im Regelfall grundrechtsrelevante Eingriffe wie Hausdurchsuchung, Rechnerbeschlagnahme etc. fällig. Dies ginge in Fällen einfacher Kriminalität zu weit - schließlich werde auch nicht für eine einfache Beleidigung eine Hausdurchsuchung angeordnet.
Zum Interview
Zum Interview
Mittwoch, 30. Juli 2008
Rundfunkgebühren, die zweite
Ein Bürocomputer ist ein Bürogerät und kein Fernseher, auch kein neuartiger. Vorerst zumindest. Das hat das VG Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) jetzt auf die Klage eines Rechtsanwaltes entschieden, der es nicht einsah, für seinen ausschließlich zu Büroarbeiten genutzen, internetfähigen PC die GEZ-Abgabe für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entrichten. Das Gericht stellte dabei wohl gerade auf die typische Nutzung und nicht auf eine theoretische Benutzbarkeit ab. Der Volltext der Entscheidung lag noch nicht vor. Bleibt abzuwarten, ob die GEZ bzw. die zuständige Landesrundfunkanstalt die Entscheidung hinnimmt oder Rechtsmittel einlegt.
Quelle: IHK Wiesbaden
Quelle: IHK Wiesbaden
Donnerstag, 17. Juli 2008
Rundfunk- und andere Empfangsgeräte
Ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät ist immer noch ein Rundfunkempfangsgerät. So kann man die Essenz der Entscheidung des VG Braunschweig zusammenfassen, mit der einer gegenteiligen Auffassung der GEZ eine Abfuhr erteilt wurde.
Diese wollte nämlich eine Gebührenbefreiung für Zweitgeräte im Fall sogenannter "Home-Office-PCs" nur dann gelten lassen, wenn bereits ein anderer, privat genutzter PC dort angemeldet wäre. Falsch, entschied das VG, angemeldet muß nur irgend ein Rundfunkgerät sein, um in den Genuß der Zweitgerätebefreiung zu kommen. Alles andere lasse ich dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht entnehmen.
Das dürfte alle Selbständigen freuen, die öfters von zu Hause arbeiten und dort nur zu beruflichen Zwecken einen PC aufgestellt haben.
Quelle: Heise-News
Diese wollte nämlich eine Gebührenbefreiung für Zweitgeräte im Fall sogenannter "Home-Office-PCs" nur dann gelten lassen, wenn bereits ein anderer, privat genutzter PC dort angemeldet wäre. Falsch, entschied das VG, angemeldet muß nur irgend ein Rundfunkgerät sein, um in den Genuß der Zweitgerätebefreiung zu kommen. Alles andere lasse ich dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht entnehmen.
Das dürfte alle Selbständigen freuen, die öfters von zu Hause arbeiten und dort nur zu beruflichen Zwecken einen PC aufgestellt haben.
Quelle: Heise-News
Nur das Ohr gewärmt
Manchmal werden vor Gericht Dinge vorgetragen, da kann man dankbar sein, nicht in einem Fachwerksaal zu sitzen, sonst würde sich der ein oder andere Balken biegen.
Daß die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verboten ist, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Aber was genau ist "Benutzung"? Ein findiger Autofahrer gab an, er habe sich bloß den Handy-Akku ans Ohr gehalten, um mit der Abwärme seine akuten Ohrenschmerzen zu bekämpfen. Dies sei zwar keine Benutzung, entschied jetzt das OLG Hamm - geglaubt hat es die Sache aber trotzdem nicht.
Entscheidung im Volltext
Daß die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verboten ist, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Aber was genau ist "Benutzung"? Ein findiger Autofahrer gab an, er habe sich bloß den Handy-Akku ans Ohr gehalten, um mit der Abwärme seine akuten Ohrenschmerzen zu bekämpfen. Dies sei zwar keine Benutzung, entschied jetzt das OLG Hamm - geglaubt hat es die Sache aber trotzdem nicht.
Entscheidung im Volltext
(Doch wieder) Haftung für WLAN?
Gerade marschierte das OLG Frankfurt offenbar in eine neue Richtung (siehe letztes Posting), da erzielt Rapper "Bushido" offenbar eine gegenteilige Entscheidung vor dem LG Düsseldorf.
Bushidos Anwälte hatten einstweilige Verfügungen u.a. gegen einen Rentner und ein Ehepaar erwirkt, die versicherten, daß sie entweder einen "Bushido" gar nicht kennen würden, oder zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht am Rechner gewesen wären.
Ob das jeweilige WLAN vollständig unverschlüsselt war oder nur mit der relativ schwachen WEP-Verschlüsselung geschützt wurde, konnte noch nicht festgestellt werden. Trotzdem hat das LG die Beklagten als (Mit-)Störer mit in die Haftung genommen.
Link zur Presseerklärung des LG
Bushidos Anwälte hatten einstweilige Verfügungen u.a. gegen einen Rentner und ein Ehepaar erwirkt, die versicherten, daß sie entweder einen "Bushido" gar nicht kennen würden, oder zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht am Rechner gewesen wären.
Ob das jeweilige WLAN vollständig unverschlüsselt war oder nur mit der relativ schwachen WEP-Verschlüsselung geschützt wurde, konnte noch nicht festgestellt werden. Trotzdem hat das LG die Beklagten als (Mit-)Störer mit in die Haftung genommen.
Link zur Presseerklärung des LG
Dienstag, 8. Juli 2008
(Doch keine) Haftung für WLAN?
Für alle Abmahnanwälte ist es eine selbstverständliche Tatsache, daß der Inhaber eines Funknetzwerkes (WLAN) als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von Dritten über seinen Anschluß begangen werden - sofern er das Netz nicht lege artis abgesichert hat (was immer nun genau lege artis ist...).
So stand es kürzlich erst wieder in einem Schriftsatz der Gegenseite, den ich auf dem Tisch hatte: "...haben Sie ebenfalls als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, daß Dritte sich über den von Ihnen ungesichert gelassenen WLAN-Anschluß Zugang zum Internet verschaffen. " Das wollte mir noch nie so recht einleuchten; gibt es etwa auch eine Pflicht, die Haustür abzuschließen, damit nicht Dritte meinen Wohnzimmer-PC nutzen, um damit Schabernack zu treiben? Vielleicht ist es mir einfach egal?
Immerhin befinde ich mich jetzt in guter Gesellschaft: Das OLG Frankfurt befand diese Argumentation auch nicht als so zwingend, wie die Rechteverwerter es gern hätten. Im Gegenteil könne man eigentlich nicht sagen, daß es das Gleiche wäre, ob nun eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines Familienangehörigen bestehe, oder ob der Anschlußinhaber nun für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen soll. Klingt einleuchtend. Ich möchte allerdings wetten, daß dieses Urteil in Zukunft von Filesharing-Abmahnern eher sparsam zitiert wird - sicher wird man versuchen, es so weit wie möglich unter den Tisch fallen zu lassen...
Quelle: Heise-News
So stand es kürzlich erst wieder in einem Schriftsatz der Gegenseite, den ich auf dem Tisch hatte: "...haben Sie ebenfalls als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, daß Dritte sich über den von Ihnen ungesichert gelassenen WLAN-Anschluß Zugang zum Internet verschaffen. " Das wollte mir noch nie so recht einleuchten; gibt es etwa auch eine Pflicht, die Haustür abzuschließen, damit nicht Dritte meinen Wohnzimmer-PC nutzen, um damit Schabernack zu treiben? Vielleicht ist es mir einfach egal?
Immerhin befinde ich mich jetzt in guter Gesellschaft: Das OLG Frankfurt befand diese Argumentation auch nicht als so zwingend, wie die Rechteverwerter es gern hätten. Im Gegenteil könne man eigentlich nicht sagen, daß es das Gleiche wäre, ob nun eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines Familienangehörigen bestehe, oder ob der Anschlußinhaber nun für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen soll. Klingt einleuchtend. Ich möchte allerdings wetten, daß dieses Urteil in Zukunft von Filesharing-Abmahnern eher sparsam zitiert wird - sicher wird man versuchen, es so weit wie möglich unter den Tisch fallen zu lassen...
Quelle: Heise-News
Bayern-Trojaner fliegt doch!
Der legendäre Bayern-Trojaner fliegt nun doch. Ob damit u.a. die bereits vorgestellte skype-capture-unit gemeint ist, oder inzwischen bereits andere technische Finessen erdacht wurden, kann nicht genau beurteilt werden. Klar ist nur, daß der bayerische Landtag mit einer Änderung des Polizeiaufgabengesetzes die "heimliche Online-Durchsuchung" erlaubt hat. Leider ist die Änderung in der verlinkten Fassung noch nicht eingepflegt, daher kann noch nicht beurteilt werden, wie man sich das nun genau vorzustellen hat.
Aber keine Sorge, we'll watch you, that's for sure!
Quelle: Heise-News
Aber keine Sorge, we'll watch you, that's for sure!
Quelle: Heise-News
Montag, 23. Juni 2008
Sie mag Musik nur, wenn sie (gek-)laut ist...
Eltern haften für ihre Kinder - das dieses "Baustellenschild" nur eingeschränkte Richtigkeit hat, weiß eigentlich jeder Jurist. In der IT-Branche versuchten bisher die Verwertungsgesellschaften, einen anderen Eindruck zu erwecken. Sohnemann hatte Kazaa/Limewire o.ä. installiert - flugs die IP-Nummer ermittelt, und der Anschlußinhaber sollte zahlen. Daß die IP kein zwingender Beweis für die Nutzung durch eine bestimmte Person ist, sollte eigentlich ohnehin einleuchten - niemand käme auf die Idee, eine Telefonnummer als Beweis dafür herzunehmen, wer gesprochen hat.
In einem gerade in Österreich entschiedenen Fall war die Nutzung dagegen klar: Die minderjährige Tochter hatte Limewire auf dem Familien-PC installiert und darüber fleißig Musik getauscht. Nun sollte der Vater zur Kasse. Dieser hatte aber von Limewire und Co. noch nie etwas gehört und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zu Recht, befand der OGH nun. Die Funktionsweise eines filesharing-Systems könne bei einem Erwachsenen nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Und eine Pflicht, die Internetaktivitäten der Tochter ohne Anlaß zu überwachen, sahen die Richter auch nicht.
Quelle:
Heise-Meldung
Das Urteil
In einem gerade in Österreich entschiedenen Fall war die Nutzung dagegen klar: Die minderjährige Tochter hatte Limewire auf dem Familien-PC installiert und darüber fleißig Musik getauscht. Nun sollte der Vater zur Kasse. Dieser hatte aber von Limewire und Co. noch nie etwas gehört und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zu Recht, befand der OGH nun. Die Funktionsweise eines filesharing-Systems könne bei einem Erwachsenen nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Und eine Pflicht, die Internetaktivitäten der Tochter ohne Anlaß zu überwachen, sahen die Richter auch nicht.
Quelle:
Heise-Meldung
Das Urteil
Donnerstag, 29. Mai 2008
Juristen erklären das Internet
Selten so gelacht! Schade, daß ich die Seite erst jetzt entdeckt habe; daraus hätte man schon manches Zitat nutzen können...
DAUFAQ.DE sammelt "Anwenderweisheit" - und zwar die von Juristen! Zitat: "Endlich können alle DAUs an der Weisheit der Juristen teilhaben und das Wesen des Internet in seiner ganzen Pracht erkennen und so zu einer höheren Daseinsform aufsteigen."
So ist es.
Kostprobe gefällig? Gerne! Bitte:
Frage: Was ist ein FTP-Server?
Antwort:
(Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801) "FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist."
Achso. Da werde ich doch gleich mal nachsehen, was für gecrackte Software auf unserem Kanzlei-FTP-Server abgelegt ist...
Link: DAUFAQ.DE
DAUFAQ.DE sammelt "Anwenderweisheit" - und zwar die von Juristen! Zitat: "Endlich können alle DAUs an der Weisheit der Juristen teilhaben und das Wesen des Internet in seiner ganzen Pracht erkennen und so zu einer höheren Daseinsform aufsteigen."
So ist es.
Kostprobe gefällig? Gerne! Bitte:
Frage: Was ist ein FTP-Server?
Antwort:
(Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801) "FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist."
Achso. Da werde ich doch gleich mal nachsehen, was für gecrackte Software auf unserem Kanzlei-FTP-Server abgelegt ist...
Link: DAUFAQ.DE
Weber & Partner
Vor falschen Anwälten warnt zur Zeit die RAK Hamm. Eine vermeintliche Kanzlei "Weber & Partner" aus Münster verschickt z.Zt. Zahlungsaufforderungen quer durch Deutschland mit der immer gleichen Masche: "Sie haben beim Ausparken in der Innenstadt von X das KFZ meines Mandanten beschädigt und sind gesehen worden. Zahlen Sie Reparaturkosten und Gebühren, oder wir werden Strafanzeige wegen Unfallflucht erstatten!" Erpressung nennt sich das, wenn ich mich recht entsinne. Drohung mit einem empfindlichen Übel, um von einem anderen einen Vermögensvorteil zu gewinnen. Unberechtigte Strafanzeigen sind ein solches "Übel". Schön, daß es für dieses irreale Lehrbuchbeispiel jetzt auch mal einen praktischen Fall gibt.
Links:
RAK Hamm
Artikel im Bonner General-Anzeiger
Links:
RAK Hamm
Artikel im Bonner General-Anzeiger
Hackerparagraph for Dummies
Die beliebte, ähnlich lautende Buchreihe ist zwar nicht um ein Werk reicher geworden, jedoch muß der Bitkom, der Bundesverband der Informationswirtschaft, eine ähnliche Intention verfolgt haben wie die Autoren dieser Werke.
Seit neuestem gibt es nämlich den "Praktischen Leitfaden für die Bewertung von Software im Hinblick auf den § 202 c StGB". Gut, klingt nicht ganz so griffig, ist dafür aber immerhin gratis als PDF downzuloaden. Er soll helfen, ein Softwaretool hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz einzuordnen. Dafür werden jeweils die Kriterien Funktion - Einsatzzweck - Intention herangezogen. Ob das im Einzelfall immer klappt, ist natürlich fraglich. Interessant ist z.B., daß die Funktion "Disassembler" generell als "unkritisch" eingestuft wird. Das Einschalten des gesunden Menschenverstandes ist daher trotz Leitfaden dringend anzuraten!
Links
Bericht auf Heise.de
Download beim BITKOM
Vorschrift §202c StGB
Seit neuestem gibt es nämlich den "Praktischen Leitfaden für die Bewertung von Software im Hinblick auf den § 202 c StGB". Gut, klingt nicht ganz so griffig, ist dafür aber immerhin gratis als PDF downzuloaden. Er soll helfen, ein Softwaretool hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz einzuordnen. Dafür werden jeweils die Kriterien Funktion - Einsatzzweck - Intention herangezogen. Ob das im Einzelfall immer klappt, ist natürlich fraglich. Interessant ist z.B., daß die Funktion "Disassembler" generell als "unkritisch" eingestuft wird. Das Einschalten des gesunden Menschenverstandes ist daher trotz Leitfaden dringend anzuraten!
Links
Bericht auf Heise.de
Download beim BITKOM
Vorschrift §202c StGB
Freitag, 25. April 2008
Herausgabe von P2P-Nutzerdaten unverhältnismäßig
So sieht es Berichten zufolge jedenfalls die Staatsanwaltschaft Wuppertal seit einiger Zeit. In der Konsequenz wurden keine Ermittlungen eingeleitet; diese würden von Rechteinhabern nur mißbraucht, um an die Userdaten zu gelangen und zivilrechtlichen Schadensersatz einklagen zu können.
Ein besonderes G'schmäckle erhält diese Meldung allerdings erst dadurch, daß der befaßte Rechtsanwalt G. deswegen nun Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt hat: Wegen Strafvereitelung!
Quelle:
Rettet-das-Internet.de
Gulli.com
Ein besonderes G'schmäckle erhält diese Meldung allerdings erst dadurch, daß der befaßte Rechtsanwalt G. deswegen nun Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt hat: Wegen Strafvereitelung!
Quelle:
Rettet-das-Internet.de
Gulli.com
Gratis heißt umsonst
So sieht es jedenfalls das AG Hamm. In einer bekannt gewordenen Entscheidung wurde die Klage eines SMS-Anbieters abgewiesen, dessen Geschäftmodell darauf angelegt ist, vermeintliche Gratis-SMS als Monatsabos teuer abzurechnen. Typischerweise stehen auf entsprechenden Webseiten große farbige Logos "free", "Gratis!" etc., während irgendwo im Kleingedruckten der AGB darauf hingewiesen wird, daß free nur dann free ist, wenn zugleich ein teures Abo-Paket abgeschlossen wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine überraschende Klausel, wenn ansonsten der Eindruck einer kostenlosen Leistung erweckt wird.
Quelle: Heise-News
Quelle: Heise-News
Montag, 31. März 2008
1. April...
Kein Aprilscherz, sondern die neue Muster-Widerrufsbelehrung tritt morgen, am 1.4.08 in Kraft, und läßt sich beim BMJ schon mal als PDF einsehen: Muster-Widerrufsbelehrung. Ob das Muster nun allerdings Bestand hat oder doch wieder nur ein Aprilscherz war, werden eBay-Verkäufer wohl in Kürze herausfinden. Nämlich dann, wenn die ersten Gerichtsentscheidungen dazu eingehen....
Mittwoch, 19. März 2008
Urheberrecht, die Zweite
"Zweiter Korb", heißt es immer, wenn von den Änderungen des UrhG zum 1.1.2008 die Rede ist. Aber was war eigentlich drin, im Korb?
Diese Frage beantwortet eine sehr schöne Synopse, die ich bei dejure.org gefunden habe.
Link: Synopse
Diese Frage beantwortet eine sehr schöne Synopse, die ich bei dejure.org gefunden habe.
Link: Synopse
Dienstag, 11. März 2008
Urheberrecht für alle!
Urheberrecht ist kompliziert - jedenfalls kompliziert genug, um ziemlich dicke Kommentare dazu zu schreiben. Trotzdem kommen immer mehr Menschen immer öfter damit in Berührung - sei es durch Internetforen, eBay-Shops, Tauschbörsen, Musicdownload-Portale oder anderes mehr. Daher hat die Bundeszentrale für politische Bildung jetzt das "Dossier Urheberrecht" herausgebracht: Ein allgemeinverständlicher, teilweise bebilderter Überblick zum Urheberrecht für jederman. Den Gang zum Anwalt wird das Dossier wohl nicht in jedem Fall ersparen können, aber einen Blick ist es allemal wert.
Link: Dossier Urheberrecht
Link: Dossier Urheberrecht
Mittwoch, 27. Februar 2008
Paukenschlag aus Karlsruhe
Eigentlich habe ich ziemliches Vertrauen zu unserem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe. Daß aber so deutlich, so fachkundig und so umfassend das Thema "informationstechnische Vertraulichkeit" in der jüngsten Entscheidung des BVerfG abgehandelt wurde, hatte selbst ich nicht erwartet. Alle Achtung!
Wichtigstes novum: Karlsruhe verortet ein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" in Art. 2 GG, der ansonsten des allgemeine Persönlichkeitsrecht regelt. Das bedeutet: Infiltration eines solchen Systems durch den Staat ist grundsätzlich verboten, es sei denn, ein Richter ordnet sie aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut an. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren. Selbst dann müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. Hier wurde insbesondere an das Abgreifen von Audio- und Videostreams etwa einer Webcam gedacht, mit der sich prima die ganze Wohnung überwachen läßt.
Art. 10 GG (Brief- und Fernmeldegeheimnis) wurde interessanter- aber auch konsequenterweise nur für solche Fälle herangezogen, in denen es um die Überwachung laufender Kommunikation in einem Rechnernetzwerk handelt. Hier wäre z.B. an Instant Messenging etc. zu denken.
Es läßt sich resümieren: Rechner und andere informationstechnische Systeme stehen jetzt schutzmäßig auf einer Stufe mit Tagebüchern und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Und Jurastudenten haben wieder ein Grundrecht mehr zu lernen. In diesem Fall würde ich aber sagen: Ein Wichtiges!
Quellen:
Urteil BVerfG
Heise Meldung 1
Heise Meldung 2
Wichtigstes novum: Karlsruhe verortet ein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" in Art. 2 GG, der ansonsten des allgemeine Persönlichkeitsrecht regelt. Das bedeutet: Infiltration eines solchen Systems durch den Staat ist grundsätzlich verboten, es sei denn, ein Richter ordnet sie aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut an. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren. Selbst dann müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. Hier wurde insbesondere an das Abgreifen von Audio- und Videostreams etwa einer Webcam gedacht, mit der sich prima die ganze Wohnung überwachen läßt.
Art. 10 GG (Brief- und Fernmeldegeheimnis) wurde interessanter- aber auch konsequenterweise nur für solche Fälle herangezogen, in denen es um die Überwachung laufender Kommunikation in einem Rechnernetzwerk handelt. Hier wäre z.B. an Instant Messenging etc. zu denken.
Es läßt sich resümieren: Rechner und andere informationstechnische Systeme stehen jetzt schutzmäßig auf einer Stufe mit Tagebüchern und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Und Jurastudenten haben wieder ein Grundrecht mehr zu lernen. In diesem Fall würde ich aber sagen: Ein Wichtiges!
Quellen:
Urteil BVerfG
Heise Meldung 1
Heise Meldung 2
Freitag, 8. Februar 2008
Der Dampfnudelstreit
Gemäß der "Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel" - (EG) Nr. 510/2006 - können Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel gegen mißbräuchliche Nutzung geschützt werden, ungefähr wie bei einer Marke. So kann sichergestellt werden, daß die "Nürnberger Rostbratwurst" nicht von einem Fleischverwerter aus Amsterdam kommt. So weit so gut.
Aber wem gehört nun die Dampfnudel? Die Ludwigshafener Tageszeitung "Rheinpfalz" hatte nämlich den ur-pfälzischen (?) Hefekloß in der bayerischen Food-from-Bavaria - Datenbank entdeckt - und das Landwirtschaftsministerium alarmiert. Dort teilte man mit, man werde sich die Dampfnudel nicht kampflos nehmen lassen. Bayern erklärte dazu, ein Schutz nach EG-Verordnung sei für die Dampfnudel ohnehin nicht geplant gewesen.
Ich selbst mag ohnehin keine Dampfnudeln - sie sind mir zu aufgeblasen. Aber eins habe ich gelernt: In Bayern ißt man die Dampfnudel süß, in Rheinland-Pfalz salzig. Also doch regional unterschiedlich. Guten Appetit!
Quelle: Merkur-Online
Aber wem gehört nun die Dampfnudel? Die Ludwigshafener Tageszeitung "Rheinpfalz" hatte nämlich den ur-pfälzischen (?) Hefekloß in der bayerischen Food-from-Bavaria - Datenbank entdeckt - und das Landwirtschaftsministerium alarmiert. Dort teilte man mit, man werde sich die Dampfnudel nicht kampflos nehmen lassen. Bayern erklärte dazu, ein Schutz nach EG-Verordnung sei für die Dampfnudel ohnehin nicht geplant gewesen.
Ich selbst mag ohnehin keine Dampfnudeln - sie sind mir zu aufgeblasen. Aber eins habe ich gelernt: In Bayern ißt man die Dampfnudel süß, in Rheinland-Pfalz salzig. Also doch regional unterschiedlich. Guten Appetit!
Quelle: Merkur-Online
UseNet-Provider = Cache-Provider?
So sieht es jedenfalls das OLG Düsseldorf. Und das ist auch gut so, jedenfalls für die UseNet-Provider. Hierduch können Sie sich nämlich auf das Haftungsprivileg des § 9 TMG berufen. Anderenfalls wären sie Host-Provider und müßten gem. § 10 TMG unverzüglich tätig werden, sobald sie "Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen oder Informationen ... haben" . Da müßte ein UseNet-Provider wohl einige 100.000mal am Tag tätig werden...
Quelle: Heise.de
Quelle: Heise.de
Sonntag, 27. Januar 2008
Browser? ...äh, was sind denn nochmal Browser?
Erschütternd ist das youTube-Video, das Kinderreporter für die ARD gedreht haben. Verschiedenen Politikern wurden dabei ganz einfache Fragen zum Thema Computer und Internet gestellt; Dinge, die heute jeder 8 bis 10-jährige kennt und mit denen sogar meine Eltern, die das Rentenalter bereits weit überschritten haben, vertraut sind. Aber sehen Sie selbst!
Link: youTube-Video
Link: youTube-Video
Bayern-Trojaner?
Der sog. Bundestrojaner kommt nicht - vorerst jedenfalls. Dafür gibt es wohl demnächst - oder hat es schon gegeben? - den BAYERN-Trojaner. Keiner weiß es so genau. Eine Veröffentlichung des CCC sowie auf Heise.de und bei searchsecurity legt jedoch nahe, daß die Staatsanwaltschaft in München bereits eine sogenannte Skype Capture Unit verwendet hat, ein Programm, das auf einem Zielrechner heimlich installiert wird und den Audio-Stream abgreift, BEVOR er von Skype verschlüsselt übertragen wird. Der Datenstrom wird dann mit sehr hoher Kompression verschlüsselt an einen Proxy übertragen und von da aus zum "Lausch-System" weitergeleitet. Sollte diese Vorgehensweise sich so bestätigen, zeigt sie doch zwei interessante Aspekte auf:
1. Skype ist nicht unangreifbar - jedenfalls nicht völlig. In alter Trojaner-Manier ist eine End-to-End-Verschlüsselung so (un)sicher, wie jedes Endsystem.
2. Skype ist fast unangreifbar - jedenfalls, wenn man die End-Systeme sauber hält. Der zusätzliche Datenstrom läßt sich per Firewall detektieren und sperren, und einen direkten Exploit der verschlüsselten Übertragung scheint es nach wie vor nicht zu geben. Security by obscurity - bisher jedenfalls.
1. Skype ist nicht unangreifbar - jedenfalls nicht völlig. In alter Trojaner-Manier ist eine End-to-End-Verschlüsselung so (un)sicher, wie jedes Endsystem.
2. Skype ist fast unangreifbar - jedenfalls, wenn man die End-Systeme sauber hält. Der zusätzliche Datenstrom läßt sich per Firewall detektieren und sperren, und einen direkten Exploit der verschlüsselten Übertragung scheint es nach wie vor nicht zu geben. Security by obscurity - bisher jedenfalls.
Anonywas?
Manchmal ruft unsere Anti-Terror-Gesetzgebung lustige Geschäftsideen auf den Plan. So soll ja gemäß § 113 a TKG (meist als "Vorratsdatenspeicherung" bekannt) jeder Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet sein, alle anfallenden Teilnehmerdaten sechs Monate lang verdachtsunabhängig zu speichern. Sehr zum Ärger vieler Bürger, die nicht verdachtsunabhängig gespeichert werden wollen. Nun ist der Anbieter Anonyphone auf die Idee gekommen: Daraus läßt sich doch ein Geschäftsmodell stricken! Und verkauft, sehr zum Ärger des Bundes deutscher Kriminalbeamter, anonyme Prepaid-Karten. Und wo keine Adressdaten vorliegen, kann man auch keine speichern, so einfach die Logik.
Darf man das denn? Gute Frage, bisher berief sich anonyphone auf eine überholte Regelung des TKG aus der Zeit vor 2004.
UPDATE: Seit dem 27.01.2008 ist die Webseite von Anonyphone im Wesentlichen gesperrt, das Unternehmen hat die Geschäftstätigkeit vorübergehend eingestellt. Bis zur Klärung der rechtlichen Lage, heißt es.
Link: http://anonyphone.de
Darf man das denn? Gute Frage, bisher berief sich anonyphone auf eine überholte Regelung des TKG aus der Zeit vor 2004.
UPDATE: Seit dem 27.01.2008 ist die Webseite von Anonyphone im Wesentlichen gesperrt, das Unternehmen hat die Geschäftstätigkeit vorübergehend eingestellt. Bis zur Klärung der rechtlichen Lage, heißt es.
Link: http://anonyphone.de
Leerrohr-Entscheidung
Nach einer Entscheidung des VG Köln muß die Dt. Telekom auch weiterhin ihren Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und - falls nicht vorhanden - zu ungenutzten Glasfaseradern ihrer Infrastruktur zwischen Kabelverzweiger und Teilnehmeranschlußleitung gewähren, der sogenannten "letzten Meile". Damit soll den Konkurrenten der Aufbau eines eigenen VDSL-Netzes erleichtert werden. Die Telekom hatte gegen eine entsprechende Entscheidung der Bundesnetzagentur einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Link: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/12472.pdf
Link: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/12472.pdf
Montag, 7. Januar 2008
Peinliche Panne
Vermahnt, könnte man sagen. Da hat eine bekannte Hamburger Kanzlei rasch mal den falschen Filesharer abgemahnt. Durch einen Zahlendreher in der IP-Adresse wurden bei der StA die falschen Kontaktdaten ermittelt und auch noch herausgegeben! Danach wurde trotz allem der Gang zum Gericht angetreten - vergeblich. Nun sitzt man auf den eigenen Kosten und denen der Gegenseite. Ein zu verschmerzender Verlust, dürfte man allerdings meinen. Kleine Ausfälle im Volumengeschäft gehören zum kaufmännischen Risiko.
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Heise News
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Glück auf!
Illegales Glücksspiel ist illegal, wie der Name schon sagt. Aber nicht nur das. Auch die Werbung dafür ist verboten. Das muß auch den Firmen Microsoft, Google und Yahoo bekannt gewesen sein, als sie in den Jahren 1997 bis 2007 Werbung für derartige Aktivitäten in der Banner-Rotation auf einigen ihrer Webseiten hatten. Pech ist
natürlich, wenn sowas auffällt - und dann noch einer Generalstaatsanwältin des Bundesstaats Missouri. Die Unternehmen zahlten 21, 3 und 7,5 Mio USD. Das wiederum
ist Glück - für den Staat wenigstens.
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Heise News
natürlich, wenn sowas auffällt - und dann noch einer Generalstaatsanwältin des Bundesstaats Missouri. Die Unternehmen zahlten 21, 3 und 7,5 Mio USD. Das wiederum
ist Glück - für den Staat wenigstens.
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