Freitag, 30. Oktober 2009

Ausgegünthert

Rechtsanwältin Katja Günther aus München wird vielen Internetnutzern ein Begriff sein, insbesondere dann, wenn sie einmal auf bunten Webseiten nach Kochrezepten, Gratissoftware oder gar einem IQ-Test gesucht haben. In der Regel dauert es dann gar nicht lange und die Post ist da - nämlich die mit der Rechnung. Man habe nämlich einen Abo-Vertrag über 24 Monate geschlossen, für jeden Monat soundsoviel, und könne ja jetzt den Dienst der Mandantin weiter in Anspruch nehmen. Mandantin ist vorzugsweise eine Limited mit Firmensitz in Timbuktu. Oder in einem "Company House" irgendwo in England.

"Abo-Fallen" verwenden Verbraucherschützer hierfür üblicherweise als Schlagwort. Leider ist mir erst jetzt die verlinkte Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufgefallen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat nämlich die Inkasso-Tätigkeit von Frau Günther als Beihilfe zum Betrug klassifiziert und einen Anspruch auf Schadensersatz bejaht.
Man kann nur hoffen, daß genügend Leute diese Entscheidung zum Vorbild nehmen, einfach mal die eigenen Kosten ersetzt zu verlangen. Dann lohnt sich das Inkasso-Geschäft nämlich nicht mehr.

Link:
Pressemitteilung Vbz.-SH

Montag, 26. Oktober 2009

„geringe Schuld“

Im Ermittlungsverfahren zu einer Strafanzeige gegen Verantwortliche der Fa. DigiProtect GmbH, die ich im Mai dieses Jahres gestellt hatte, gibt es nun eine erstaunliche Wende zu berichten.
Hintergrund der Anzeige war, daß in letzter Zeit sich unter den üblichen Tauschbörsen-Abmahnungen immer häufiger solche fanden, bei denen aus sog. „Samplern“ oder „best-of“-Alben jeweils nur ein einziger Musiktitel abgemahnt wurde. Trotzdem mußte zu Zwecken der Beweissicherung – auch vom Rechteverwerter – jeweils die vollständige Archivdatei mit sämtlichen Werken der verschiedensten Urheber heruntergeladen werden.
Eine Praxis, die nach meiner Auffassung unzulässig ist. Denn: Die Rechteverwerter besitzen in aller Regel auch nur die abgetretenen Nutzungsrechte von einigen wenigen Werken. Eine generelle Erlaubnis, das Urheberrecht anderer Autoren zu brechen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen, gibt es dagegen nicht. Die Ausnahmetatbestände des UrhG umfassen hierzu keine Regelung. Im Gegenteil dürfte es sich sogar um einen Fall des § 108a I UrhG handeln, da die Rechteverwerter bzw. die von diesen beauftragten Ermittlungsfirmen das Herunterladen der geschützten Werke gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit, betreiben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte das Verfahren zunächst wegen fehlenden Anfangsverdachtes mit einer nicht zutreffenden Begründung eingestellt (§ 152 II StPO). Auf meine Beschwerde mit weiteren Ausführungen vom Sachverhalt hin hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, nun aber interessanterweise gem. § 153 I StPO „von Verfolgung abgesehen“. Dies ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht. Zwar ist das Ermittlungsverfahren damit im Ergebnis ebenfalls eingestellt, fest steht jedoch, daß die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Verstoß grundsätzlich für gegeben hält!
Was dies nun für die weitere Vorgehensweise der Rechteverwerter bedeutet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird man sich jetzt gezwungen sehen, bei allen Abmahnungen, die musikalische Sammelwerke zum Gegenstand haben, zunächst die Rechte aller beteiligten Urheber einzuholen – kaum vorstellbar, daß hiermit alle einverstanden sind. Oder man wird sich auf die Verfolgung von "Einzeltaten", also dem Download einzelner Titel, beschränken. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man noch so herrlich hohe Streitwerte ansetzen darf...

Als interessante Randnotiz stellt sich die Tatsache dar, daß die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe mit einer „der Zweck heiligt die Mittel“-Begründung in einem parallel gelagerten Fall genau zum umgekehrten Ergebnis gekommen ist. Hier hat man einfach den übrigen Urhebern eine Einwilligung „in den Mund geschoben“, da Zweck der Tätigkeit ja nicht „die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes“ sei.

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Kurze de-Domains am Start!

Am Freitag, den 23.10.09, Punkt 9h, wird es soweit sein: Die Internetblase platzt erneut. Oder zumindest ein Teil davon. Das sogenannte "VW-Urteil" ist Schuld: Der gleichnamige Autobauer hatte den DENIC verklagt, die Registrierung einer Domain mit nur zwei Buchstaben zu ermöglichen. Bisher stand man dort auf dem Standpunkt, daß aus technischen und anderen Gründen nur die Registrierung von Domains mit mindestens drei Zeichen erlaubt wurde. Das OLG Frankfurt sah dies anders; eine Beschwerde zum BGH wurde abgewiesen.
Um sich nun nicht neuen Vorwürfen der Ungleichbehandlung auszusetzen, entschloß man sich beim DENIC, insgesamt die Registrierung von 2-stelligen Domains freizugeben, Prinzip: First come, first served.
Da es natürlich nur eine sehr kleine Menge denkbarer Kombinationen gibt, wird der Andrang am Freitag wohl groß sein - zunächst beim Registrar, danach beim Rechtsanwalt! Wer seine Wunschdomain nämlich nicht bekommt, wird - sofern er diese für ein Unternehmenskennzeichen hält - sicherlich versuchen, diese auf dem Rechtswege zu erstreiten. Dies könnte sogar in Hinblick auf das chaotische Registrierungsverfahren insgesamt erfolgsversprechender sein.
Falls Sie also meine eMail brauchen - hueneborn.org! ;-)

Quellen:

Heise News

Heise Netze