Mittwoch, 25. Januar 2012

#Kürschnergate

Wer andere in den Verteiler nimmt, ist selber schuld! Das gilt zumindest für den eMail-Verkehr. Der deutsche Bundestag hat sich heute, am Mittwoch, den 25.01.2012, selbst lahmgelegt.
Nachdem die Stelle für Infomaterial des Bundestages heute alle Abgeordneten und deren Mitarbeiter per eMail-Verteiler darauf hinwies, daß die neue Version des "Kürscher - Handbuch des Bundestages" zur Abholung bereit liegt, hat eine Mitarbeiterin eines Abgeordnetenbüros versehentlich per "Antworten an alle" darauf reagiert: "Liebe Britta, wenn Ihr Euch eindeckt, bringt Ihr mir eins mit?"
Kurz danach gab es kein digitales Halten mehr. Nachdem diese Mail an die etwas über 4.000 bundestagsinternen eMail-Empfänger gegangen war, antworteten zahllose genervte, amüsierte oder nichtwissende Mitarbeiter wiederum "an alle". In kürzester Zeit rollte eine gewaltige Mail-Lawine durch die Server des Bundestages, so daß die Zustellzeit einer internen Mail zwischenzeitlich auf 30 Minuten angewachsen war. Mittlerweile wurde ein Twitter-Channel "#Kürschnergate" angelegt, die Neuigkeit hat es sogar schon auf ZDF "heute" geschafft!

Links:
ZDF heute
Golem-News

Montag, 23. Januar 2012

Kommt jetzt die Kimsolvenz?

Kimpire, Kimvestor, Kim.com, Dr. Kimble - die Namensgebung der vielen Aktivitäten des Internet-"Schwergewichts" Kim Schmitz alias Kim Dotcom waren vielfältig und legendär. Als neutraler Beobachter hatte man immer etwas zu lachen, wenn z.B. mit riesenhaftem, großtuerischem Aufwand die "Ultimate Ralley 2006" - das härteste Straßenrennen der Welt - angekündigt wurde, welches dann aber doch nicht stattfand. Genauso ein angeblich mit "künstlicher Intelligenz" agierender Investment-Service, der allerdings über den Status einer überladenen Flash-Webseite nie hinaus kam - die später für kleines Geld bei eBay versteigert wurde.
Überhaupt liest sich die ganze Lebensgeschichte des selbsternannten "Hackers" wie eine Mischung aus Comic und Profilneurose. Einen - zumindest finanziellen - Volltreffer hatte Dr. Kimble dann aber wohl mit seinem Filehosting-Dienst Megaupload gelandet. Zahlende Kunden konnten gehostetes Material anderer Kunden herunter laden, wobei es mit dem Copyright nicht so genau genommen wurde. Im Gegenteil war der Dienst gerade durch das hosten von urheberrechtlich geschütztem Material so interessant, daß den "Uploadern" sogar Prämien für ihr Dienste gezahlt wurden.

Jetzt ist allerdings erst mal Schluß: Auf Betreiben der US-Behörden wurde Kim Dotcom von der Neuseeländischen Polizei auf seinem geleasten 15-Mio-Euro Anwesen verhaftet und Megaupload dicht gemacht. Unter anderen wurde der umfangreiche Fuhrpark und zahlreiche Wertgegenstände abtransportiert. Momentan scheint aber noch genug Geld übrig zu sein, um den amerikanischen Staranwalt Robert Bennett zu zahlen. Wenn dann irgend wann alles aufgebraucht ist, hätte ich einen neuen Projektvorschlag: Die Kimsolvenz!

Quelle: Welt.de

Montag, 16. Januar 2012

Abmahnung unbrauchbar?

Als völlig "unbrauchbare Dienstleistung" hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 14.11.2011 (LINK) die Abmahnung einer bekannten Hamburger Kanzlei auf dem Gebiet des Filesharings klassifiziert.
Bei dem jetzt bekannt gewordenen Beschluß ging es eigentlich um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an die beklagte Partei - also die Abgemahnte. Bei der zu prüfenden Frage, ob die Rechtsverteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" biete, sah das OLG diese unproblematisch gegeben. Insbesondere die Beweisfrage bewertete das OLG völlig anders als die Vorinstanz. Da die Beklagte keinen Einblick in den Betrieb der von der Klägerin beauftragten "Onlineermittler" habe, sei auch ein "Bestreiten mit Nichtwissen" möglich, soweit es um die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlußinhaber gehe. Abgesehen davon genüge die Abmahnung juristischen Mindestanforderungen nicht. Die Klägerin habe nichtmal ihre Sachbefugnis dargelegt, indem in der vorformulierten Unterlassungserklärung die exakten Titel benannt seien, an denen Rechte geltend gemacht werden. Zudem stellte das Gericht klar, daß sich eine vorformulierte Unterlassungserklärung am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen muß.
Die Formulierungsfragen der Abmahnungen lassen sich sicherlich leicht durch eine Überarbeitung der Schriftsätze klären. Weitaus schwerer dürfte die Bewertung der Beweisfragen wiegen.



Links:
Beschluß des OLG Düsseldorf
News auf Heise