Mittwoch, 3. März 2010

Grundsatzurteil der BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Drei Verfassungsbeschwerden waren die Grundlage der gestern vom BVerfG gegen das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.07" verkündeten Entscheidung.

Ob die Beschwerdeführer nun eigentlich so richtig gewonnen haben, kann man gar nicht so genau sagen. Klar ist eins: In der gegenwärtigen Form ist das Gesetz nichtig, d.h., es kann auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden.
Interessant ist allerdings, daß dieses Votum zwar noch einstimmig erging, hinsichtlich der übrigen Begründung jedoch zwei Sondervoten (der Richter Schluckebier und Eichberger) vorliegen, die teilweise deutlich von der übrigen Urteilsbegründung abweichen - und zwar dergestalt, daß z.B. durch Richter Schluckebier eine vorübergehende Weitere Anwendung des Gesetzes für wünschenswert gehalten worden wäre.
Als Tenor der Urteilsbegründung insgesamt - als deren spiritus rector wohl Präsident des BVerfG Dr. Papier angenommen werden darf - kann man aber festhalten, daß lediglich die gegenwärtige Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für verfassungswidrig gehalten wird. Grundsätzlich würde das BVerfG wohl ein "zweites Vorratsdatenspeichergesetz" für verfassungsgemäß halten, wenn es nur handwerklich richtig gemacht wäre und die Datensammlung nicht "anlaßlos" vorgesehen wäre. Todesurteil für die gegenwärtige Regelung war nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die "...Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist".
Das Urteil war daher eigentlich keine Überraschung.
Überraschend ist allerdings, daß man im Justizministerium nun offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf für eine Neuregelung sieht. Vielleicht ist ja manch einer auch ganz froh, dieses Relikt aus Zeiten der unmittelbaren Terrorbekämpfung auf elegante Weise losgeworden zu sein...

Links:
Pressemitteilung BVerfG
Die Entscheidung