...ist jedenfalls dann keine Pflicht, wenn neben der eMail eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeboten wird. Das hat jetzt der EuGH auf die Vorlagefrage des BGH zur Auslegung der "Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr" entschieden (C-298/07). Beispielhaft wurden als Alternativen ein Kontaktformular sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Fax genannt.
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?