In einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des BGH zu der Frage, wann auf Medien wie Instagram Produkthinweise als Werbung zu kennzeichnen sind, hat das Gericht eine differenzierende Betrachtungsweise eingenommen. Nachdem in dem als "Cathy - Hummels - Entscheidung" bekannt gewordenen Rechtsstreit in den Vorinstanzen vertreten wurde, daß grundsätzlich eine werbliche Kennzeichnung notwendig wäre, wenn über andere Produkte außerhalb "echter", redaktioneller Produktreviews berichtet wird, meinte der BGH heute, daß nicht jede Produktabbildung mit sog. "tap tags" mit Verweis auf die Hersteller im rechtlichen Sinne als "Werbung" zu werten wäre. Nur, wenn diese eine sog. "werblichen Überschuss" enthielte, sei dies klar als kennzeichnungspflichtige Werbung zu werten. Ein solcher werblicher Überschuss liege allerdings in der Regel bei einem klassischen Link auf die Herstellerseite vor. Der Grad ist also schmal, auf dem man als Influencer ohne Werbekennzeichnung bei Produktabbildungen wandelt.
Wenn der Hersteller für seine Nennung allerdings eine Gegenleistung verspricht, liegt immer Werbung vor. So hatte auch eine der drei Influencerinnen, deren Fälle gemeinsam verhandelt wurden, die Klage letztinstanzlich verloren, da eine Gegenleistung nachweisbar war.
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