Dienstag, 12. März 2019

Kaum war es da, war es schon wieder weg!


Section Control - das sog. Streckenradar - ist eine neue Form der Geschwindigkeitskontrolle, bei der nicht eine Punktmessung, sondern die Erfassung des Fahrzeugs über eine längere Strecke zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit führt.
Dieses Verfahren wird bereits in einigen Ländern angewendet; seit zwei Monaten war eine Testanlage in Deutschland auf der B6 bei Hannover in Betrieb. Zu Unrecht, entschied nun das Verwaltungsgericht Hannover.

In der Presseerklärung dazu heißt es:
"Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. 
Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand. 
An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll." (Quelle)

Da die Gerichte bisher in Deutschland ausnahmslos alle derartigen anlaßlosen Massenüberwachungen kassiert haben, ist das Urteil nicht weiter verwunderlich. Interessant dürfte es höchstens werden, wenn durch das Land Niedersachsen irgendwann tatsächlich eine gesetzliche Regelung geschaffen worden ist. Das Gericht hat ja bereits angedeutet, daß die Zuständigkeit des Landes bisher noch nicht überprüft worden ist.

Links:
Pressemitteilung des VG Hannover
Heise-News

Montag, 11. März 2019

Mehr Sicherheit für gläsernere Kunden


2-Faktor-Authorisierung - so heißt das Zaubermodell, mit dem Online-Konten von Banken, social media oder Cloud-Lösungen noch sicherer werden sollen.

Wie nun bekannt wurde, kann die 2-Faktor-Authorisierung aber auch zu ganz anderen, unerwünschten Resultaten führen. Facebook z.B. nutzt für die 2-Faktor-Authorisierung neben dem normalen Login die Mobiltelefon-Nummer der Nutzer, die mittlerweile mit einiger Vehemenz "für mehr Sicherheit" abgefragt wird. Diese hat für den Konzern jedoch einen weiteren Vorteil, der den meisten Nutzern so nicht klar gewesen sein dürfte. Offenbar durchsucht Facebook die Kontaktkonten anderer Nutzer über seinen Dienst WhatsApp nach den Nummern, die sich nun plattformübergreifend einer bestimmten Person zuordnen lassen. Auf diese Weise kann z.B. "custom audiences" Werbung auch an Personen ausgespielt werden, die ihre Telefonnummer selbst nicht für Facebook freigegeben haben oder selbst gar kein Konto bei den Diensten haben. Es genügt, daß sie im Telefonbuch einer bei Facebook oder WhatsApp registrierten Person auftauchen. Die Interessen aller so verknüpften Personen lassen sich auswerten. Nach der DSGVO dürfte dieses Vorgehen rechtswidrig sein, da es gegen den Zweckbindungsgrundsatz bei der Datenerhebung verstößt. Wer die Sicherheit seines Kontozugriffs erhöhen will, rechnet nicht unbedingt damit, auch mit den Wohltaten personengebundener Werbung beglückt zu werden. Tut Facebook so etwas also tatsächlich? Eine Stellungnahme gegenüber Journalisten von Gizmodo.com lautete offenbar:
"...we use the information people provide to offer a more personalized experience, including showing more relevant ads.
Wer das nicht wolle, könne ja die - zugegebenermaßen recht versteckte - Möglichkeit der 2-Faktor-Authorisierung ohne Telefonnummer nutzen.


Links:
Datenschutzbeauftragter-Info
Heise News
Gizmodo-Artikel

Artikel 13, die Zweite!

Die angeblich vorgezogene Abstimmung über die Urheberrechtsreform hat sich offenbar doch nur als Luftnummer entpuppt.
In der Sache wird jedoch weiter gestritten. Ich habe die Zeit genutzt und mal ein paar Briefe an Abgeordnete des Europaparlaments losgelassen. Falls ich entsprechende Antworten erhalte, werde ich davon natürlich berichten. Solange gibt es zum Stand der Diskussion hier ein paar interessante Stellungnahmen:


Gastbeitrag Christian Lindner bei Spiegel Online 

EVP will Abstimmung doch nicht vorverlegen

Feenstaub - Magische Lösung für technische Probleme - Kommentar bei Spiegel Online

Die dunkle Technikhörigkeit der Ahnungslosen - Kolumne von Sascha Lobo

Filter, Linksteuer, Fake News - Webseite Axel Voss

Sonntag, 3. März 2019

USC - Sponsoring


In eigener Sache:
Unsere Kanzlei Port7 ist neu im Sponsorenteam der Volleyball-Damen des USC! Danke nochmal an den Kollegen Simon Diehl, der alles dafür eingefädelt hat!

Von der USC-Webseite:
Port7 steht nicht für Paragraphenreiter in grauen Anzügen. „Wir bieten handfeste Beratung und verstehen uns als Problemlöser“, erklärt Simon Diehl die Mission der acht Anwälte. Ihre Spezialgebiete reichen von Reiserecht bis Mietrecht. Sie setzen auf unkomplizierte und offene Kommunikation. Nach dem USC-Heimspiel gegen Schwerin tauschte sich der auf Handels- und Gesellschaftsrecht, sowie Reiserecht spezialisierte Simon Diehl daher gleich einmal mit der aus den USA angereisten Mutter von Mittelblockerin Kaz Brown, Kristine Falk, aus. „Steigende Fluggastzahlen führen automatisch auch zu steigenden Rechtsproblemen mit Fluggesellschaften“, erklärt der Experte. Im Falle von Kristine Falk gab es aber zum Glück keine Probleme.
Der USC Münster freut sich auf eine tolle Zusammenarbeit mit Port7.
 

Quelle: USC-muenster.de