Freitag, 15. August 2008

Rundfunkgebühren, die dritte

Nicht vorenthalten möchte ich der geneigten Leserschaft eine Entscheidung des VG Ansbach vom 10. Juli (Az. AN 5 K 08.00348), die zu der besprochenen Entscheidung des VG Koblenz weiter unten in Widerspruch steht: Für einen reinen Bürocomputer müssen Rundfunkgebühren als "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" entrichtet werden, sofern kein anderes Rundfunkgerät bereits angemeldet ist - meint jedenfalls die 5. Kammer des VG Ansbach. Damit wäre die "Freiwilligkeit" der Teilnahme am Rundfunk - zumindest für Freiberufler - tatsächlich ad acta gelegt, denn ich bin zur Bereithaltung eines internetfähigen PCs allein schon zur Abgabe der elektronischen Steuererklärung verpflichtet - vom elektronischen Mahnverfahren mal ganz zu schweigen. Damit wäre ich immer automatisch auch Rundfunkteilnehmer. Und die Rundfunkgebühr wäre keine Gebühr, sondern eine Steuer! Oder, genauer vielleicht, ein unfreiwilliger Beitrag. Denn Beiträge sind Vergütungen für Leistungen, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt werden...

Quelle: Heise News