Dienstag, 22. Dezember 2009

Immer wieder Rundfunk

Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht. So lautet der Leitsatz der Entscheidung 4 A 188/09 des VG Braunschweig, die gestern bekannt wurde. Mit nachvollziehbaren Gründen und einer augefeilten Urteilsbegründung hat das VG den Gebührenbescheid des NDR gegen eine selbständige Dolmetscherin aufgehoben, die für den zu beruflichen Zwecken in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer befindlichen PC keine Rundfunkgebühren zahlen wollte.
Ein lesenswertes Urteil, welches ganz en passant auch noch die Frage der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf dem selben Grundstück streift.
Zudem wird in Frage gestellt, ob die öffentlich-rechtlichen Sender - jedenfalls der NDR - im Internet überhaupt "Rundfunk" anbieten. Das übliche Angebot von ein paar Streams und sonstigen Inhalten wäre nach Meinung des Gerichts dafür jedenfalls nicht ausreichend.

Zur Entscheidung: Link

Freitag, 4. Dezember 2009

Internet-Newsportal erstattet Strafanzeige gegen Kanzlei Kornmeier pp.

Jeder Kollege, der in der Abmahnbranche auf der einen oder anderen Seite zu tun hat, wird bereits mit der Kanzlei Kornmeier zu tun gehabt haben.
Kürzlich wurde ein prekäres Fax bekannt (Link), in welchem angeblich genauere Erklärungen der Geschäftsstruktur mit dem Rechteverwerter digiProtect enthalten waren. Sollten die Angaben in diesem Fax richtig sein, wird das Abmahn-Business von beiden Seiten als "no-cost-venture" geführt, d.h., keine der beiden Seiten belastet die jeweils andere mit Kosten. Einnahmen verbleiben abzüglich einer Umsatzbeteiligung als Erfolgshonorar bei den Anwälten. Dies wirft erhebliche Fragen zur Berechtigung der Geltendmachung von Anwaltskosten auf. Kosten, die dem Mandanten gar nicht entstehen, darf man schließlich auch nicht ersetzt verlangen. Dem will jetzt das Internetportal Gulli.com auf den Grund gehen und hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt erstattet. Der entsprechende Beitrag wird zur Lektüre empfohlen!

Freitag, 30. Oktober 2009

Ausgegünthert

Rechtsanwältin Katja Günther aus München wird vielen Internetnutzern ein Begriff sein, insbesondere dann, wenn sie einmal auf bunten Webseiten nach Kochrezepten, Gratissoftware oder gar einem IQ-Test gesucht haben. In der Regel dauert es dann gar nicht lange und die Post ist da - nämlich die mit der Rechnung. Man habe nämlich einen Abo-Vertrag über 24 Monate geschlossen, für jeden Monat soundsoviel, und könne ja jetzt den Dienst der Mandantin weiter in Anspruch nehmen. Mandantin ist vorzugsweise eine Limited mit Firmensitz in Timbuktu. Oder in einem "Company House" irgendwo in England.

"Abo-Fallen" verwenden Verbraucherschützer hierfür üblicherweise als Schlagwort. Leider ist mir erst jetzt die verlinkte Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufgefallen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat nämlich die Inkasso-Tätigkeit von Frau Günther als Beihilfe zum Betrug klassifiziert und einen Anspruch auf Schadensersatz bejaht.
Man kann nur hoffen, daß genügend Leute diese Entscheidung zum Vorbild nehmen, einfach mal die eigenen Kosten ersetzt zu verlangen. Dann lohnt sich das Inkasso-Geschäft nämlich nicht mehr.

Link:
Pressemitteilung Vbz.-SH

Montag, 26. Oktober 2009

„geringe Schuld“

Im Ermittlungsverfahren zu einer Strafanzeige gegen Verantwortliche der Fa. DigiProtect GmbH, die ich im Mai dieses Jahres gestellt hatte, gibt es nun eine erstaunliche Wende zu berichten.
Hintergrund der Anzeige war, daß in letzter Zeit sich unter den üblichen Tauschbörsen-Abmahnungen immer häufiger solche fanden, bei denen aus sog. „Samplern“ oder „best-of“-Alben jeweils nur ein einziger Musiktitel abgemahnt wurde. Trotzdem mußte zu Zwecken der Beweissicherung – auch vom Rechteverwerter – jeweils die vollständige Archivdatei mit sämtlichen Werken der verschiedensten Urheber heruntergeladen werden.
Eine Praxis, die nach meiner Auffassung unzulässig ist. Denn: Die Rechteverwerter besitzen in aller Regel auch nur die abgetretenen Nutzungsrechte von einigen wenigen Werken. Eine generelle Erlaubnis, das Urheberrecht anderer Autoren zu brechen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen, gibt es dagegen nicht. Die Ausnahmetatbestände des UrhG umfassen hierzu keine Regelung. Im Gegenteil dürfte es sich sogar um einen Fall des § 108a I UrhG handeln, da die Rechteverwerter bzw. die von diesen beauftragten Ermittlungsfirmen das Herunterladen der geschützten Werke gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit, betreiben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte das Verfahren zunächst wegen fehlenden Anfangsverdachtes mit einer nicht zutreffenden Begründung eingestellt (§ 152 II StPO). Auf meine Beschwerde mit weiteren Ausführungen vom Sachverhalt hin hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, nun aber interessanterweise gem. § 153 I StPO „von Verfolgung abgesehen“. Dies ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht. Zwar ist das Ermittlungsverfahren damit im Ergebnis ebenfalls eingestellt, fest steht jedoch, daß die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Verstoß grundsätzlich für gegeben hält!
Was dies nun für die weitere Vorgehensweise der Rechteverwerter bedeutet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird man sich jetzt gezwungen sehen, bei allen Abmahnungen, die musikalische Sammelwerke zum Gegenstand haben, zunächst die Rechte aller beteiligten Urheber einzuholen – kaum vorstellbar, daß hiermit alle einverstanden sind. Oder man wird sich auf die Verfolgung von "Einzeltaten", also dem Download einzelner Titel, beschränken. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man noch so herrlich hohe Streitwerte ansetzen darf...

Als interessante Randnotiz stellt sich die Tatsache dar, daß die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe mit einer „der Zweck heiligt die Mittel“-Begründung in einem parallel gelagerten Fall genau zum umgekehrten Ergebnis gekommen ist. Hier hat man einfach den übrigen Urhebern eine Einwilligung „in den Mund geschoben“, da Zweck der Tätigkeit ja nicht „die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes“ sei.

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Kurze de-Domains am Start!

Am Freitag, den 23.10.09, Punkt 9h, wird es soweit sein: Die Internetblase platzt erneut. Oder zumindest ein Teil davon. Das sogenannte "VW-Urteil" ist Schuld: Der gleichnamige Autobauer hatte den DENIC verklagt, die Registrierung einer Domain mit nur zwei Buchstaben zu ermöglichen. Bisher stand man dort auf dem Standpunkt, daß aus technischen und anderen Gründen nur die Registrierung von Domains mit mindestens drei Zeichen erlaubt wurde. Das OLG Frankfurt sah dies anders; eine Beschwerde zum BGH wurde abgewiesen.
Um sich nun nicht neuen Vorwürfen der Ungleichbehandlung auszusetzen, entschloß man sich beim DENIC, insgesamt die Registrierung von 2-stelligen Domains freizugeben, Prinzip: First come, first served.
Da es natürlich nur eine sehr kleine Menge denkbarer Kombinationen gibt, wird der Andrang am Freitag wohl groß sein - zunächst beim Registrar, danach beim Rechtsanwalt! Wer seine Wunschdomain nämlich nicht bekommt, wird - sofern er diese für ein Unternehmenskennzeichen hält - sicherlich versuchen, diese auf dem Rechtswege zu erstreiten. Dies könnte sogar in Hinblick auf das chaotische Registrierungsverfahren insgesamt erfolgsversprechender sein.
Falls Sie also meine eMail brauchen - hueneborn.org! ;-)

Quellen:

Heise News

Heise Netze

Montag, 7. September 2009

Zwei mal eMail

Die Einsichtnahme eines Administrators in eMails, die ihn nichts angehen, rechtfertigt seine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. So hat es nun nocheinmal das Landesarbeitsgericht München entschieden und damit die vorinstanzliche sowie eine frühere Entscheidung des Aachener Arbeitsgerichtes bestätigt.
Da ist es interessant, am selben Tag den folgenden Vorgang zu lesen:
Persönlich an die Ratsmitglieder gerichtete eMails wurden von der Stadtverbandsspitze der CDU Geldern vor dem Weiterleiten zunächst „gegengelesen“. Dies ist deswegen aufgefallen, weil die eMail eines Bürgers bereits mit Anmerkungen der Fraktionsvorsitzenden Marianne Ingenstau versehen bei einem Ratsmitglied ankam. Von Unrechtsbewußtsein jedoch keine Spur: Als Reaktion des Fraktionsvorstandes wird konotiert, der Vorgang sei kein anderer als "das Lesen einer offenen Postkarte", dies unterfalle ebenfalls nicht dem Briefgeheimnis. Ob man vom Post- und Fernmeldegeheimnis noch nicht gehört hatte oder nicht hören wollte, ist nicht bekannt. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob ein rechtsstaatlich denkender Mensch all das für erlaubt halten darf, was nicht strafbar ist. Irgendwo dazwischen gibt es eine Linie, die man "Fairness" oder "Anstand" nennt. Aber der ist offenbar bereits vor einiger Zeit aus der Politik ausgezogen und hat frustriert die Tür hinter sich zugeschlagen.


Quelle: RP-online

Freitag, 21. August 2009

Zu billig = rechtsmißbräuchlich?

"Zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn er über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der §§ 119 ff. BGB die Anfechtung auch erklärt."

So hat es jedenfalls das AG Bad Kissingen in Az.: 1 C 0122/06 (Urteil vom 28.09.2006) festgestellt und liegt damit wohl in der logischen Konsequenz der BGH-Rsp. zu eBay-Käufen.

Anders sah es aber neulich das OLG Koblenz in einem Beschluß vom 3.7.2009, AZ 5 U 429/09. Hier hatte ein Autoverkäufer einen Porsche Carrera, Schätzwert Eur 80.000,-, als Auktion zum Startpreis von 1,- Euro eingestellt. Als er dies nach wenigen Minuten bemerkte, brach er die Auktion wieder ab, korrigierte das Angebot und stellte den Wagen erneut ein.
Ein potentieller Käufer hatte jedoch in den wenigen Minuten, die die Auktion bereits gelaufen war, ein gültiges Gebot iHv. Eur 5,50 abgegeben.
Dies war bei Abbruch der Auktion das Höchstgebot. In Konsequenz der o.g. Rechtsprechung hätte der Käufer nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Eur 79.994,50 gehabt.
Dem wollte das OLG jedoch nicht ohne weiteres Vorschub leisten. In einem Hinweisbeschluß führte das Gericht aus, daß grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zwar zustande gekommen sei. Die Durchführung und anschließende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei jedoch rechtsmißbräuchlich. Zwar greife der Einwand des Rechtsmißbrauchs nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liege hier jedoch vor, da der Verkäufer "in unangemessener Weise benachteiligt wäre, wenn er ein knapp Eur 80.000,- teures Fahrzeug für Eur 5,50 verkaufen müsse". Zwischen dem Gebot und dem eigentlichen Wert des Fahrzeugs läge ein derartiges Mißverhältnis, welches der Verkäufer nicht hinnehmen müsse.
Im Übrigen verwies das Gericht darauf, daß das Angebot ja nur wenige Minuten online gestanden habe; es sei kaum möglich, in diesem kurzen Zeitraum alle Optionen abzubrechen und ein korrigiertes Angebot einzustellen.

Mittwoch, 24. Juni 2009

Gut GEMAcht!

Einen Meilenstein im Kampf gegen die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte über Internet-Tauschdienste hat nach eigenen Angaben die GEMA vor dem LG Hamburg erzielt. Dem bekannten Sharehoster "Rapidshare" wurde aufgegeben, selbst dafür Sorge zu tragen, daß über seinen Dienst bestimmte urheberrechtlich geschützte Musiktitel nicht veröffentlicht werden. Dem Argument, eine derartige Kontrolle über die gehosteten Inhalte sei technisch nicht möglich, vermochte das LG nicht zu folgen. Immerhin könne die GEMA selbst die beanstandeten Inhalte ja auch finden - dann müsse dies auch für den Hoster möglich sein, befand das LG.


Quelle: Pressemitteilung GEMA

Spick Dich selber...

...dachte sich vielleicht der ein oder andere Verfahrensbeteiligte, als er die Entscheidung des BGH in der Spickmich.de-Frage zur Kenntnis nehmen mußte. Hintergrund: Bei Spickmich.de handelt es sich um ein Bewertungsportal, auf dem Schüler anonymisiert Bewertungen über ihre Lehrer abgeben können. Diese müssen allerdings aus einem Katalog von vorgegebenen Bewertungen herausgesucht werden, Optionen sind beipielsweise "cool", "beliebt", "witzig" und dgl.; hieraus wird eine "Gesamtnote" errechnet. Dagegen war ausgerechnet eine Lehrerin aus meiner Heimatstadt Moers vorgegangen, die in ihrer Benotung mit 4,5 einen unzulässigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sah. Den sah der BGH grundsätzlich zwar auch, es sei jedoch vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit zwischen dem privaten und dem beruflichen Aspekt des Persönlichkeitsrechts zu differenzieren. Berufliche Kritik, sofern sie sachlich bleibt, habe die Lehererin vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit hinzunehmen.

Quelle: Pressemitteilung BGH

Mittwoch, 27. Mai 2009

Haftung des Admin-C

Der Admin-C haftet nicht selbst für die Rechtsverletzungen, die sich etwa durch die Tätigkeit eines von ihm vertretenen Domaingrabbers ergeben. Das war jedenfalls der Grundsatz, hinter dem sich Admin-Cs mit etwas dubiosem Geschäftsbereich gerne versteckt haben.
Jetzt hat jedoch das OLG Koblenz ein Tor aufgestoßen, das diesen Geschäftsbereich ein wenig austrocknen dürfte. In einer aktuellen Entscheidung geht es nämlich davon aus, daß derjenige, der sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, durchaus als Störer für Namensrechtsverletzungen haftet, die durch diese Domainregistrierungen begangenen werden.
Das könnte die Zustellung von Abmahnungen vereinfachen, die bisher nutzlos an Briefkastenadressen in Panama oder sonstwo geschickt wurden...


Quelle: Medien Internet und Recht

Vorab-Zensur von Blogs keine Pflicht

Das AG Frankfurt hat entschieden, daß der Betreiber eines Internet-Blogs oder eines Forums nicht generell verpflichtet sein kann, die Beiträge von Gästen oder Besuchern vor Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet auch nicht etwa aus Störerhaftung, wenn ihm rechtsverletzende Beiträge noch nicht bekannt waren und sich aus vorangegangenen Verletzungen noch keine Prüfungspflicht ergeben hat.
Eine generelle Pflicht zur Vorab-Zensur würde schließlich alle Beiträge betreffen und damit auch solche, die zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Damit würde sie das Modell von Blogs oder Foren generell in Frage stellen.

Quelle: Medien Internet und Recht

Mittwoch, 22. April 2009

Welchen Internetrecorder benutzen Sie denn?

In einer heute bekannt gewordenen BGH-Entscheidung geht es um die Frage, ob die Aufzeichnung von Fernsehsendungen über einen online-Videorekorder-Dienst das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Sendeanstalten verletzt. Geklagt hatte RTL; dem Sender mißfiel wohl der Internetdienst Shift.TV. Das Gericht verwies die Sache zur Tatsachenfeststellung zurück ans OLG. Dieses muß nun feststellen, wie der Aufzeichnungsprozeß im Einzelnen abläuft. Insbesondere geht es um die Frage, ob jeder User quasi auf seinem eigenen Serverplatz eine (Fern-)Aufzeichnung durchführt, oder ob der Dienst eine Art "Masterkopie" anfertigt, die dann von den einzelnen Usern abgerufen werden. Je nachdem könnte entweder das Senderecht oder das Recht zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger betroffen sein.

Quelle:

BGH-Pressemeldung

Heise-News

Samstag, 14. März 2009

Passwörter besser geheim halten!

Der Inhaber eines eBay-Accounts haftet für eine Markenverletzung auch dann, wenn nicht er, sodern ein Dritter diese begangen hat - nämlich dann, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dessen Zugriff gesichert hat. Also: Notizzettel mit Username- /Passwortkombinationen nach Gebrauch besser wieder vom Monitor abhängen. Fragt sich, ob dies z.B. auch im Fall moderner Passwortmanager an gemeinsam genutzten PCs gilt.

Quelle: BGH Pressemeldung

DE-Post-E-Mail-Dingens-Dienst

Und noch einen soll es geben: Die Deutsche Post will ihre eigene Suppe kochen, sprich, nicht bei der DE-Mail mitmachen, aber doch einen vergleichbaren, aber eigenen Dienst anbieten. Da gab es doch schon mal... ah ja, die ePost! Ihr lebenslanger elektronischer Briefkasten, eingestellt im Jahre 2004...

Quelle: Heise-News

GEZ GIS los...

In Österreich heißt die GEZ GIS. Ansonsten funktioniert sie aber ähnlich, insbesondere, wenn es um die Gebührenpflicht geht. Jedenfalls ist man auch in Österreich auf die Idee der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" - sprich internetfähige PCs - gekommen.
Wegen eines solchen wurde unlängst der erste Gebührenbescheid gegen einen ansonsten rundfunkfreien Haushalt erlassen. Zu Unrecht, stellte nun die (in Österreich) zuständige Finanzbehörde fest.

Quelle: Heise-News

Mittwoch, 4. März 2009

Wahlmaschinen gern, aber bitte Vernünftige!

So könnte man die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Wahlmaschinen zusammenfassen, mit der die Nutung der gegenwärtig verwendeten Modelle des Typs "Nedap ESD1 / 2" praktisch ausgeschlossen wurde.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebiete nämlich, daß "alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen." Das bedeutet, daß die "wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können" müssen. Dies ist bei den gegenwärtig verwendeten Geräten nicht der Fall.
Im Gegenteil ist es bei der Nutzung dieser Geräte in den Niederlanden wohl bereits zu einem Fall von Wahlbetrug gekommen. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Thema Wahlmaschinen mit weiteren Links findet sich auch auf der Webseite des Chaos Computer Club Berlin: Link.
Legendär ist in diesem Zusammenhang der sog. "Nedap-Hack" der niederländischen Initiative "Wij vertrouwen stemcomputers niet".

Sonntag, 1. März 2009

Ist elektronisches Vorlesen eine Tonaufführung?

So jedenfalls, wenn es nach der amerikanischen Authors Guild, einer Vereinigung von US-Rechteinhabern von Autoren und Verlagen geht. Die meinen nämlich, daß Amazons eBook-Reader "Kindle" eine nicht autorisierte Tonaufführung vornimmt, wenn man bei einem urheberrechtlich geschützen Werk die Vorlesefunktion aktiviert.
Amazon möchte offenbar nicht ausprobieren, ob die (US-)Gerichte das auch so sehen, man hat zugesagt, die Vorlesefunktion auf Wunsch bei entsprechenden eBooks zu deaktivieren. Da fragt man sich ja, was denn eigentlich mit einem Blinden-PC ist, der standartmäßig alle Textausgaben vorliest. Muß der Blinde dann immer auf die Braille-Zeile zurückgreifen, wenn er ein urheberrechtlich geschützes Buch betrachtet? Viele blinde Studenten legen ihre Bücher auf den Scanner und lassen sie sich vorlesen, wenn sie nicht in Blindenschrift verfügbar sind. Da könnte ja auch jemand nicht Authorisiertes zuhören...

Quelle: Heise-News

ursprünglicher Bericht über den Streit: Heise-News

Montag, 9. Februar 2009

Birne.

Als solche wird von manchen Zeitgenossen ja auch die Denkanstalt bezeichnet, die oben auf dem Hals sitzt. Ob der Kopf jedoch im vorliegenden Fall ausreichend eingeschaltet wurde, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Ein kleiner Anbieter aus Niedersachsen bietet nämlich unter dem Namen PearC (Birnenrechner?) Apple-kompatible Standart-PCs an. Auf diesen soll man durch eine spezielle Software-Emulation das Apple-eigene Betriebssystem MacOS X installieren können. Soll man nicht, meint Apple, jedenfalls in seinen Software-Lizenzbedingungen. Diese dürften allerdings in Deutschland AGB-rechtlich nur schwierig zur Geltung zu bringen sein. Und ob dann noch etwas übrig bleibt, was den PearC (rechtlich) am Laufen hindert? Höchstens drei teure Instanzen...

Quelle: Heise-News

Donnerstag, 5. Februar 2009

Die DE-Mail kommt auf den Weg...

...so scheint es jedenfalls. Das Innenministerium bietet den Entwurf des Bürgerportalgesetzes zum Download an. Danach soll jederman bei einem akkreditierten Diensteanbieter ein Konto einrichten können, über das eine sichere Kommunikation für den elektronischen Geschäftsverkehr möglich ist - aber auch die rechtsverbindliche Zustellung von behördlichen Dokumenten.

Mittwoch, 7. Januar 2009

Wird aus der e-Mail die DE-Mail?

So jedenfalls, wenn es nach einem Pilotprojekt des Innenministeriums zusammen mit der Telekom geht. Geplant ist ein Dienst, der allen Anforderungen an Daten- und Rechtssicherheit Rechnung trägt. Es wird besonderes Augenmerk auf die Rechtsverbindlichkeit einer solchen DE-Mail gelegt. Das Ziel des Pilotprojektes ist "ein lebensechtes Szenario mit möglichst vielen Anwendungsbereichen"; dazu wird eine Anzahl von Bürgern, Unternehmen und Behörden in Friedrichshafen das Projekt kostenlos ausprobieren dürfen.
Mich erinnerte das Ganze zunächst ein wenig an "E-Post, Ihr lebenslanges elektronisches Postfach!" Sie werden nie wieder eine andere EMail-Adresse reservieren müssen! Nun ja, lebenslang dauerte in diesem Fall von 2000 - 2005. Danach wurde der Dienst wieder eingestellt.

Warten wir ab, wie es diesmal läuft!

Quelle: Heise-News

Mitstörerhaftung von Fotoportalen

Das LG Potsdam hat in einer interessanten neuen Entscheidung (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08) klargestellt, daß ein Eigentümer das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten kann. Dennoch hergestellte Fotografien stellen Eigentumsverletzungen dar. Ein Bildportal, daß solche Fotografien zum kostenpflichtigen Download anbietet, haftet als Störer einer Eigentumsverletzung. In der konkreten Entscheidung ging es um Parkanlagen der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten, die entsprechende Nutzungsbedingungen als Bedingung für das Betreten ihrer Parkanlagen vorsahen.

Quelle: Online und Recht