Montag, 22. Februar 2010

Mit einem letzten Knall...

...hat ein - freundlich ausgedrückt - viel diskutierter Vertreter meiner Zunft die Bühne verlassen. Günther Freiherr von Gravenreuth hat sich heute erschossen, bevor er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges hätte antreten müssen (siehe Artikel in diesem Blog). Der Münchener Rechtsanwalt war als "Prototyp der Abmahnanwälte" bekannt geworden und hatte mit oft unkonventionellen, teilweise auch "halblegalen" Aktionen Aufsehen erregt.
Jedenfalls hatte man als Jurist durch Ihn immer Gesprächsstoff auf Tagungen und Kongressen und außerdem gute Themen fürs Blog. Er wird mir fehlen - irgendwie jedenfalls!


Quellen:
Heise-News
Wikipedia-Artikel

Mitstörerhaftung von Fotoportalen, die 2te.

Das LG Potsdam hatte in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08, Blog-Eintrag), daß ein Eigentümer das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten könne. Dennoch hergestellte Fotografien stellten Eigentumsverletzungen dar.
Zu Unrecht, stellte jetzt das OLG Brandenburg klar. Das Fotografieren eines Gebäudes unterliegt der Panoramafreiheit des UrhG, entgegenstehende Verbote des Eigentümers sind nichtig, urteilten die Richter. Zwar könne der Eigentümer tatsächliche Maßnahmen treffen, um sein Eigentum zu schützen (hohe Hecke, Zutrittsverbote...), dabei würde ihm das Recht allerdings nicht helfen.
Die Entscheidung schafft v.a. Sicherheit für alle Berufsfotografen, da sie klarstellt, daß jeder Fotograf grundsätzlich das Recht hat, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Aufnahmen zu ziehen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Brandenburg
Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09

Freitag, 19. Februar 2010

Deckelung der Abmahnkosten verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommenn, der die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung des § 97a II UrhG (Deckelung der Abmahnkosten in best. Fällen auf € 100,-) überprüfen lassen wollte.
Das Verfassungsgericht hielt die Beschwerde v.a. deshalb für unzulässig, weil der Händler keinen konkreten Fall nennen konnte, in dem ihm die Rechtsverteidigung durch die neue Regelung verwehrt worden wäre.

Link:
zur Entscheidung