Mittwoch, 24. Juni 2009

Gut GEMAcht!

Einen Meilenstein im Kampf gegen die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte über Internet-Tauschdienste hat nach eigenen Angaben die GEMA vor dem LG Hamburg erzielt. Dem bekannten Sharehoster "Rapidshare" wurde aufgegeben, selbst dafür Sorge zu tragen, daß über seinen Dienst bestimmte urheberrechtlich geschützte Musiktitel nicht veröffentlicht werden. Dem Argument, eine derartige Kontrolle über die gehosteten Inhalte sei technisch nicht möglich, vermochte das LG nicht zu folgen. Immerhin könne die GEMA selbst die beanstandeten Inhalte ja auch finden - dann müsse dies auch für den Hoster möglich sein, befand das LG.


Quelle: Pressemitteilung GEMA

Spick Dich selber...

...dachte sich vielleicht der ein oder andere Verfahrensbeteiligte, als er die Entscheidung des BGH in der Spickmich.de-Frage zur Kenntnis nehmen mußte. Hintergrund: Bei Spickmich.de handelt es sich um ein Bewertungsportal, auf dem Schüler anonymisiert Bewertungen über ihre Lehrer abgeben können. Diese müssen allerdings aus einem Katalog von vorgegebenen Bewertungen herausgesucht werden, Optionen sind beipielsweise "cool", "beliebt", "witzig" und dgl.; hieraus wird eine "Gesamtnote" errechnet. Dagegen war ausgerechnet eine Lehrerin aus meiner Heimatstadt Moers vorgegangen, die in ihrer Benotung mit 4,5 einen unzulässigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sah. Den sah der BGH grundsätzlich zwar auch, es sei jedoch vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit zwischen dem privaten und dem beruflichen Aspekt des Persönlichkeitsrechts zu differenzieren. Berufliche Kritik, sofern sie sachlich bleibt, habe die Lehererin vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit hinzunehmen.

Quelle: Pressemitteilung BGH