Montag, 26. April 2010

§ 97 a II UrhG

...stellt eigentlich ziemlich deutlich fest, daß eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des gewerblichen Verkehrs ohne erhebliche Rechtsverletzung lediglich Kosten in Höhe von € 100,- auslösen darf.
Als abgemahnter Bürger könnte man denken, daß diese Regelung einem in den "normalen" Abmahnfällen, z.B. bei Rechtsverletzungen in einer Filesharing-Börse, vor überzogenen Forderungen schützen soll.
Das war aber in der Vergangenheit nicht ganz klar, jedenfalls dann, wenn man einmal die Schreiben der Gegenseite las. Da wurde Seitenweise schwadroniert, warum hier kein "einfach gelagerter Fall" vorläge, warum es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung handeln solle, warum auf einmal das Anbieten eines einzelnen Songtitels die Grenze zum gewerblichen Handeln sprengen sollte unsoweiter undsofort.
Nun wurde ein solcher Fall allerdings durch das Amtsgericht Frankfurt entschieden, und dieses stellte fest: Jawohl, § 97a II UrhG ist immer genau dann anwendbar, wann wir immer schon dachten, daß er anwendbar wäre.
Arigato, Frankfurt! Die Harmonie ist wieder hergestellt...

Qelle:
Heise Telepolis


Urteils-Auszug


§ 97 a UrhG

Dienstag, 13. April 2010

Kassieren oder blamieren?

"Pirated content was detected on your PC! You are seriously violating copyright by: Media files downloaded from torrents, pirated movies from peer-to-peer networks, Cracked software from file-sharing services". So meldet es seit einigen Tagen ein neuer Windows-Trojaner der Gattung "Scareware"; also ein Programm, daß durch "Einschüchterung" ein bestimmtes Nutzerverhalten erzeugen möchte.
Von diesem Trojaner wird im Auftrag einiger erfundener Urheber-Verbände ein Gerichtsverfahren angedroht, wenn der Nutzer nicht eine pauschalierte Vergleichsgebühr per Kreditkarte über eine aufzurufende Webseite einzahlt. Zweck des Ganzen ist eigentlich nur, an die Kreditkartendaten des Nutzers heranzukommen.
Der Trojaner wird von den aktuellen Virenscannern bereits erkannt.

Quelle: Heise News

GEZ, die X-te

Keine (weiteren) Rundfunkgebühren muß zahlen, wer einen internetfähigen PC zur selbständigen Tätigkeit in den eigenen vier Wänden betreibt und "auf demselben Grundstück" bereits ein anderes Empfangsgerät angemeldet hat. Dann handelt es sich nämlich bei dem PC um ein - befreites - Zweitgerät.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel in einem aktuellen Urteil entscheiden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt. Anders sah es zuvor das OVG Münster; außerdem existieren einige VG-Urteile, denen nicht ganz klar zu entnehmen ist, ob die Richter jeweils von der Wortlautdefinition "Grundstück" ausgehen oder darunter die jeweiligen "Räumlichkeiten" verstehen, wie es die GEZ verstanden wissen will.

Quelle: Heise News