Freitag, 16. November 2012

"Störer" kommt von "stören"...



So könnte man die lange erwartete Entscheidung des BGH zum Thema Elternhaftung bei Filesharing der Kinder zusammenfassen.
Das von der Musikindustrie und ihren Anwälten häufig bemühte Konstrukt der "Störerhaftung" setzt nämlich voraus, daß auf Seiten des "Störenden" - also der Eltern - ein vorwerfbares Verhalten vorliegt, also etwa die Verletzung von Aufsichts- oder Aufklärungspflichten.
Diese Binsenweisheit wurde bislang in den Abmahnschrieben der Musikindustrie nach Möglichkeit eher zurückhaltend erwähnt; normalerweise hatte man als Adressat eines solchen Schreibens unweigerlich den Eindruck: "Eltern haften für ihre Kinder". Der BGH hat sich nun einer differenzierten Betrachtungsweise angeschlossen - wie dies eigentlich nicht anders zu erwarten war:
Eltern haften zwar für ihre Kinder - das aber nur dann, wenn Sie entweder Ihre Aufsichtspflicht verletzen, oder in anderer Weise ein vorwerfbares Verhalten an den Tag legen. Die Aufsichtspflicht geht gerade bei älteren Kindern nicht so weit, daß die Eltern ihrem Kind mißtrauisch hinterher spionieren müßten. Insbesondere müssen Sie nicht alle Woche den PC ihrer Kinder auf illegale Software kontrollieren. Es genügt viel mehr, wenn sie ihre Kinder ganz einfach und allgemein über Urheberrechte aufklären und ihnen das Filesharing über entsprechende Programme verbieten. Eine weitergehende Kontrolle ist nur dann nötig, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, daß ihre Kinder trotz der Belehrung Filesharing auf dem Rechner betreiben und Urheberrechtsverstöße begangen werden.

Gottlob! Der BGH unterstellt als Normalfall: Brave Kinder!



Quellen:

Pressemitteilung BGH

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