"Zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn er über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der §§ 119 ff. BGB die Anfechtung auch erklärt."
So hat es jedenfalls das AG Bad Kissingen in Az.: 1 C 0122/06 (Urteil vom 28.09.2006) festgestellt und liegt damit wohl in der logischen Konsequenz der BGH-Rsp. zu eBay-Käufen.
Anders sah es aber neulich das OLG Koblenz in einem Beschluß vom 3.7.2009, AZ 5 U 429/09. Hier hatte ein Autoverkäufer einen Porsche Carrera, Schätzwert Eur 80.000,-, als Auktion zum Startpreis von 1,- Euro eingestellt. Als er dies nach wenigen Minuten bemerkte, brach er die Auktion wieder ab, korrigierte das Angebot und stellte den Wagen erneut ein.
Ein potentieller Käufer hatte jedoch in den wenigen Minuten, die die Auktion bereits gelaufen war, ein gültiges Gebot iHv. Eur 5,50 abgegeben.
Dies war bei Abbruch der Auktion das Höchstgebot. In Konsequenz der o.g. Rechtsprechung hätte der Käufer nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Eur 79.994,50 gehabt.
Dem wollte das OLG jedoch nicht ohne weiteres Vorschub leisten. In einem Hinweisbeschluß führte das Gericht aus, daß grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zwar zustande gekommen sei. Die Durchführung und anschließende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei jedoch rechtsmißbräuchlich. Zwar greife der Einwand des Rechtsmißbrauchs nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liege hier jedoch vor, da der Verkäufer "in unangemessener Weise benachteiligt wäre, wenn er ein knapp Eur 80.000,- teures Fahrzeug für Eur 5,50 verkaufen müsse". Zwischen dem Gebot und dem eigentlichen Wert des Fahrzeugs läge ein derartiges Mißverhältnis, welches der Verkäufer nicht hinnehmen müsse.
Im Übrigen verwies das Gericht darauf, daß das Angebot ja nur wenige Minuten online gestanden habe; es sei kaum möglich, in diesem kurzen Zeitraum alle Optionen abzubrechen und ein korrigiertes Angebot einzustellen.