Jetzt steht es 3:1 gegen die Gebührenpflicht für beruflich genutzte, internetfähige PCs, falls ich mich nicht verzählt habe. Das VG Wiesbaden empfand die Möglichkeit, Selbständige würden den zu beruflichen Zwecken angeschafften Computer für den Rundfunkempfang nutzen, als "eher fernliegend". In der Entscheidung (AZ: 5 E 243/08.WI) wurde, wie schon in einigen vorausgegangenen Fälle, auf die Art der typischen Benutzung abgestellt. Außerdem bestehe das Problem, wie denn mit Rechnern zu verfahren wäre, die gar nicht an das Internet angeschlossen wären, aber theoretisch internetfähig seien.
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Montag, 24. November 2008
Mittwoch, 5. November 2008
Doch keine Auskunft im Eilverfahren
Anders als das LG Köln in seinem Beschluß aus September diesen Jahres (Link) hat nun das OLG Köln einen Auskunftsanspruch der Musikindustrie nach § 101 UrhG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint.
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
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