Dienstag, 3. Juli 2012

Nichts als Erschöpfung...


...ist die Grundlage der heute veröffentlichten Entscheidung des EuGH zum Weiterverkauf gebrauchter Software. Genauer: Der sog. "Erschöpfungsgrundsatz" des deutschen (und auch europäischen) Urheberrechts. Das Immaterialschutzrecht eines Rechteinhabers erschöpft sich nämlich bezüglich eines konkreten Produktes, sofern dieses einmal mit Willen des Rechteinhabers in Verkehr gebracht worden ist.

Fraglich war jedoch, ob das geschützte Werk dazu (beispielsweise auf einer CD) "verkörpert" sein müsse. Die Fa. Oracle meinte nämlich, daß - sofern die Überlassung der Software als Download erfolgte und in den Lizenzbestimmungen die "Übertragbarkeit des eingeräumten Nutzungsrechts" ausgeschlossen wäre - keine Erschöpfung eintrete.

Dem konnte sich der EuGH nicht anschließen. Zunächst seien Download und Lizenzierung als einheitliches Kaufgeschäft zu betrachten; der Erwerb einer rechtlich nicht nutzbaren Programmkopie sie nämlich sinnlos.
Außerdem sei die "Erschöpfung" im Sinne des europäischen Rechts auf alle Erscheinungsformen von Computerprogrammen anzuwenden, seien sie verkörpert oder nicht. Dabei stellte das Gericht ausdrücklich klar, daß es nicht Sinn des Urheberrechtes sei, dem Urheber zu einer erneuten Einnahmemöglichkeit bei jedem Wiederverkauf der bereits verkauften Software zu verhelfen.
Insgesamt hat der EuGH damit die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen bestätigt.
Er wies allerdings auch darauf hin, daß der Ersterwerber nicht berechtigt sei, erworbene Lizenzen gewissermaßen "aufzuspalten", also z.B. von erworbenen 50-User-Paket die 42 tatsächlich benötigten User abzuspalten und die 8 überschüssigen Arbeitsplätze weiterzuverkaufen. Dieses Recht sie ein einer einheitlichen Sammellizenz von vorn herein nicht enthalten. Etwas anderes gilt sicherlich, wenn einfach ein Sammelpaket mit Einzellizenzen erworben wurde - was allerdings in Unternehmensumgebungen der Ausnahmefall sein dürfte.

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Volltext der Entscheidung