Sonntag, 18. März 2018

Störerhaftung, die Letzte?


Und es geht weiter: In dem Streit des Netzaktivisten Tobias McFadden gegen Sony hat nun das OLG München entschieden, daß McFadden nicht von Sony per Unterlassungsanspruch verpflichtet werden kann, den Netzzugang über den von ihm betriebenen WLAN-Hotspot einzuschränken. Ein solcher Anspruch sei nach Abschaffung der Störerhaftung nicht mehr gegeben. Zwar müssen Kosten, die seinerzeit durch Abmahnung nach der alten Rechtslage entstanden sind, auch heute noch beglichen werden. Ein Unterlassungsanspruch dagegen bestehe nicht mehr. Auch europarechtlich sei dies nicht zu beanstanden, erteilte das Gericht der Auffassung von Sony Music eine Absage. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen - mal sehen, ob des nun die letzte Befassung mit dem Thema "Störerhaftung" war, oder nicht!

Link: netzpolitik.org

Donnerstag, 1. März 2018

Das DENIC-Whois-System auf dem Prüfstand


Angeregt durch die vor der Tür stehende DSGVO- stellt der DENIC, also der Betreiber und Verwalter der deutschen Toplevel-Domain .de, sein sogenanntes Whois-System auf den Prüfstand.
Whois beim DENIC erlaubt es bisher, zu jeder registrierten Domain die Inhaberdaten anzuzeigen und so eine Adresse, einen technisch- und administrativ Verantwortlichen samt ladungsfähiger Anschrift für etwaige Auseinandersetzungen zu ermitteln. Der DENIC hat nun auf der Pulse-Conferenz in München die Frage gestellt, ob dies überhaupt seine Aufgabe sei, Daten für diese Zwecke bereit zu halten. Bisher hatte das deutsche Domainsystem - gegenüber den Domains in vielen ausländischen Staaten - den Vertrauensvorteil, daß man auf recht einfache Art ermitteln konnte, mit wem man es zu tun hat. So konnten etwa fehlende Impressi, Markenverstöße oder sonstige begründete Kontaktaufnahmen recht einfach durchgeführt werden, da man zumindest den sog. Admin-C als Pflicht-Zustellungsbevollmächtigten hatte. Hierzu hatte die Rechtsprechung entwickelt, daß man sich jedenfalls mit der Zustellung der Klage an diesen halten konnte, wollte man einem ausländischen Domaininhaber etwa ein Klage oder andere Schriftstücke zustellen. In vielen Fällen betrügerischen Handelns spielt es ja auch eher keine Rolle, daß sich jemand auf einen Antrag hin meldet, als vielmehr, daß man irgend jemandem wirksam die nötigen Dokumente zustellen kann.
Viele Rechteinhaber und Staatsanwaltschaften wurden von diesem Vorstoß offenbar kalt überrascht. So regte sich bereits Widerstand gegen eine Änderung der DENIC-Vorgehensweise. Ich persönlich sehe das Datenschutzprobleme auch eher bei der Zweckbestimmung und ursprünglichen Einwilligung, als bei der generellen Frage, ob der DENIC solche Daten vorhalten darf. Auch im Handelsregister stehen personenbezogene Daten und vom Zentralruf der Versicherer wollen wir gar nicht erst anfangen. Ein Kompromiss aus meiner Sicht wäre es, wenn man den Zugriff auf die „zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufe“ begrenzen würde, so wie es bei Verbraucherdatenbanken zur Adressermittlung heute auch schon der Fall ist. Auf diese Weise könnte man einen Ausgleich zwischen validen Datenschutzinteressen und der nötigen Verfolgbarkeit von Verstößen - und dem Vertrauensvorschuß des deutschen Domainsystems - schaffen.


Links:
Heise News - ICANN vs DSGVO