Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom heutigen Tage hat sich die Attraktivität der heute übliche 24-Monats-DSL-Verträge deutlich verringert. Es ging um die Frage, ob der Umzug eines Kunden während der Vertragslaufzeit einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 314 bzw. § 626 BGB (Sonderkündigungsrecht) darstellt.
Der Kläger war im vorliegenden Fall an einen Ort gezogen, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gab, so daß er die Dienstleistung des Providers dort nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der BGH meinte dazu, daß es sich bei dem Umzug um einen Umstand handele, der ausschließlich im Interessenkreis des Kunden liege und vom Vertragspartner (dem Provider) nicht beeinflußt werden könne. Unter Abwägung der Interessen beider Parteien könne eine vorzeitige Kündigung dem DSL-Provider daher nicht zugemutet werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Preiskalkulation des Providers (Anschlußkosten, Hardware, ...) in den meisten Fällen erst zu einer kostenmäßige Amortisation innerhalb des zweiten Vertragsjahres führe.
Quelle: BGH Pressemitteilung
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Donnerstag, 11. November 2010
Donnerstag, 4. November 2010
Wasser marsch!
Eine herbe Enttäuschung für viele rückgabegeplagte Versandhändler dürfte das heute bekanntgewordene BGH-Urteil sein - die meisten Juristen dürften dagegen kaum überrascht worden sein:
Eine Quelle ständiger Streitereien ist die Frage, was genau das "Ausprobieren" im Sinne des heute geltenden Widerrufsrechts bei Verbraucher-Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") umfaßt. Hintergrund: Nimmt man eine neue Ware in Gebrauch und verschlechtert sich diese dadurch, ist der Käufer dem Händler zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs im Falle des Widerrufs verpflichtet. Aber: Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Nun gibt es Sachen, die verschlechtern sich sehr leicht. So hatte im entschiedenen Fall der Kunde ein Wasserbett gekauft und - zwecks Prüfung - Wasser eingelassen. Damit konnte der Händler dieses Bett nicht mehr als Neuware verkaufen, da ein bereits bewässertes Wasserbett nicht mehr ohne weiteres zu trocknen ist.
Der BGH jedenfalls meint, daß ein Wasserbettentest ohne Wasser eben nicht geht - und damit die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung beruht. Somit: Keine Ausgleichspflicht seitens des Kunden!
Fazit: Es gibt eben Gegenstände, die sich eher weniger zum Verkauf per Online-Shop eignen...
Quelle: Heise News
Pressemitteilung BGH
Eine Quelle ständiger Streitereien ist die Frage, was genau das "Ausprobieren" im Sinne des heute geltenden Widerrufsrechts bei Verbraucher-Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") umfaßt. Hintergrund: Nimmt man eine neue Ware in Gebrauch und verschlechtert sich diese dadurch, ist der Käufer dem Händler zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs im Falle des Widerrufs verpflichtet. Aber: Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Nun gibt es Sachen, die verschlechtern sich sehr leicht. So hatte im entschiedenen Fall der Kunde ein Wasserbett gekauft und - zwecks Prüfung - Wasser eingelassen. Damit konnte der Händler dieses Bett nicht mehr als Neuware verkaufen, da ein bereits bewässertes Wasserbett nicht mehr ohne weiteres zu trocknen ist.
Der BGH jedenfalls meint, daß ein Wasserbettentest ohne Wasser eben nicht geht - und damit die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung beruht. Somit: Keine Ausgleichspflicht seitens des Kunden!
Fazit: Es gibt eben Gegenstände, die sich eher weniger zum Verkauf per Online-Shop eignen...
Quelle: Heise News
Pressemitteilung BGH
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