Montag, 15. Dezember 2014

Weihnachtsgeschenke!

Während hier in Deutschland ein Streik bei Amazon dafür sorgen könnte, daß manches Weihnachtsgeschenk später unter den Baum kommt als erwartet, konnte Sky News den englischen Amazon-Kunden ein "große Freude" verkündigen:
Der Erlöser persönlich ist zwar nicht erneut erschienen, aber am letzten Freitag wurde hunderten Amazon-Usern für ihren gewünschen Artikel nur 1 Penny in Rechnung gestellt. Dies lag allerdings nicht an vorweihnachtlicher Freigiebigkeit der Händler, sondern an dem Softwarefehler eines verwendeten Preisanpassungstools (rePricerExpress).
Dieses soll eigentlich die Preisentwicklung der Konkurrenz beobachten und dann die eigenen Produkte innerhalb eines definierten Spielraums entsprechend platzieren. Dies funktionierte offensichtlich nicht; Amazon hat wohl zahlreiche der 1 ct - Artikel bereits verschickt.
Nach deutschem Recht dürfte die Fehlfunktion der Software wohl einen Anfechtungsgrund darstellen; ob allerdings die so "beschenkten" Kunden ihre Artikel freiwillig wieder hergeben, bleibt abzuwarten.

Quelle:
Heise-News
sky-News

Dienstag, 18. November 2014

Tägliche Kontrolle des geschäftlichen Spam-Filters



Ein interessanter Beitrag meiner Mitarbeiterin Frau Beckerhoff zum Urteil des LG Bonn zum Thema Berufshaftung und SPAM-Filter...

Obgleich es im entscheidenden Sachverhalt nicht auf die Ausführungen ankam, stellt das Landgericht Bonn in seinem Urteil ( AZ. 15 O 189/13) zum Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag fest, daß derjenige, der ein geschäftliches Email-Konto mit aktiviertem Spam-Filter unterhält, seinen Spam-Ordner täglich durchsehen muß, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen. Die Entscheidung eröffnet den Blick auf vergleichbare Zusammenhänge bei der herkömmlichen Post sowie den systematischen Hintergrund für die Anforderungen.

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt eine von der Gegenseite seiner ehemaligen Mandantin – der jetzigen Klägerin - als Email erhaltenes Vergleichsangebot nicht innerhalb der gesetzten Annahmefrist an die Klägerin weitergeleitet. Der Beklagte hat vorgetragen, die Email sei in den Spam-Ordner seines Email-Kontos gelangt. Unstreitig hatte der Beklagte jedoch vor Ablauf der Annahmefrist Kenntnis von dem Vergleichsangebot.
Die in der verspäteten Weiterleitung des Vergleichsangebots liegende Verletzung der anwaltlichen Pflicht sei, so das Gericht, auch schuldhaft erfolgt. Der Beklagte könne sich gegen das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden nicht dadurch entlasten, daß die Email nicht im Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert worden sei. Der Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Email-Adresse führe der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stelle sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liege im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Email-Adresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stelle, daß ihn die ihm zugesandten Emails erreichen.

Die Entscheidung mutet zunächst kontraproduktiv an, da der Sinn eines Spam-Filters gerade darin besteht, unerwünschte und aufwändig zu bearbeitende Werbemails für den Nutzer auszusortieren.
Betrachtet man hingegen die Rechtsprechung zur Behandlung der in den herkömmlichen Briefkasten gelangten Post, so sind die Erwägungen des LG Bonn konsequent. Als Maßstab für die angemessene Sorgfalt wird danach – zumeist im Rahmen des Verschuldens bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung - nicht nur die Schaffung ausreichender Vorkehrungen dafür angesehen, daß der Empfänger die an ihn gerichtete Post tatsächlich erhält. Auch reicht es zur Sicherstellung des tatsächlichen Empfangs nicht allein aus, einen geeigneten Briefkasten anzubringen und regelmäßig zu entleeren. Erforderlich ist darüberhinaus danach auch, daß die in den Briefkasten gelangende Post gründlich durchgesehen und kontrolliert wird, damit Schriftstücke nicht übersehen werden oder verlorengehen. Zu einer sorgfältigen Überprüfung gehört auch die Durchsicht alltäglicher Werbesendungen, um wichtige Post aussortieren und wahrnehmen zu können.( OVG NW Urteil v.22.08.1996, AZ. 20 A 3523/95; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. A. 2014, § 233 Rn 35; in diesem Sinne auch LAG Köln MDR 1994, 1245)
Das Landgericht Bonn überträgt damit die für die Postsendungen im Hausbriefkasten bestehenden Anforderungen auf die Email-Empfangsvorrichtugen. Eine solche Gleichstellung scheint gerechtfertigt. Mit der Anbringung eines Hausbriefkasten wird der Kasten als Empfangsvorrichtung für den Empfang von Erklärungen gewidmet. Entsprechend ist eine Mail-Box als solche Empfangsvorrichtung anzusehen, wenn der Nutzer im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit seiner Email-Adresse auftritt.( vgl. Ultsch, NJW 1997, 3007)
Zwar gibt es bezüglich der Sorgfaltspflichten bei Postsendungen Erwägungen zur Zumutbarkeit, die darauf abstellen, daß der Erhalt von Werbesendungen durch entsprechende Aufkleber am Briefkasten weitgehend unterbunden, jedenfalls aber auf ein verträgliches Maß begrenzt werden kann( OVG NW Urteil v. 22.08.1996, AZ 20 A 3523/95); ein Ziel, das gerade auch durch den Spam-Filter erreicht werden soll. Im Unterschied zu der Unterlassungsaufforderung auf dem Briefkasten, die den Erhalt der regulären Post durch die Zusteller nicht verhindert, ist es bei dem Spam-Filter technisch nicht gesichert, daß nicht auch erwünschte wichtige Emails aussortiert werden, so daß die Zumutbarkeitserwägungen hier nicht in gleichem Maße greifen.

Die Stimmigkeit der Rechtsprechung im Regelungszusammenhang ergibt sich aus der Zusammenschau mit den Bestimmungen zum Zugang einer Willenserklärung. Soweit man die in einer Datei gespeicherte und – wie regelmäßig – in der Mail-Box eingelegten Email als eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden ansieht, richtet sich deren Zugang nach § 130 BGB. Nach § 130 BGB genügt es für den Zugang bereits, daß die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Der Zugang ist dabei in dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte. Maßgeblich ist bei der Email somit, wann eine Leerung der Mail-Box üblicherweise erwartet werden kann. Dies ist der Eingangstag oder spätestens, wenn die Mitteilung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht, der nächste Tag. (Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008/9; MK-Einsele BGB 6.A. 2012, § 130 Rn 18,19; Pal-Ellenberger BGB 73.A., § 130 Rn 7a) Dies muß entsprechend auch für die in einem Spam-Filter aussortierte Email gelten, da auch diese dem Zugriffs- und Verantwortungsbereich des Empfängers unterliegt. Der Spam-Filter teilt quasi als Unterfach der Mail-Box den Charakter der Empfangsvorrichtung, da er unter der selben Email-Adresse geführt und erreicht wird. Die Frage eines Zugangshindernisses oder einer Zugangsstörung stellt sich damit nicht. Die Wirksamkeit der Erklärung tritt somit unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis mit dem Zugang nach § 130 BGB ein. Will der geschäftlich tätige Nutzer nicht die Gefahr der Verfristung oder Untätigkeit gegenüber wichtigen und eilbedürftigen Nachrichten eingehen, muß er regelmäßig auch die in seinen Spam-Filter gelangten Emails auf wichtige Nachrichten kontrollieren. Der von der Rechtsprechung geforderte Tages-Rhythmus dürfte sich dabei auf Grund des Zugangszeitpunktes und damit der Wirksamkeit der Erklärungen rechtfertigen. Zurechnungserwägungen nach Risikosphären kommen unter dem Gesichtspunkt der Zugangsstörung lediglich dann in Betracht, wenn auf Grund der Art der Filtertechnik keine Speicherung in dem Spam-Ordner erfolgt und die Email für den Nutzer nicht abrufbar ist.

Der eigentliche Grund für die danach grundsätzlich gegebene Untersuchungspflicht, wie sie das LG Bonn annimmt, liegt letztendlich in den technischen Unzulänglichkeiten der Spam-Filter, die nach wie vor Fehlerraten aufweisen, die eine Kontrolle des wahren Inhalts der elektronischen Erklärung nötig machen. Anders könnte die Interessenlage zu beurteilen sein, wenn eine sichere Methode für die Werbefilter besteht.

Mittwoch, 12. November 2014

Bei eBay nichts Neues!

Eine sogenannte "eBay-Auktion" ist ein verbindlicher Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer die aufschiebend bedingte Annahme des höchsten, gültig abgegebenen Gebotes zum Zeitpunkt des Auktionsendes erklärt. So lautet eigentlich die ständige Rechtsprechung zu Fragen rund um die Erfüllung, Anfechtung und den Schadensersatz bei eBay-Auktionen. Die Folge ist, daß man zwar eine eBay-Auktion vorzeitig abbrechen kann - nämlich dann, wenn man über einen zutreffenden Anfechtungsgrund verfügt - sich ansonsten aber wie bei jedem anderem Vertrag auch schadensersatzpflichtig machen würde.

Diese einfache Wahrheit wollen offenbar immer noch nicht alle eBay-Kunden wahrhaben. So hat der BGH in einer heute bekannt gewordenen Entscheidung einem Bieter Schadensersatz in Höhe von Eur 5.250,- minus einem Euro zugesprochen. Der Bieter hatte auf ein KFZ Eur 555,55 geboten, das Mindestgebot stand bei einem Euro. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug außerhalb der Auktion verkaufen können und daher die Auktion abgebrochen. Einen Anfechtungsgrund hatte er nicht. Zum Zeitpunkt des Abbruchs - also des Aktionsendes - stand das höchste Gebot erst beim Mindestgebot. Der Höchstbieter bestand nun auf Erfüllung seines Vertrages und forderte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem aktuellen Gebot und dem festgestellten Wert des KFZ. So sah es auch der BGH und folgte seiner jahrelangen, ständigen Rechtsprechung zu eBay-Kaufverträgen.

Die rechtliche Ausgestaltung der eBay-Auktionen ist dabei erstaunlicherweise offenbar relativ wenigen eBay-Nutzern bekannt; das lassen jedenfalls zahlreiche, überraschte Kommentare zu dem unten verlinkten Spiegel-Artikel vermuten. Viele Nutzer scheinen eBay für eine Art "Webshop" zu halten, bei dem ein Produkt freibleibend angeboten wird und der Kunde so etwas ähnliches wie eine "Bestellung" aufgibt. Das dies nicht so ist, stellt gerade den besonderen Unterschied von eBay zu fast allen anderen Handelsplattformen dar.


Link: Spiegel online

Sonntag, 2. November 2014

Bridging the Gap

Früher war die Sache klar: Wenn man etwas von Rechner A nach Rechner B kopieren wollte, mußte man eine Diskette verwenden. Oder ein COM-Kabel. Oder etwas ähnliches. Dann kamen die Netzwerke. Netzwerke sind superpraktisch. Man kann plötzlich mit fünf Leuten auf dem selben Laserdrucker drucken. Dummerweise können auch Strolche aus dem Internet auf meinem Laserdrucker drucken, wenn ich ihn nicht absichere. Das war früher bei uns an der Uni ein regelrechter (wenn auch eher geheimer) "Sport".
Mit den Netzwerken kam daher eine neue Form der Angreifbarkeit. Hiergegen hatten einige Sicherheits"apostel" eine radikale Lösung: (Netzwerk)Stecker 'raus bei kritischen Systemen. Und WLAN gar nicht erst einbauen. So glaubte man sich sicher.

Diese als "Air Gap" bezeichnete Lücke zwischen den Systemen haben jetzt einige israelische Wissenschaftler mit einer ungewöhnlichen Idee offenbar erfolgreich überbrückt:
Sie nutzten bei einem nicht vernetzten Rechner das Grafikkabel als "UKW-Antenne", in dem sie durch spezielle Software die Grafikkarte als UKW-Sender mißbrauchten. Die Signale fingen sie dann mit dem integrierten FM-Empfangsteil eines handelsüblichen Smartphones wieder ein. Auf diese Weite konnten Sie immerhin eine Entfernung von bis zu 10m bei einer Geschwindigkeit von bis zu 60 bps überbrücken. Für einen Videodownload reicht das zwar nicht; für geheime Passwörter oder Formeln reicht es jedoch allemal.

Vielleicht wird es dann demnächst bei geheimen Strategiegesprächen nicht nur heißen: "Bitte Handys abgeben!", sondern auch noch: "Bitte Monitore ausstöpseln!".

Quellen:
Ben Gurion University
Heise Security


Freitag, 10. Oktober 2014

Raubvogel: 1, Drohne: 0


Ferngesteuerten Drohnen drohen heutzutage aus vielen Richtungen Gefahren. Nicht nur die Wettereinflüsse und die Flugstabilität wollen gemeistert werden, auch rechtliche Probleme müssen umschifft werden. So haben die EU-Verkehrsminister vorgestern beschlossen, dass "der Einsatz von Drohnen europaweit einheitlich geregelt werden soll. Neben der Betriebssicherheit muß dabei der Datenschutz höchste Priorität haben." (HeiseNews-Bericht)

Mit einer ganz anderen Gefahr sah sich kürzlich eine Quadcopter-Drohne in einem Bostoner Park konfrontiert: Das Gefährt war unwissentlich in den gesperrten Luftraum eines dort heimischen Falkens eingedrungen. Der Raubvogel klassifizierte das unbekannte brummende Gerät sofort zielsicher als "feindlich" und flog mehrere erfolgreiche Attacken, die schließlich zum Absturz (der Drohne) führten. Ähnlich der beliebten "Airforce-Videos" aus dem Irakkrieg kann auch die erfolgreiche Drohnenbekämpfung im Video der Drohne nachvollzogen werden:
Link YouTube-Video

Für mich als technisch interessierten Rechtsanwalt stellte sich hierzu sofort folgende Frage: Kann ich möglicherweise einen Hausfalken abrichten, damit er mir zielgerichtet die bereits angekündigten Amazon-Lieferdrohnen abfängt? Ab wann ist die abgefangene Lieferung zugegangen? Und müssen wir hierzu das bisherige Konzept der Tierhalterhaftung ergänzen? Fragen über Fragen...

Links:
Heise News
YouTube-Video

Sonntag, 31. August 2014

Es ging um die Wurst!

Der als Abmahnanwalt bekannt gewordene Kollege Thomas Urman (RedTube, Rechteverwerter...) hat nun offenbar - wie in der Presse berichtet wird - wegen einer vollkommen anderen "Baustelle" seine Anwaltszulassung verloren:
Als Retter in der Not hatte er vor einigen Jahren eine Wurstwarenfabrik übernommen, die kurz vor dem Ruin stand. Diese führte er eine Zeit lang weiter und bestellte offenbar - trotz weiterer Zahlungsunfähigkeit - weiterhin Waren bei seinen Zulieferern. Bei diesen entstand auf diese Weise ein Schaden von beinahe € 400.000,- . Dies wertete das Schöffengericht in Augsburg jetzt als Insolvenzverschleppung und versuchten Betrug. Aufgrund der zweijährigen Bewährungsstrafe ist die Folge auch ein Entzug der Rechtsanwaltszulassung, die für den Kollegen im Zweifel schwerer wiegen dürfte als die Strafe von € 80.000,- und der 80 Sozialstunden. Letztere könnte man vielleicht auch direkt als Umschulungsmaßnahme werten...

Quellen:

Heise - News
Heise Telepolis

Mittwoch, 21. Mai 2014

Nachlese 1. Deutschen IT-Rechtstag Berlin


Aufgrund eines Gerichtstermins war ich in der letzten Woche in Berlin. Da konnte ich die Gelegenheit natürlich nicht auslassen, mich ebenfalls zum 1. Deutschen IT-Rechtstag anzumelden. Eine Veranstaltung, die ich nicht bereut habe...
Außer interessanten Gesprächen unter Kollegen hatte die Veranstaltung auch interessante Themen zu bieten:

Donnerstag, 15.05.2014

- Technik als Triebkraft

- Juristische Beurteilung am Beispiel von Kraftfahrzeugdaten

- Schadenersatz bei Datenverlust und Offenbarung von Daten, Handhabung von Datenpannen

- Von Drohnen, Google-Cars und Software-Agenten. Rechtliche Herausforderungen autonomer Systeme

- Auftragsdatenverarbeitung aus der Praxis der Aufsichtsbehörden

IT-Rechtsabend
18.45 Uhr Empfang/Begrüßung und Einführung in das Thema
Karsten U. Bartels, LL.M., Rechtsanwalt, Stellv. Vorsitzender der AG Informationstechnologie (davit) im DAV, Berlin

19.30 Uhr Podiumsdiskussion:
(Un)mögliche Anforderungen an den Mittelstand – Datenschutz und -sicherheit
Moderation:
Sinan Arslan, Neofonie GmbH, Berlin
Thomas Jannot, just 4 business GmbH, Bad Aibling

Es diskutieren u. a.:
Meike Clarus, Justiziarin und Datenschutzbeauftragte der IHK Berlin
Bernd Becker, Vorstand, EuroCloud Deutschland _eco e. V., Köln
Isabell Conrad, Rechtsanwältin, München
Sebastian Schulz, Rechtsanwalt, Bundesverband des Deutschen Versandhandels, Berlin
Stefan Staub, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Datenschutzbeauftragten
Deutschlands (BvD) e. V., Berlin

Freitag, 16.05.2014

- Automatisiertes Fahren und rechtliche Herausforderungen

- Gamification, Gamesrecht & Cross Plattform Herausforderungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen in der IT,
- Projekt, Formen der Zusammenarbeit, Abbildung moderner Projekte in AGB

- Ausgewählte Klauselthemen

- Aktuelles Thema: Handel mit digitalen Gütern nach der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher

- Update: EU Datenschutz-Grundverordnung

- Spätfolgen der UsedSoft-Entscheidung des EuGH: Vorschlag aus „Lizenz“ und Cloud – wie sieht die Software-Lizenz 2020 aus – Überlassung

- UsedSoft: Wirkung auf/für andere digitale Inhalte

Auch wenn ich für das vollständige Verarbeiten der gewonnenen Einsichten noch ein paar Tage benötigen werde, habe ich bereits jetzt einige konkrete Vorstellungen für einige Beratungsmandate gewinnen können...! Die nützlichsten Fortbildungen sind doch immer die, in denen man einen Gedanken FORTbildet, und nicht nur einen Haken hinter bestehendes Wissen setzt. In diesem Sinne freue ich mich auf den nächsten IT-Rechtstag!

Postmanipulation



Das ist wirklich "Oldskool": Kennen Sie noch das "Sneakernet"? Nein? Dann sind Sie leider kein IT-ler der ersten Stunde (-> s. Wikipedia)! Dieser Begriff kam mir jedenfalls in den Sinn, als ich die folgende Meldung auf Heise-News gelesen habe: Die Abteilung für "Supply chain interdiction" des NSA fängt einfach Pakete mit technischem Inhalt ab und manipuliert diese direkt. Warum auch nicht? Schließlich ist dieses Internet ja eine einzige, große Sicherheitslücke...

Quelle: Heise-News

Freitag, 10. Januar 2014

Anwaltliche Nötigung



Viele ahnten es schon lange: Anwaltliche Schreiben können Nötigung sein! Das hat der BGH jedenfalls für solche Fälle entschieden, in denen der dahinterstehende Jurist seine Sorgfaltspflichten nicht ernst nimmt und seine "juristische Autorität" gegenüber Otto-Normalverbrauchern ausspielt.

Ein Anwalt hatte für einen "Gewinnspiel-Eintragungsservice" mehrere Inkasso-Schreiben gefertigt, die von den Mandanten selbst verwendet wurden, indem dort nur die jeweiligen Namen eingetragen wurden. Der Anwalt nahm eine Prüfung des Anspruchs nicht vor.
Ein Großteil der "Beschuldigten" zahlte offenbar die nicht bestehenden Ansprüche; jedenfalls sollen auf diesem Wege einige hunderttausen Euro ihren Weg auf das Konto des Unternehmens gefunden haben. Der Anwalt profitierte ebenfalls in 6-stelliger €-Höhe.

Dies sei, so erklärten die Richter des BGH, "...mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich, juristische Laien durch solche Behauptungen und Androhungen zur Erfüllung angeblicher Forderungen zu drängen." Selbst wenn der Anwalt nicht gewußt haben sollte, daß die fraglichen Forderungen nicht bestünden, handele es sich in diesem Fall um Nötigung.

Quelle: Heise News
BGH Urteil vom 5. 11. 2013, Az.: 1 StR 162/13


Vielleicht möchten Sie auch "Müller" noch anrufen?


Stellen Sie sich mal folgendes vor: Sie haben in ihrem Telefonverzeichnis gerade die Nummer von Tante "Clara Möller" aus Recklinghausen herausgesucht, da schlägt Ihnen Ihr Telefon vor: Vielleicht möchten Sie auch noch Herrn "Claas Müller" anrufen, der wohnt auch in Recklinghausen und heißt so ähnlich. Das finden Sie absonderlich? Ich eigentlich auch.
Etwas ähnliches - nur per eMail - plant nun allerdings Google, in seinen eMail-Dienst GoogleMail einzubauen. Den eMail-Nutzern sollen automatisch Kontakte aus dem hauseigenen sozialen Netzwerk Google+ vorgeschlagen werden, sobald sie eine eMail verfassen. Je nach Einstellung in Google+ werden dabei Kontakte aus den "eigenen Kreisen", von "jeder aus Google+" oder den "erweiterten Kreisen" vorgeschlagen. Oder aber von "Niemand", falls der Google+ - Nutzer das angewählt hat. Jedoch können offenbar nur die Google+ - Nutzer diese Einstellungen treffen; ob auch die eMail-Nutzer diesen "Vorschlags-Service" abwählen können, ist unklar. In meinem Account habe ich heute nach kurzer Suche jedenfalls keine Einstellung dazu gefunden. Wer den eMaildienst nutzt, um neue Freunde zu finden - ist mit dieser neuen Technik wahrscheinlich gut bedient!...