Donnerstag, 18. August 2011

Zweitgerätebefreiung für beruflich genutzte PCs


Zum Thema internetfähige PCs als "neuartige Rundfunkempfänger" im Sinne des Gebührenrechts wurde schon viel geschrieben und auch viel entschieden.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Rundfunkanstalten gegen drei Urteile zurückgewiesen. Es ging dabei um folgende Sachverhalte:
Die Kläger nutzten jeweils einen Teil ihrer Wohnung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (häusliches Arbeitszimmer o.ä.). In diesem verfügten sie über einen internetfähigen PC. Im übrigen Teil der Wohnung waren herkömmliche Radio- oder Fernsehgeräte vorhanden, für die bereits Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Die Rundfunkanstalten verlangten nun per Gebührenbescheid Gebühren auch für den beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf den Standpunkt stellten, die Gebührenpflicht werde von der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte erfaßt.
Diesen Standpunkt vertrat nun auch das BVerwG und gab den Klägern recht. "Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

Mittwoch, 17. August 2011

Streit ums Aussehen


Apple hat gegen das unliebsame Konkurrenzprodukt der Fa. Samsung, das Galaxy Tab, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf beantragt. Der Inhalt der 44-seitigen Verfügung kann übrigens bei Scribd.com eingesehen werden.
Darin wird Samsung vorgeworfen, durch zu ähnliches Design des eigenen Produktes die Wertschätzung der Kunden für das innovative und minimalistische Apple-Design unlauter auszunutzen; außerdem Geschmacksmusterrechte der Fa. Apple zu verletzen. Nachdem zunächst der europaweite Verkauf gestoppt werden sollte, hat das Gericht die Verfügung nun offenbar auf den deutschen Markt begrenzt.
Bezüglich der Abbildungen in der Antragsschrift scheint es nun erste Vorbehalte zu geben. Bei der Wiedergabe des Samsung Galaxy Tabs sei - wohl absichtlich - das korrekte Seitenverhältnis der Bilder nicht beachtet worden. Das iPad ist ja mehr oder weniger ein 4:3-Gerät, während Samsungs Flachrechner aufgrund des 16:9-Bildschirms eher in die Länge geht. Auf den Abbildungen in der Antragsschrift sieht das Gerät jedoch zugegebener maßen recht "breit" aus, so daß man auch von einem 4:3-Format ausgehen könnte.
Ob dies allerdings wirklich Einfluß auf die Bewertung nach dem Geschmacksmusterrecht haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Heise News