Dienstag, 14. August 2012

Info oder Impressum oder Pflichtangaben?



Das LG Aschaffenburg hatte vor etwa einem Jahr die Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Facebook-Seiten noch einmal ausdrücklich bejaht (Link). Dies scheint nicht bei allen Facebook-Kunden angekommen zu sein, denn aktuell rollt offenbar eine Facebook-Abmahnwelle zu diesem Thema.
Das Landgericht hat in seinem Urteil allerdings einige Fragen offen gelassen bzw. wurde hierüber in der Berichterstattung offenbar unsauber hinweg"gebügelt". Ich möchte daher noch einmal recht grundsätzlich dazu Stellung nehmen:
Zu unterscheiden ist einerseits das "echte" Impressum von der sogenannten "Anbieterkennzeichnung", oft auch unvollständig "Pflichtangaben nach § 5 TMG" genannt. Denn ein Impressum muß eigentlich nur derjenige vorhalten, der auf seiner Webseite redaktionellen Inhalt darbietet. Das dürfte z.B. bei den meisten Blogs der Fall sein, seltener aber bei einer Facebook-Präsenz. Die Impressumspflicht ist daher ein presserechtliches Institut, das auch keinen Unterschied darin macht, ob jemand geschäftsmäßig oder nur privat handelt. Der Inhalt entscheidet hier! Die Regelung über die Impressumspflicht findet sich im jeweiligen Landespressegesetz (im LPrG-NW z.B. in § 8).
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte "Anbieterkennzeichnung", umgangssprachlich oft ebenfalls "Impressum" genannt. Diese kann, muß sich aber nicht aus § 5 TMG ergeben. Aus § 5 TMG ergibt sie sich dann, wenn der Betreiber der Webseite oder des Angebotes als "Diensteanbieter geschäftsmäßig einen Teledienst" anbietet. Das ist praktisch bei allen Webseiten oder ähnlichen Angeboten so, bei denen ein Unternehmen oder ein Unternehmer sich und seine Tätigkeit vorstellt. Es fallen jedoch auch viele private Webseiten hierunter, nämlich dann, wenn auf diesen Informationen "geschäftsmäßig" zusammen getragen worden sind - also so, wie es ein Unternehmer auch tun würde. Unerheblich ist, ob es tatsächlich vergleichbare gewerbliche Seiten gibt - im Zweifel ist von einer Kennzeichnungspflicht auszugehen, sagt das Justizministerium.
Eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung kann sich schließlich auch aus § 312c I BGB in Verbindung mit Artikel 246, § 1 EGBGB ergeben. Dafür kommt es wiederum darauf an, daß die Webseite einem Unternehmer gehört, dieser sich an einen Verbraucher richtet und Gegenstand der Webseite der Abschluß von Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") ist. Dann kommt es auf das Vorliegen der obigen Punkte nicht an.
Praktisches Beispiel? Gerne: Mein Blog unterfällt z.B. der "echten Impressumspflicht" nach § 8 LPrG-NW, da es redaktionellen Inhalt enthält, sowie der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, da ich geschäftsmäßig über mein Unternehmen informiere. Es unterfällt allerdings nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 312c I BGB, da ich keine Gelegenheit zum Abschluß von Fernabsatzverträgen biete. Ein klassischer Webshop dürfte dagegen eher nach den letzten beiden Normen kennzeichnungspflichtig sein, nicht aber nach LPrG, da er selten redaktionellen Inhalt enthält.
Zu allem Überfluß ist der Umfang der Informationspflichten aus diesen drei Vorschriften natürlich nicht gleich! Dies darzustellen würde allerdings den Rahmen eines Blogartikels sprengen.

Streit herrscht wohl nach der o.g. Entscheidung noch darüber, ob die Verlinkung der Anbieterkennzeichnung über den von Facebook vorgesehenen Button "Info" genügt, oder ob man sich extra einen "Impressumslink" basteln muß. Das Gericht meinte offenbar, daß das Wort "Info" gegen das Gebot der Klarheit verstoße, da nicht jeder Webnutzer hinter einer "Info" das Impressum vermutet. Auf der anderen Seite entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß jedenfalls nicht zwingend das Wort "Impressum" verwendet werden muß, sondern auch ein ähnlicher, allgemein verständlicher Begriff genügt. Dies könnte eigentlich auch das Wort "Info" sein!? - Spätestens bei der nächsten Abmahnung eines Info-Buttons, die vor Gericht geht, wissen wir mehr.

Links:

Urteil im Volltext
Besprechnung auf Lawbster