Freitag, 29. November 2013

Personal-Ausgeweist...


"So, dann brauchen wir nur noch eben Ihren Ausweis für eine Kopie!" ... Oder auch: "Zum Altersnachweis senden Sie uns bitte einen Scan Ihres Personalausweises"...
Wer kennt solche Vorgehensweisen nicht, etwa bei Ausleihe eines Mietwagens oder beim (Internet-) Kauf von Alkohol oder Gegenständen, die nicht an Minderjährige abgegeben werden dürfen.
Dieser  - durchaus sehr praktischen - Vorgehensweise hat nun das Verwaltungsgericht Hannover eine Absage erteilt. Im Streit eines Logistikunternehmens mit dem Landesdatenschutzbeauftragten stellte das Gericht klar: Nach dem Personalausweisgesetz ist es grundsätzlich untersagt, die Daten eines Personalausweises uneingeschränkt zu erfassen – und damit auch das Einscannen und Speichern durch Unternehmen.
Einmal erfasste und gespeicherte Daten können sehr leicht missbräuchlich verwendet werden; das Gesetz geht daher vom Grundsatz der "Datensparsamkeit" aus. Im Normalfall ist ein vollständiges optisches Scannen von Personalausweisen damit ausdrücklich verboten.

Quelle:
Pressemitteilung VG Hannover


Fair Use



Google scannt für seinen "Buchvorschaudienst" Google Books tausende von Büchern ein. Diese kann man sodann in einer mehr oder weniger praktischen Oberfläche durchsuchen, teilweise lesen und - über einige Umwege - auszugsweise ausdrucken.
Ob dies vom deutschen Urheberrecht gedeckt ist - man könnte mit Zitierfreiheit und den Grundsätzen der "Thumbnail"-Entscheidung argumentieren - scheint fraglich. Anders als bei der Thumbnail-Entscheidung werden die Bücher schließlich erst von Google aktiv "elektronisiert"; von einem stillschweigenden Einverständnis ist daher nicht auszugehen. Die Zitatfreiheit ist nur in Ausnahmefällen auf die Wiedergabe ganzer Werke anzuwenden.

In den USA hat nun ein Gericht entschieden, daß Google Books sich rechtlich auf der sicheren Seite befindet. Anders als in Deutschland kennt das Urheberrecht in den USA nämlich eine Regelung, die sich "fair use" nennt. Demnach darf man gegen fremdes Urheberrecht verstoßen, wenn man "gute Gründe" dafür hat. Gute Gründe sind z.B. wissenschaftliche Auseinandersetzung, Nachrichten, Schulgebrauch und einige andere. Es gibt sodann eine Abwägung, die nach gewissen Kriterien zu erfolgen hat. In den USA ging diese zugunsten Google Books aus. "Fürwahr, die gesamte Gesellschaft profitiert!" - heißt es in der Urteilsbegründung. Danke, Google!

Auch in Deutschland gibt es "Schranken des Urheberrechts" - auch wenn diese relativ kleinteilig und nicht mit einem so hehren Schlagwort wie "fair use" daher kommen. Ob man hier wohl "google books" unterbringe könnte? Warten wir's ab.



Quelle

Telepolis
Heise-News

Erschöpfung, die Zweite!




Bereits in einem vorausgehend Blog-Artikel hatte ich mich der Sichtweise des EUGH auf den europäischen "Erschöpfungsgrundsatz" im Urheberrecht gewidmet.
Nun hat das LG Hamburg dem Software-Anbieter SAP zwei Klauseln seiner AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) untersagt. Es ging hierbei einerseits um eine Zustimmungsklausel für die Weitergabe gebrauchter Lizenzen, zum anderen um eine Koppelung der Softwarepflege an den zuvor ermittelten Lizenzbestand. Die Entscheidung des Landgerichts ist nach der EUGH-Rechtsprechung logisch und folgerichtig. Aus Gründen, die mir unklar bleiben, meinen auch deutsche Softwarehersteller immer wieder, ein amerikanischer "shrink-wrap"-Vertrag habe in Deutschland Rechtsgültigkeit und könne in ähnlicher Form in eigene Vertragsbestimmungen eingepflegt werden. Und die Antwort lautet: "Nein"!


Quelle:
Heise-News
Urteil im Volltext

Freitag, 9. August 2013

Es gibt nichts Gutes...



...außer man tut es! - Das sagte zumindest mein Klavierlehrer früher immer.

Wenn man die Monopolstellung des Rechte-Treuhänders "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" - meist kurz GEMA genannt - für eher ungut betrachtet, sollte man eigentlich aufhören zu jammern und dazu beitragen, daß auch auf diesem Markt ein Wettbewerb entstehen kann.
Daher habe ich gerade einen Gesellschaftsanteil der C3S (cultural commons collecting society) gekauft, verbunden mit einer kleinen Spende. Das C3S-Projekt befindet sich noch in Gründung und sucht Unterstützung. Sollte eine Zulassung als Verwertungsgesellschaft beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gelingen, hätten Kunstschaffende zumindest die Wahl, von welcher Verwertungsgesellschaft sie vertreten werden wollen. Rechtskuriositäten wie die "GEMA-Vermutung" würden dann wohl der Vergangenheit angehören.

Nähere Informationen zu dem Projekt findet man auf www.c3s.cc

Anteile kaufen oder eine Spende leisten kann übrigens ebenfalls jeder: Über die Crowdfunding-Plattform "Startnext" unter www.startnext.de/c3s

Also, auf! Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.

Dienstag, 7. Mai 2013

Wer stört denn da schon wieder?



Die "Störerhaftung" wird bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen immer dann gerne heran gezogen, wenn der wahre Schuldige nicht zu ermitteln ist.
Denn den Anschlußinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses kennt man ja in der Regel, so daß man diesem dann gerne - ähnlich wie bei der "Halterhaftung" beim KFZ - den Schaden in die Schuhe schieben wollte. Sehr schnell wurde da in der Vergangenheit auf die Verletzung von Aufklärungs- und Überwachungspflichten abgestellt, die den Anschlußinhaber praktisch immer in irgend einer Form in die Haftung gelangen ließen.
Dem hat das Landgericht Köln nun kürzlich eine Absage erteilt.
In dem Urteil vom 14. März 2013 (Az.: 14 O 320/12) ging es um die Frage, ob den Hauptmieter einer WG (Wohngemeinschaft) in Bezug auf seine Untermieter genau eine solche Aufklärungs- und Überwachungspflicht (und damit das Risiko der Störerhaftung) treffen könnte.

Nein, meinte das LG Köln. Anders als etwa in einer Familie mit minderjährigen Kindern, bei der die Eltern schon aus ihrer Elternstellung heraus gewisse Verpflichtungen haben, sei bei einer WG mit etwa gleichaltrigen Mitbewohnern nicht einzusehen, warum hier etwa der Hauptmieter "anlasslose Prüfungs- und Belehrungspflichten" gegenüber seinen Untermietern haben könnte. In einer Gruppe gleichalter Studenten könne man bei niemandem "einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" annehmen. Wichtig ist im vorliegenden Fall allerdings zu erwähnen, daß der Hauptmieter bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der WG wohnte und daher weder selbst als Täter in Frage kam, noch sich das Verhalten seiner Mitbewohner ihm hätte aufdrängen müssen.

Quellen:

Artikel auf Spiegel.de
Bericht bei WBS-law

Dienstag, 5. März 2013

CeBIT 2013

Shareconomy - das Motto der diesjährigen CeBIT hat mich zunächst etwas verwirrt, weil das Wort "-cloud" nicht enthalten ist. Alle IT-"Buzzwords" müssen doch im Augenblich eigentlich das unvermeidliche "Cloud" im Namen tragen...
Auf der anderen Seite hat es mich etwas an die gute, alte Shareware aus BBS-Zeiten erinnert. Damals gab es für Software so etwas ähnliches wie eine "Brauchbarkeits-Garantie"...  Oder an die relativ neue Webseite "Why own it?" - eventuell doch noch ein Grund, sich bei Facebook anzumelden. Oder auch nicht.

Ich werde jedenfalls dieses Jahr auch auf der CeBIT sein, und zwar am Freitag, den 08.03. Falls Sie auch da sind und mich auf einen Kaffee einladen möchten, schreiben Sie mir einfach eine eMail - ich trage mein Postfach bei mir. Bis dahin!

Montag, 7. Januar 2013

Fast ein Anwalt...


Preisfrage: Was haben die Anwaltssozietäten "Vaughan and Palmer" aus Totonto, "Farrell Mallon and Co Solicitors" (ebenfalls Toronto) und die "William Mensah Chambers" aus Ghana gemeinsam?

Nun, wenn man einmal die Webseiten aufmerksam studiert, wird einem möglicherweise Auffallen: "Donnerschlag, da arbeiten überall die gleichen Anwälte!" -

http://www.vaughanandpalmer.com/partners/
http://farrellmalonlaws.com/partners/index.html
http://williammensahchambers.com/partners/index.html

Nur besonders mißtrauischen Zeitgenossen wird weiterhin auffallen, daß diese Partner sogar eine Fernsehkarriere gemacht haben - nämlich bei Law & Order UK.
Hier ist der Fotobeweis aus der englischen Wikipedia:

http://en.wikipedia.org/wiki/File:Law_%26_Order_UK_Cast_Photo.jpg

Es handelt sich nämlich um Freema Agyeman, Ben Daniels, Bill Paterson, Harriet Walter, Bradley Walsh, und Jamie Bamber.

Was haben nun englische Schauspieler auf einer kanadischen Anwaltswebseite zu suchen? Zunächst sind sie dort nicht freiwillig. Die entsprechenden Anwaltsbüros gibt es nämlich gar nicht, genau so wenig wie die angeblichen Anwälte. Sie alle sind eine Erfindung des immer professioneller werdenden "inheritence collection scams", einer im Internet grassierenden Masche, per Scheckbetrug Geld von echten Anwälten abzuziehen. Die sollen nämlich für ihre vermeindlichen Kollegen tätig werden und angebliches Geld einer Erbschaft, einer Firmenauflösung oder eines anderen freudigen Ereignisses an einen Gläubiger/Erben o.ä. überweisen. Typischerweise geht das Geld per Scheck ein. Und genau so typischerweise geht das Scheck-Geld nach dem Weiterleiten wieder vom Konto des "abgezogenen" Kollegen ab - dann nämlich, wenn sich der Scheck nach einiger Zeit als nicht gedeckt erweist.