Donnerstag, 31. Juli 2008

Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen

Ein interessantes Interview mit der Berliner Oberstaatsanwältin Junker hat die Süddeutsche Online veröffentlicht. Frau Junker lehnt die Ermittlung des IP-Inhabers bei einfachen Filesharing-Verstößen generell ab, da es sich nicht um Fälle schwerer Kriminalität handele. Da es in der Regel nicht sicher ist, ob wirklich der Anschlußinhaber auch der Tauschbörsennutzer war, wären im Regelfall grundrechtsrelevante Eingriffe wie Hausdurchsuchung, Rechnerbeschlagnahme etc. fällig. Dies ginge in Fällen einfacher Kriminalität zu weit - schließlich werde auch nicht für eine einfache Beleidigung eine Hausdurchsuchung angeordnet.


Zum Interview

Mittwoch, 30. Juli 2008

Rundfunkgebühren, die zweite

Ein Bürocomputer ist ein Bürogerät und kein Fernseher, auch kein neuartiger. Vorerst zumindest. Das hat das VG Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) jetzt auf die Klage eines Rechtsanwaltes entschieden, der es nicht einsah, für seinen ausschließlich zu Büroarbeiten genutzen, internetfähigen PC die GEZ-Abgabe für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entrichten. Das Gericht stellte dabei wohl gerade auf die typische Nutzung und nicht auf eine theoretische Benutzbarkeit ab. Der Volltext der Entscheidung lag noch nicht vor. Bleibt abzuwarten, ob die GEZ bzw. die zuständige Landesrundfunkanstalt die Entscheidung hinnimmt oder Rechtsmittel einlegt.


Quelle: IHK Wiesbaden

Donnerstag, 17. Juli 2008

Rundfunk- und andere Empfangsgeräte

Ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät ist immer noch ein Rundfunkempfangsgerät. So kann man die Essenz der Entscheidung des VG Braunschweig zusammenfassen, mit der einer gegenteiligen Auffassung der GEZ eine Abfuhr erteilt wurde.
Diese wollte nämlich eine Gebührenbefreiung für Zweitgeräte im Fall sogenannter "Home-Office-PCs" nur dann gelten lassen, wenn bereits ein anderer, privat genutzter PC dort angemeldet wäre. Falsch, entschied das VG, angemeldet muß nur irgend ein Rundfunkgerät sein, um in den Genuß der Zweitgerätebefreiung zu kommen. Alles andere lasse ich dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht entnehmen.

Das dürfte alle Selbständigen freuen, die öfters von zu Hause arbeiten und dort nur zu beruflichen Zwecken einen PC aufgestellt haben.

Quelle: Heise-News

Nur das Ohr gewärmt

Manchmal werden vor Gericht Dinge vorgetragen, da kann man dankbar sein, nicht in einem Fachwerksaal zu sitzen, sonst würde sich der ein oder andere Balken biegen.
Daß die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verboten ist, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Aber was genau ist "Benutzung"? Ein findiger Autofahrer gab an, er habe sich bloß den Handy-Akku ans Ohr gehalten, um mit der Abwärme seine akuten Ohrenschmerzen zu bekämpfen. Dies sei zwar keine Benutzung, entschied jetzt das OLG Hamm - geglaubt hat es die Sache aber trotzdem nicht.

Entscheidung im Volltext

(Doch wieder) Haftung für WLAN?

Gerade marschierte das OLG Frankfurt offenbar in eine neue Richtung (siehe letztes Posting), da erzielt Rapper "Bushido" offenbar eine gegenteilige Entscheidung vor dem LG Düsseldorf.
Bushidos Anwälte hatten einstweilige Verfügungen u.a. gegen einen Rentner und ein Ehepaar erwirkt, die versicherten, daß sie entweder einen "Bushido" gar nicht kennen würden, oder zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht am Rechner gewesen wären.
Ob das jeweilige WLAN vollständig unverschlüsselt war oder nur mit der relativ schwachen WEP-Verschlüsselung geschützt wurde, konnte noch nicht festgestellt werden. Trotzdem hat das LG die Beklagten als (Mit-)Störer mit in die Haftung genommen.

Link zur Presseerklärung des LG

Dienstag, 8. Juli 2008

(Doch keine) Haftung für WLAN?

Für alle Abmahnanwälte ist es eine selbstverständliche Tatsache, daß der Inhaber eines Funknetzwerkes (WLAN) als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von Dritten über seinen Anschluß begangen werden - sofern er das Netz nicht lege artis abgesichert hat (was immer nun genau lege artis ist...).
So stand es kürzlich erst wieder in einem Schriftsatz der Gegenseite, den ich auf dem Tisch hatte: "...haben Sie ebenfalls als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, daß Dritte sich über den von Ihnen ungesichert gelassenen WLAN-Anschluß Zugang zum Internet verschaffen. " Das wollte mir noch nie so recht einleuchten; gibt es etwa auch eine Pflicht, die Haustür abzuschließen, damit nicht Dritte meinen Wohnzimmer-PC nutzen, um damit Schabernack zu treiben? Vielleicht ist es mir einfach egal?
Immerhin befinde ich mich jetzt in guter Gesellschaft: Das OLG Frankfurt befand diese Argumentation auch nicht als so zwingend, wie die Rechteverwerter es gern hätten. Im Gegenteil könne man eigentlich nicht sagen, daß es das Gleiche wäre, ob nun eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines Familienangehörigen bestehe, oder ob der Anschlußinhaber nun für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen soll. Klingt einleuchtend. Ich möchte allerdings wetten, daß dieses Urteil in Zukunft von Filesharing-Abmahnern eher sparsam zitiert wird - sicher wird man versuchen, es so weit wie möglich unter den Tisch fallen zu lassen...

Quelle: Heise-News

Bayern-Trojaner fliegt doch!

Der legendäre Bayern-Trojaner fliegt nun doch. Ob damit u.a. die bereits vorgestellte skype-capture-unit gemeint ist, oder inzwischen bereits andere technische Finessen erdacht wurden, kann nicht genau beurteilt werden. Klar ist nur, daß der bayerische Landtag mit einer Änderung des Polizeiaufgabengesetzes die "heimliche Online-Durchsuchung" erlaubt hat. Leider ist die Änderung in der verlinkten Fassung noch nicht eingepflegt, daher kann noch nicht beurteilt werden, wie man sich das nun genau vorzustellen hat.
Aber keine Sorge, we'll watch you, that's for sure!

Quelle: Heise-News