Donnerstag, 29. Mai 2008

Juristen erklären das Internet

Selten so gelacht! Schade, daß ich die Seite erst jetzt entdeckt habe; daraus hätte man schon manches Zitat nutzen können...
DAUFAQ.DE sammelt "Anwenderweisheit" - und zwar die von Juristen! Zitat: "Endlich können alle DAUs an der Weisheit der Juristen teilhaben und das Wesen des Internet in seiner ganzen Pracht erkennen und so zu einer höheren Daseinsform aufsteigen."
So ist es.
Kostprobe gefällig? Gerne! Bitte:
Frage: Was ist ein FTP-Server?
Antwort:
(Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801) "FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist."
Achso. Da werde ich doch gleich mal nachsehen, was für gecrackte Software auf unserem Kanzlei-FTP-Server abgelegt ist...

Link: DAUFAQ.DE

Weber & Partner

Vor falschen Anwälten warnt zur Zeit die RAK Hamm. Eine vermeintliche Kanzlei "Weber & Partner" aus Münster verschickt z.Zt. Zahlungsaufforderungen quer durch Deutschland mit der immer gleichen Masche: "Sie haben beim Ausparken in der Innenstadt von X das KFZ meines Mandanten beschädigt und sind gesehen worden. Zahlen Sie Reparaturkosten und Gebühren, oder wir werden Strafanzeige wegen Unfallflucht erstatten!" Erpressung nennt sich das, wenn ich mich recht entsinne. Drohung mit einem empfindlichen Übel, um von einem anderen einen Vermögensvorteil zu gewinnen. Unberechtigte Strafanzeigen sind ein solches "Übel". Schön, daß es für dieses irreale Lehrbuchbeispiel jetzt auch mal einen praktischen Fall gibt.


Links:
RAK Hamm
Artikel im Bonner General-Anzeiger

Hackerparagraph for Dummies

Die beliebte, ähnlich lautende Buchreihe ist zwar nicht um ein Werk reicher geworden, jedoch muß der Bitkom, der Bundesverband der Informationswirtschaft, eine ähnliche Intention verfolgt haben wie die Autoren dieser Werke.
Seit neuestem gibt es nämlich den "Praktischen Leitfaden für die Bewertung von Software im Hinblick auf den § 202 c StGB". Gut, klingt nicht ganz so griffig, ist dafür aber immerhin gratis als PDF downzuloaden. Er soll helfen, ein Softwaretool hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz einzuordnen. Dafür werden jeweils die Kriterien Funktion - Einsatzzweck - Intention herangezogen. Ob das im Einzelfall immer klappt, ist natürlich fraglich. Interessant ist z.B., daß die Funktion "Disassembler" generell als "unkritisch" eingestuft wird. Das Einschalten des gesunden Menschenverstandes ist daher trotz Leitfaden dringend anzuraten!

Links
Bericht auf Heise.de

Download beim BITKOM

Vorschrift §202c StGB