Anders als das LG Köln in seinem Beschluß aus September diesen Jahres (Link) hat nun das OLG Köln einen Auskunftsanspruch der Musikindustrie nach § 101 UrhG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint.
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung