Donnerstag, 22. August 2019

Fast ganz sicher...


PSD2, schon gehört? Im Alltagsstreß haben Sie das Schreiben Ihrer Bank erst mal an die Seite gelegt, in dem auf "wichtige Änderungen beim Online-Banking" hingeweisen wurde. Ab dem 14.09. benötigen Sie grundsätzlich für das Einloggen per Internet bei ihrer Hausbank einen "zweiten Faktor" zur Klärung Ihrer Berechtigung. Außerdem wird durch die 2te europäische Zahlungsdiensterichtlinie das iTAN-Verfahren abgeschafft. Diese Gelegenheit nutzen viele Banken, einmal ganz grundsätzlich ihre Authentifizierungsverfahren zu prüfen.

Einen Aufschub gab es dagegen jetzt für Online-Anbieter, die Kreditkartenzahlungen akzeptieren. Hier muß die starke Kundenauthentifizierung doch noch nicht umgesetzt werden. Das ist ein wenig erstaunlich, da viele Händler die Anforderungen bereits umgesetzt haben. Die BAFIN sagt, mit diesem Aufschub sollen "Störungen bei Internet-Zahlungen verhindert" werden.


Links:
Heise-News
Übersicht der Bundesbank

Dienstag, 13. August 2019

In eigener Sache: Jacobus gelauncht!


In eigener Sache:
Unser legalTech-Projekt "Jacobus" ist gelauncht.
Jacobus ist ein arbeitsrechtliches Projekt im Bereich des Kündigungsschutzes. Wir erstreiten Abfindungen für Arbeitnehmer. Unser Ziel:


"Jacobus erstreitet Ihre Abfindung. Den Rechtsstreit lassen wir von unseren erfahrenen Partneranwälten durchführen und tragen Ihr Kostenrisiko.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Unser Versprechen: Sie stehen nicht schlechter dar, selbst wenn die Kündigung wirksam war. Das Prozesskostenrisiko tragen wir für Sie." 

Wenn Sie die Zeit finden, klicken Sie sich gerne einmal durch!

Montag, 5. August 2019

In Deutschland gibt es Hammelplagen, aber keine Sammelklagen!

Genau so, wie dieser Merksatz zum 1x1 der Juristenausbildung in Deutschland gehört (gehören sollte?!), gibt es in der IT noch einen weiteren, allerdings den meisten Software-Nutzern meist unbekannten Grundsatz: Nein, ein Lizenzvertrag ist keine Voraussetzung, um in Deutschland eine Software (z.B. Windows) legal nutzen zu dürfen. 
Daß sich als „Volksweisheit“ eine gegenteilige Meinung wacker hält, ist nicht zuletzt der Verdienst meist amerikanischer Software-Firmen, die ihr dortiges Rechtskonstrukt gern ins deutsche Recht übertragen hätten. Dem erteilen die Gerichte jedoch regelmäßig eine Abfuhr.

Nun ja, alles ist relativ: Genau so, wie die neue Musterfeststellungsklage (mancher nennt sie auch „Abgasklage“…) so ein bischen wie eine Sammelklage aussieht, stimmt der Absolutheitsgrundsatz contra Lizenz heute dann nicht mehr, wenn Software nicht gekauft, sondern gemietet, abonniert oder wie auch immer die neuen Vertriebsmodelle heißen, vermarktet wird. 
Wird sie jedoch gekauft, bestimmt sich die Legalität der Nutzung im Wesentlichen an zwei Normen: 
§ 69d Nr. 1 + c Nr. 1 UrhG (bestimmungsmäßige Nutzung) und 69c Nr. 3 (Erschöpfungsgrundsatz). 

Kurz besagt bedeutet dies: Hat jemand eine Software gekauft und ist diese mit Wissen und Wollen des Urhebers in den Wirtschaftskreislauf eingetreten, hat der Käufer auch ohne einen entsprechenden Vertrag das Recht zur bestimmungsmäßigen Nutzung; der Verkäufer oder Urheber hat keine Möglichkeit, diese einzuschränken oder den Weitervertrieb (gebrauchte Software) zu behindern. Sein Recht an der Software „erschöpft sich“ in dem jeweiligen Vervielfältigungsstück. 
Für Vermietung existiert eine ausdrückliche Ausnahme - dies erklärt die wachsende Popularität derartiger Vertriebsmodelle. 
Dabei ist der Begriff der „Lizenz“ dem deutschen Recht eigentlich fremd; der hiesige Gesetzgeber nennt dies „Nutzungsrechte“. Natürlich können diese auch vertraglich geregelt werden - müssen es aber eben nicht. 

1 Pfund Butter, 4 Kohlrabi und Windows 10, bitte… 


Die Thematik erhielt gerade am Wochenende neue Brisanz, als verschiedene Medien darüber berichteten, daß bei der Handelskette EDEKA „verdächtig“ günstige Windows- und Officeprodukte über den kölner Gebrauchtsoftware-Vermarkter Lizengo angeboten werden. Sofort wurde in Foren die Frage gestellt: „Sind diese denn auch korrekt lizensiert?“ Und es wurden die tollsten Voraussetzungen genannt, die für den legalen Betrieb von Software in Deutschland notwendig seien. Die Frage ist vielmehr: Hat man einen Anspruch gegen Microsoft auf Erteilung eines korrekten Installationsschlüssels, wenn die Voraussetzungen der §§ 69 d+c UrhG wie oben vorliegen? „Verdächtig“ ist an einem günstigen Preis für gebrauchte Software erst mal gar nichts; die Frage ist immer, wie vertrauenswürdig der Verkäufer ist, daß er einem auch tatsächlich die Nutzungsrechte einräumen kann, die er behauptet verkaufen zu können. Hier hat es in der Vergangenheit bereits große Überraschungen gegeben - ich erinnere an PC-Fritz … 


Links:
T-Online Bericht

Neue Pleite beim beA

Das besondere elektronische Anwaltspostfach läuft bekanntlich seit einiger Zeit, die Hiobsmeldungen hielten sich zuletzt in Grenzen. Heute wurde bei Golem.de über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes berichtet, die auf folgenden Umstand aufmerksam macht: 
Bei der Adressierung und Dateibenennung via beA dürfen von den Anwälten weder Umlaute, noch Sonderzeichen genutzt werden. Hiervon wird zwar von den Anwaltskammern „abgeraten“; die Folgen sind jedoch drastisch: Wenn eine solche Nachricht zufällig über den Gateway zum vormaligen EGVP (elektronisches Gerichtspostfach) läuft, wird sie als „unlesbar/korruptet“ abgewiesen. Der Anwalt erhält jedoch trotzdem eine Zustellungsmeldung, da das beA nur bis zum EGVP "gucken" kann und dort die Meldung ankam; das angeschriebene Gericht bekommt von diesem Vorgang wiederum nichts mit. Das hat zur Folge, daß Fristen ablaufen können obwohl der Anwalt denkt, alles richtig gemacht zu haben. Kleiner Trost: Man kann wohl „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen - darauf würde ich meine Rechtsverteidigung allerdings lieber nicht stützen. 


Quelle: Golem.de