Donnerstag, 21. November 2019

beA - rechtskonform oder nicht?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach war ja in der Vergangenheit verschiedentlich in die Kritik geraten, zuletzt beispielsweise, weil die Übertragung von Nachrichten mit Umlauten unter bestimmten Umständen nicht funktioniert.

Eine Gruppe von Rechtsanwälte hat allerdings viel grundlegendere Bedenken gegen das beA: In einer Klage beim Anwaltsgerichtshof soll geklärt werden, ob das beA überhaupt gesetzeskonform ist, obwohl die übersandten Nachrichten nicht vollständig Ende-zu-Ende-verschlüsselt werden. 
Wie erst nach einiger Zeit bekannt wurde, werden alle Nachrichten auf der Servern der Bundesrechtsanwaltskammer in einem „HSM“ (Hardware Security Module) umgeschlüsselt, um beispielsweise im Falle von Urlaubsvertretungen oder anderen festen Vertretungsregelungen dem richtigen Vertreter automatisch zugestellt werden zu können. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte anfänglich trotzdem von einer „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung gesprochen. 
Nun dreht sich der Streit im Wesentlichen um die Gesetzesänderung der ZPO, in welche der Gesetzgeber extra für das beA einen Satz eingeschoben hatte. Dort heißt es in Paragraph 174: "Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg [...] zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen." Ob das auch gegeben ist, wenn eine „Umschlüsselung“ stattfindet, ist umstritten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, daß man die Pflicht zur „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung nicht direkt aus der Vorschrift entnehmen können. Andererseits ist schwer vorstellbar, wie sonst ein vollständiger Schutz vor Kenntnisnahme Dritter zu bewerkstelligen sein soll. 
Sehr wahrscheinlich wird die Sache nun zur Revision vor den Bundesgerichtshof gehen, der dann endgültig entscheidet. 


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Golem News Klage gegen beA 

Donnerstag, 14. November 2019

Section Control doch rechtmäßig!



Nach der heutigen Entscheidung des OLG Lüneburg kann die „section control“ genannte Pilotanlage zur Verkehrsüberwachung an der Bundesstraße 6 nun doch in (Test-)Betrieb gehen. 
Ein Gerichtsverfahren hatte dies zunächst verhindert, nachdem das Verwaltungsgericht Hannover entschieden hatte, es fehle die notwendige gesetzliche Grundlage für die Datensammlung, die mit der abschnittsweisen Geschwindigkeitsüberwachung einher gehe. 
In der Zwischenzeit wurde das technische Verfahren vom Hersteller nachgebessert; die Fahrzeuge werden auf der Meßstrecke nun anonymisiert identifiziert und erst am Ende der Messung - wenn die Geschwindigkeit im verbotenen Bereich liegt - erneut fotografiert, um die endgültige Identifizierung für das Bußgeldverfahren durchzuführen. 

In dem nun durchgeführten Hauptsacheverfahren zeigte sich das Oberlandesgericht mit dem nachgebesserten anonymisierten Verfahren und einem entsprechenden Nachsatz im Polizeigesetz zufrieden; die im einstweiligen Verfahren zu Grunde gelegten Beanstandungen bestünden nun nicht mehr. 
Das niedersächsische Innenministerium freute sich auch schon über eine „gerechtere Form“ der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen. 


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Dienstag, 5. November 2019

Es geht auch teuer!


Nachdem die ersten in Deutschland verhängten Strafen im Rahmen der DSGVO relativ „glimpflich“ für die jeweiligen Unternehmen waren, hat es nun die „Deutsche Wohnen“ getroffen: 14,5 Mio € soll das Unternehmen wegen eines Datenschutz-Verstoßes laut des Berliner Datenschutzbeauftragten zahlen. 
Hintergrund ist offenbar in bei dem Unternehmen verwendetes Archiv-System, bei welchem personenbezogene Daten der Mieter - Gehaltsnachweise, Adressen, Selbstauskünfte - teilweise noch Jahre nach dem ursprünglichen Zweck der Erhebung abgerufen und eingesehen werden konnten. Der Datenschutzbeauftragte hatte die Deutsche Wohnen bereits in der Vergangenheit auf diesen Zustand hingewiesen, man konnte oder wollte aber offenbar nicht rechtzeitig nachbessern. 
Vom Datenschutzbeauftragten wurde der Verstoß als „eklatant“ bewertet; es handele sich um einen - leider bei vielen Unternehmen noch anzutreffenden - „Datenfriedhof“ ohne gesetzliche Grundlage. Die Deutsche Wohnen kann gegen den Bescheid noch Einspruch erheben. 

Quelle: Heise-News