Dienstag, 8. Juli 2008

(Doch keine) Haftung für WLAN?

Für alle Abmahnanwälte ist es eine selbstverständliche Tatsache, daß der Inhaber eines Funknetzwerkes (WLAN) als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von Dritten über seinen Anschluß begangen werden - sofern er das Netz nicht lege artis abgesichert hat (was immer nun genau lege artis ist...).
So stand es kürzlich erst wieder in einem Schriftsatz der Gegenseite, den ich auf dem Tisch hatte: "...haben Sie ebenfalls als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, daß Dritte sich über den von Ihnen ungesichert gelassenen WLAN-Anschluß Zugang zum Internet verschaffen. " Das wollte mir noch nie so recht einleuchten; gibt es etwa auch eine Pflicht, die Haustür abzuschließen, damit nicht Dritte meinen Wohnzimmer-PC nutzen, um damit Schabernack zu treiben? Vielleicht ist es mir einfach egal?
Immerhin befinde ich mich jetzt in guter Gesellschaft: Das OLG Frankfurt befand diese Argumentation auch nicht als so zwingend, wie die Rechteverwerter es gern hätten. Im Gegenteil könne man eigentlich nicht sagen, daß es das Gleiche wäre, ob nun eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines Familienangehörigen bestehe, oder ob der Anschlußinhaber nun für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen soll. Klingt einleuchtend. Ich möchte allerdings wetten, daß dieses Urteil in Zukunft von Filesharing-Abmahnern eher sparsam zitiert wird - sicher wird man versuchen, es so weit wie möglich unter den Tisch fallen zu lassen...

Quelle: Heise-News