Dienstag, 7. Mai 2013

Wer stört denn da schon wieder?



Die "Störerhaftung" wird bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen immer dann gerne heran gezogen, wenn der wahre Schuldige nicht zu ermitteln ist.
Denn den Anschlußinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses kennt man ja in der Regel, so daß man diesem dann gerne - ähnlich wie bei der "Halterhaftung" beim KFZ - den Schaden in die Schuhe schieben wollte. Sehr schnell wurde da in der Vergangenheit auf die Verletzung von Aufklärungs- und Überwachungspflichten abgestellt, die den Anschlußinhaber praktisch immer in irgend einer Form in die Haftung gelangen ließen.
Dem hat das Landgericht Köln nun kürzlich eine Absage erteilt.
In dem Urteil vom 14. März 2013 (Az.: 14 O 320/12) ging es um die Frage, ob den Hauptmieter einer WG (Wohngemeinschaft) in Bezug auf seine Untermieter genau eine solche Aufklärungs- und Überwachungspflicht (und damit das Risiko der Störerhaftung) treffen könnte.

Nein, meinte das LG Köln. Anders als etwa in einer Familie mit minderjährigen Kindern, bei der die Eltern schon aus ihrer Elternstellung heraus gewisse Verpflichtungen haben, sei bei einer WG mit etwa gleichaltrigen Mitbewohnern nicht einzusehen, warum hier etwa der Hauptmieter "anlasslose Prüfungs- und Belehrungspflichten" gegenüber seinen Untermietern haben könnte. In einer Gruppe gleichalter Studenten könne man bei niemandem "einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" annehmen. Wichtig ist im vorliegenden Fall allerdings zu erwähnen, daß der Hauptmieter bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der WG wohnte und daher weder selbst als Täter in Frage kam, noch sich das Verhalten seiner Mitbewohner ihm hätte aufdrängen müssen.

Quellen:

Artikel auf Spiegel.de
Bericht bei WBS-law