...dachte sich vielleicht der ein oder andere Verfahrensbeteiligte, als er die Entscheidung des BGH in der Spickmich.de-Frage zur Kenntnis nehmen mußte. Hintergrund: Bei Spickmich.de handelt es sich um ein Bewertungsportal, auf dem Schüler anonymisiert Bewertungen über ihre Lehrer abgeben können. Diese müssen allerdings aus einem Katalog von vorgegebenen Bewertungen herausgesucht werden, Optionen sind beipielsweise "cool", "beliebt", "witzig" und dgl.; hieraus wird eine "Gesamtnote" errechnet. Dagegen war ausgerechnet eine Lehrerin aus meiner Heimatstadt Moers vorgegangen, die in ihrer Benotung mit 4,5 einen unzulässigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sah. Den sah der BGH grundsätzlich zwar auch, es sei jedoch vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit zwischen dem privaten und dem beruflichen Aspekt des Persönlichkeitsrechts zu differenzieren. Berufliche Kritik, sofern sie sachlich bleibt, habe die Lehererin vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit hinzunehmen.
Quelle: Pressemitteilung BGH