Das OLG Köln hat bei einem aktuellen Verfahren in einem Hinweisbeschluß die bisher angewandte Grundlage für die Berechung des Schadensersatzes in p2p-Fällen in Frage gestellt. Demnach sei nicht der GEMA-Tarif anzuwenden, der die Nutzung von Musikwerken als Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung regelt, sondern eher der Tarif, der die Nutzung einzelner Titel - auch durch Download - zum Gegenstand hat.
Macht das einen Unterschied? Nun, wenn man die Mindestschadensumme von € 100,- pro Titel bei Tarif 1 mit dem Fixsatz von € 0,1278 pro Titel bei Tarif 2 vergleicht... möglicherweise schon!
Quelle: Heise News
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
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Dienstag, 11. Oktober 2011
Montag, 22. Februar 2010
Mit einem letzten Knall...
...hat ein - freundlich ausgedrückt - viel diskutierter Vertreter meiner Zunft die Bühne verlassen. Günther Freiherr von Gravenreuth hat sich heute erschossen, bevor er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges hätte antreten müssen (siehe Artikel in diesem Blog). Der Münchener Rechtsanwalt war als "Prototyp der Abmahnanwälte" bekannt geworden und hatte mit oft unkonventionellen, teilweise auch "halblegalen" Aktionen Aufsehen erregt.
Jedenfalls hatte man als Jurist durch Ihn immer Gesprächsstoff auf Tagungen und Kongressen und außerdem gute Themen fürs Blog. Er wird mir fehlen - irgendwie jedenfalls!
Quellen:
Heise-News
Wikipedia-Artikel
Jedenfalls hatte man als Jurist durch Ihn immer Gesprächsstoff auf Tagungen und Kongressen und außerdem gute Themen fürs Blog. Er wird mir fehlen - irgendwie jedenfalls!
Quellen:
Heise-News
Wikipedia-Artikel
Freitag, 8. Januar 2010
Haftung des DSL-Anschlußinhabers
In einer Pressemitteilung des OLG Köln wurde auf eine Entscheidung vom 23.12.09 hingewiesen, die sich - wieder einmal - mit der Frage der Haftung des Inhabers eines DSL-Anschlusses befasst.
Anders als etwa zuvor das OLG Frankfurt geht das OLG Köln davon aus, daß den Anschlußinhaber einer grundsätzliche Pflicht dazu trifft, zu ermitteln, wer über seinen DSL-Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Ihn träfe eine Darlegungslast dahingehend, wie der Anschluß vor unbefugter Benutzung abgesichert sei, wer nach seiner Kenntnis den Verstoß begangen habe und ob ein für mehrere Benutzer eingerichteter Rechner beispielsweise getrennte Benutzerkonten aufweise. Der Text der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, wird jedoch sicherlich eine spannende Lektüre!
Link: Pressemitteilung
Anders als etwa zuvor das OLG Frankfurt geht das OLG Köln davon aus, daß den Anschlußinhaber einer grundsätzliche Pflicht dazu trifft, zu ermitteln, wer über seinen DSL-Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Ihn träfe eine Darlegungslast dahingehend, wie der Anschluß vor unbefugter Benutzung abgesichert sei, wer nach seiner Kenntnis den Verstoß begangen habe und ob ein für mehrere Benutzer eingerichteter Rechner beispielsweise getrennte Benutzerkonten aufweise. Der Text der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, wird jedoch sicherlich eine spannende Lektüre!
Link: Pressemitteilung
Montag, 26. Oktober 2009
„geringe Schuld“
Im Ermittlungsverfahren zu einer Strafanzeige gegen Verantwortliche der Fa. DigiProtect GmbH, die ich im Mai dieses Jahres gestellt hatte, gibt es nun eine erstaunliche Wende zu berichten.
Hintergrund der Anzeige war, daß in letzter Zeit sich unter den üblichen Tauschbörsen-Abmahnungen immer häufiger solche fanden, bei denen aus sog. „Samplern“ oder „best-of“-Alben jeweils nur ein einziger Musiktitel abgemahnt wurde. Trotzdem mußte zu Zwecken der Beweissicherung – auch vom Rechteverwerter – jeweils die vollständige Archivdatei mit sämtlichen Werken der verschiedensten Urheber heruntergeladen werden.
Eine Praxis, die nach meiner Auffassung unzulässig ist. Denn: Die Rechteverwerter besitzen in aller Regel auch nur die abgetretenen Nutzungsrechte von einigen wenigen Werken. Eine generelle Erlaubnis, das Urheberrecht anderer Autoren zu brechen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen, gibt es dagegen nicht. Die Ausnahmetatbestände des UrhG umfassen hierzu keine Regelung. Im Gegenteil dürfte es sich sogar um einen Fall des § 108a I UrhG handeln, da die Rechteverwerter bzw. die von diesen beauftragten Ermittlungsfirmen das Herunterladen der geschützten Werke gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit, betreiben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte das Verfahren zunächst wegen fehlenden Anfangsverdachtes mit einer nicht zutreffenden Begründung eingestellt (§ 152 II StPO). Auf meine Beschwerde mit weiteren Ausführungen vom Sachverhalt hin hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, nun aber interessanterweise gem. § 153 I StPO „von Verfolgung abgesehen“. Dies ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht. Zwar ist das Ermittlungsverfahren damit im Ergebnis ebenfalls eingestellt, fest steht jedoch, daß die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Verstoß grundsätzlich für gegeben hält!
Was dies nun für die weitere Vorgehensweise der Rechteverwerter bedeutet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird man sich jetzt gezwungen sehen, bei allen Abmahnungen, die musikalische Sammelwerke zum Gegenstand haben, zunächst die Rechte aller beteiligten Urheber einzuholen – kaum vorstellbar, daß hiermit alle einverstanden sind. Oder man wird sich auf die Verfolgung von "Einzeltaten", also dem Download einzelner Titel, beschränken. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man noch so herrlich hohe Streitwerte ansetzen darf...
Als interessante Randnotiz stellt sich die Tatsache dar, daß die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe mit einer „der Zweck heiligt die Mittel“-Begründung in einem parallel gelagerten Fall genau zum umgekehrten Ergebnis gekommen ist. Hier hat man einfach den übrigen Urhebern eine Einwilligung „in den Mund geschoben“, da Zweck der Tätigkeit ja nicht „die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes“ sei.
Hintergrund der Anzeige war, daß in letzter Zeit sich unter den üblichen Tauschbörsen-Abmahnungen immer häufiger solche fanden, bei denen aus sog. „Samplern“ oder „best-of“-Alben jeweils nur ein einziger Musiktitel abgemahnt wurde. Trotzdem mußte zu Zwecken der Beweissicherung – auch vom Rechteverwerter – jeweils die vollständige Archivdatei mit sämtlichen Werken der verschiedensten Urheber heruntergeladen werden.
Eine Praxis, die nach meiner Auffassung unzulässig ist. Denn: Die Rechteverwerter besitzen in aller Regel auch nur die abgetretenen Nutzungsrechte von einigen wenigen Werken. Eine generelle Erlaubnis, das Urheberrecht anderer Autoren zu brechen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen, gibt es dagegen nicht. Die Ausnahmetatbestände des UrhG umfassen hierzu keine Regelung. Im Gegenteil dürfte es sich sogar um einen Fall des § 108a I UrhG handeln, da die Rechteverwerter bzw. die von diesen beauftragten Ermittlungsfirmen das Herunterladen der geschützten Werke gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit, betreiben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte das Verfahren zunächst wegen fehlenden Anfangsverdachtes mit einer nicht zutreffenden Begründung eingestellt (§ 152 II StPO). Auf meine Beschwerde mit weiteren Ausführungen vom Sachverhalt hin hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, nun aber interessanterweise gem. § 153 I StPO „von Verfolgung abgesehen“. Dies ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht. Zwar ist das Ermittlungsverfahren damit im Ergebnis ebenfalls eingestellt, fest steht jedoch, daß die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Verstoß grundsätzlich für gegeben hält!
Was dies nun für die weitere Vorgehensweise der Rechteverwerter bedeutet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird man sich jetzt gezwungen sehen, bei allen Abmahnungen, die musikalische Sammelwerke zum Gegenstand haben, zunächst die Rechte aller beteiligten Urheber einzuholen – kaum vorstellbar, daß hiermit alle einverstanden sind. Oder man wird sich auf die Verfolgung von "Einzeltaten", also dem Download einzelner Titel, beschränken. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man noch so herrlich hohe Streitwerte ansetzen darf...
Als interessante Randnotiz stellt sich die Tatsache dar, daß die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe mit einer „der Zweck heiligt die Mittel“-Begründung in einem parallel gelagerten Fall genau zum umgekehrten Ergebnis gekommen ist. Hier hat man einfach den übrigen Urhebern eine Einwilligung „in den Mund geschoben“, da Zweck der Tätigkeit ja nicht „die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes“ sei.
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