So könnte man die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Wahlmaschinen zusammenfassen, mit der die Nutung der gegenwärtig verwendeten Modelle des Typs "Nedap ESD1 / 2" praktisch ausgeschlossen wurde.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebiete nämlich, daß "alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen." Das bedeutet, daß die "wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können" müssen. Dies ist bei den gegenwärtig verwendeten Geräten nicht der Fall.
Im Gegenteil ist es bei der Nutzung dieser Geräte in den Niederlanden wohl bereits zu einem Fall von Wahlbetrug gekommen. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Thema Wahlmaschinen mit weiteren Links findet sich auch auf der Webseite des Chaos Computer Club Berlin: Link.
Legendär ist in diesem Zusammenhang der sog. "Nedap-Hack" der niederländischen Initiative "Wij vertrouwen stemcomputers niet".