Das LG Potsdam hat in einer interessanten neuen Entscheidung (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08) klargestellt, daß ein Eigentümer das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten kann. Dennoch hergestellte Fotografien stellen Eigentumsverletzungen dar. Ein Bildportal, daß solche Fotografien zum kostenpflichtigen Download anbietet, haftet als Störer einer Eigentumsverletzung. In der konkreten Entscheidung ging es um Parkanlagen der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten, die entsprechende Nutzungsbedingungen als Bedingung für das Betreten ihrer Parkanlagen vorsahen.
Quelle: Online und Recht