In einer Pressemitteilung des OLG Köln wurde auf eine Entscheidung vom 23.12.09 hingewiesen, die sich - wieder einmal - mit der Frage der Haftung des Inhabers eines DSL-Anschlusses befasst.
Anders als etwa zuvor das OLG Frankfurt geht das OLG Köln davon aus, daß den Anschlußinhaber einer grundsätzliche Pflicht dazu trifft, zu ermitteln, wer über seinen DSL-Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Ihn träfe eine Darlegungslast dahingehend, wie der Anschluß vor unbefugter Benutzung abgesichert sei, wer nach seiner Kenntnis den Verstoß begangen habe und ob ein für mehrere Benutzer eingerichteter Rechner beispielsweise getrennte Benutzerkonten aufweise. Der Text der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, wird jedoch sicherlich eine spannende Lektüre!
Link: Pressemitteilung
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Freitag, 8. Januar 2010
Dienstag, 22. Dezember 2009
Immer wieder Rundfunk
Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht. So lautet der Leitsatz der Entscheidung 4 A 188/09 des VG Braunschweig, die gestern bekannt wurde. Mit nachvollziehbaren Gründen und einer augefeilten Urteilsbegründung hat das VG den Gebührenbescheid des NDR gegen eine selbständige Dolmetscherin aufgehoben, die für den zu beruflichen Zwecken in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer befindlichen PC keine Rundfunkgebühren zahlen wollte.
Ein lesenswertes Urteil, welches ganz en passant auch noch die Frage der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf dem selben Grundstück streift.
Zudem wird in Frage gestellt, ob die öffentlich-rechtlichen Sender - jedenfalls der NDR - im Internet überhaupt "Rundfunk" anbieten. Das übliche Angebot von ein paar Streams und sonstigen Inhalten wäre nach Meinung des Gerichts dafür jedenfalls nicht ausreichend.
Zur Entscheidung: Link
Ein lesenswertes Urteil, welches ganz en passant auch noch die Frage der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf dem selben Grundstück streift.
Zudem wird in Frage gestellt, ob die öffentlich-rechtlichen Sender - jedenfalls der NDR - im Internet überhaupt "Rundfunk" anbieten. Das übliche Angebot von ein paar Streams und sonstigen Inhalten wäre nach Meinung des Gerichts dafür jedenfalls nicht ausreichend.
Zur Entscheidung: Link
Freitag, 4. Dezember 2009
Internet-Newsportal erstattet Strafanzeige gegen Kanzlei Kornmeier pp.
Jeder Kollege, der in der Abmahnbranche auf der einen oder anderen Seite zu tun hat, wird bereits mit der Kanzlei Kornmeier zu tun gehabt haben.
Kürzlich wurde ein prekäres Fax bekannt (Link), in welchem angeblich genauere Erklärungen der Geschäftsstruktur mit dem Rechteverwerter digiProtect enthalten waren. Sollten die Angaben in diesem Fax richtig sein, wird das Abmahn-Business von beiden Seiten als "no-cost-venture" geführt, d.h., keine der beiden Seiten belastet die jeweils andere mit Kosten. Einnahmen verbleiben abzüglich einer Umsatzbeteiligung als Erfolgshonorar bei den Anwälten. Dies wirft erhebliche Fragen zur Berechtigung der Geltendmachung von Anwaltskosten auf. Kosten, die dem Mandanten gar nicht entstehen, darf man schließlich auch nicht ersetzt verlangen. Dem will jetzt das Internetportal Gulli.com auf den Grund gehen und hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt erstattet. Der entsprechende Beitrag wird zur Lektüre empfohlen!
Kürzlich wurde ein prekäres Fax bekannt (Link), in welchem angeblich genauere Erklärungen der Geschäftsstruktur mit dem Rechteverwerter digiProtect enthalten waren. Sollten die Angaben in diesem Fax richtig sein, wird das Abmahn-Business von beiden Seiten als "no-cost-venture" geführt, d.h., keine der beiden Seiten belastet die jeweils andere mit Kosten. Einnahmen verbleiben abzüglich einer Umsatzbeteiligung als Erfolgshonorar bei den Anwälten. Dies wirft erhebliche Fragen zur Berechtigung der Geltendmachung von Anwaltskosten auf. Kosten, die dem Mandanten gar nicht entstehen, darf man schließlich auch nicht ersetzt verlangen. Dem will jetzt das Internetportal Gulli.com auf den Grund gehen und hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt erstattet. Der entsprechende Beitrag wird zur Lektüre empfohlen!
Freitag, 30. Oktober 2009
Ausgegünthert
Rechtsanwältin Katja Günther aus München wird vielen Internetnutzern ein Begriff sein, insbesondere dann, wenn sie einmal auf bunten Webseiten nach Kochrezepten, Gratissoftware oder gar einem IQ-Test gesucht haben. In der Regel dauert es dann gar nicht lange und die Post ist da - nämlich die mit der Rechnung. Man habe nämlich einen Abo-Vertrag über 24 Monate geschlossen, für jeden Monat soundsoviel, und könne ja jetzt den Dienst der Mandantin weiter in Anspruch nehmen. Mandantin ist vorzugsweise eine Limited mit Firmensitz in Timbuktu. Oder in einem "Company House" irgendwo in England.
"Abo-Fallen" verwenden Verbraucherschützer hierfür üblicherweise als Schlagwort. Leider ist mir erst jetzt die verlinkte Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufgefallen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat nämlich die Inkasso-Tätigkeit von Frau Günther als Beihilfe zum Betrug klassifiziert und einen Anspruch auf Schadensersatz bejaht.
Man kann nur hoffen, daß genügend Leute diese Entscheidung zum Vorbild nehmen, einfach mal die eigenen Kosten ersetzt zu verlangen. Dann lohnt sich das Inkasso-Geschäft nämlich nicht mehr.
Link:
Pressemitteilung Vbz.-SH
"Abo-Fallen" verwenden Verbraucherschützer hierfür üblicherweise als Schlagwort. Leider ist mir erst jetzt die verlinkte Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufgefallen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat nämlich die Inkasso-Tätigkeit von Frau Günther als Beihilfe zum Betrug klassifiziert und einen Anspruch auf Schadensersatz bejaht.
Man kann nur hoffen, daß genügend Leute diese Entscheidung zum Vorbild nehmen, einfach mal die eigenen Kosten ersetzt zu verlangen. Dann lohnt sich das Inkasso-Geschäft nämlich nicht mehr.
Link:
Pressemitteilung Vbz.-SH
Montag, 26. Oktober 2009
„geringe Schuld“
Im Ermittlungsverfahren zu einer Strafanzeige gegen Verantwortliche der Fa. DigiProtect GmbH, die ich im Mai dieses Jahres gestellt hatte, gibt es nun eine erstaunliche Wende zu berichten.
Hintergrund der Anzeige war, daß in letzter Zeit sich unter den üblichen Tauschbörsen-Abmahnungen immer häufiger solche fanden, bei denen aus sog. „Samplern“ oder „best-of“-Alben jeweils nur ein einziger Musiktitel abgemahnt wurde. Trotzdem mußte zu Zwecken der Beweissicherung – auch vom Rechteverwerter – jeweils die vollständige Archivdatei mit sämtlichen Werken der verschiedensten Urheber heruntergeladen werden.
Eine Praxis, die nach meiner Auffassung unzulässig ist. Denn: Die Rechteverwerter besitzen in aller Regel auch nur die abgetretenen Nutzungsrechte von einigen wenigen Werken. Eine generelle Erlaubnis, das Urheberrecht anderer Autoren zu brechen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen, gibt es dagegen nicht. Die Ausnahmetatbestände des UrhG umfassen hierzu keine Regelung. Im Gegenteil dürfte es sich sogar um einen Fall des § 108a I UrhG handeln, da die Rechteverwerter bzw. die von diesen beauftragten Ermittlungsfirmen das Herunterladen der geschützten Werke gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit, betreiben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte das Verfahren zunächst wegen fehlenden Anfangsverdachtes mit einer nicht zutreffenden Begründung eingestellt (§ 152 II StPO). Auf meine Beschwerde mit weiteren Ausführungen vom Sachverhalt hin hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, nun aber interessanterweise gem. § 153 I StPO „von Verfolgung abgesehen“. Dies ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht. Zwar ist das Ermittlungsverfahren damit im Ergebnis ebenfalls eingestellt, fest steht jedoch, daß die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Verstoß grundsätzlich für gegeben hält!
Was dies nun für die weitere Vorgehensweise der Rechteverwerter bedeutet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird man sich jetzt gezwungen sehen, bei allen Abmahnungen, die musikalische Sammelwerke zum Gegenstand haben, zunächst die Rechte aller beteiligten Urheber einzuholen – kaum vorstellbar, daß hiermit alle einverstanden sind. Oder man wird sich auf die Verfolgung von "Einzeltaten", also dem Download einzelner Titel, beschränken. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man noch so herrlich hohe Streitwerte ansetzen darf...
Als interessante Randnotiz stellt sich die Tatsache dar, daß die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe mit einer „der Zweck heiligt die Mittel“-Begründung in einem parallel gelagerten Fall genau zum umgekehrten Ergebnis gekommen ist. Hier hat man einfach den übrigen Urhebern eine Einwilligung „in den Mund geschoben“, da Zweck der Tätigkeit ja nicht „die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes“ sei.
Hintergrund der Anzeige war, daß in letzter Zeit sich unter den üblichen Tauschbörsen-Abmahnungen immer häufiger solche fanden, bei denen aus sog. „Samplern“ oder „best-of“-Alben jeweils nur ein einziger Musiktitel abgemahnt wurde. Trotzdem mußte zu Zwecken der Beweissicherung – auch vom Rechteverwerter – jeweils die vollständige Archivdatei mit sämtlichen Werken der verschiedensten Urheber heruntergeladen werden.
Eine Praxis, die nach meiner Auffassung unzulässig ist. Denn: Die Rechteverwerter besitzen in aller Regel auch nur die abgetretenen Nutzungsrechte von einigen wenigen Werken. Eine generelle Erlaubnis, das Urheberrecht anderer Autoren zu brechen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen, gibt es dagegen nicht. Die Ausnahmetatbestände des UrhG umfassen hierzu keine Regelung. Im Gegenteil dürfte es sich sogar um einen Fall des § 108a I UrhG handeln, da die Rechteverwerter bzw. die von diesen beauftragten Ermittlungsfirmen das Herunterladen der geschützten Werke gewerbsmäßig, also zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit, betreiben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte das Verfahren zunächst wegen fehlenden Anfangsverdachtes mit einer nicht zutreffenden Begründung eingestellt (§ 152 II StPO). Auf meine Beschwerde mit weiteren Ausführungen vom Sachverhalt hin hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, nun aber interessanterweise gem. § 153 I StPO „von Verfolgung abgesehen“. Dies ist mit Zustimmung des zuständigen Gerichtes möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht. Zwar ist das Ermittlungsverfahren damit im Ergebnis ebenfalls eingestellt, fest steht jedoch, daß die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Verstoß grundsätzlich für gegeben hält!
Was dies nun für die weitere Vorgehensweise der Rechteverwerter bedeutet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird man sich jetzt gezwungen sehen, bei allen Abmahnungen, die musikalische Sammelwerke zum Gegenstand haben, zunächst die Rechte aller beteiligten Urheber einzuholen – kaum vorstellbar, daß hiermit alle einverstanden sind. Oder man wird sich auf die Verfolgung von "Einzeltaten", also dem Download einzelner Titel, beschränken. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man noch so herrlich hohe Streitwerte ansetzen darf...
Als interessante Randnotiz stellt sich die Tatsache dar, daß die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe mit einer „der Zweck heiligt die Mittel“-Begründung in einem parallel gelagerten Fall genau zum umgekehrten Ergebnis gekommen ist. Hier hat man einfach den übrigen Urhebern eine Einwilligung „in den Mund geschoben“, da Zweck der Tätigkeit ja nicht „die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes“ sei.
Mittwoch, 21. Oktober 2009
Kurze de-Domains am Start!
Am Freitag, den 23.10.09, Punkt 9h, wird es soweit sein: Die Internetblase platzt erneut. Oder zumindest ein Teil davon. Das sogenannte "VW-Urteil" ist Schuld: Der gleichnamige Autobauer hatte den DENIC verklagt, die Registrierung einer Domain mit nur zwei Buchstaben zu ermöglichen. Bisher stand man dort auf dem Standpunkt, daß aus technischen und anderen Gründen nur die Registrierung von Domains mit mindestens drei Zeichen erlaubt wurde. Das OLG Frankfurt sah dies anders; eine Beschwerde zum BGH wurde abgewiesen.
Um sich nun nicht neuen Vorwürfen der Ungleichbehandlung auszusetzen, entschloß man sich beim DENIC, insgesamt die Registrierung von 2-stelligen Domains freizugeben, Prinzip: First come, first served.
Da es natürlich nur eine sehr kleine Menge denkbarer Kombinationen gibt, wird der Andrang am Freitag wohl groß sein - zunächst beim Registrar, danach beim Rechtsanwalt! Wer seine Wunschdomain nämlich nicht bekommt, wird - sofern er diese für ein Unternehmenskennzeichen hält - sicherlich versuchen, diese auf dem Rechtswege zu erstreiten. Dies könnte sogar in Hinblick auf das chaotische Registrierungsverfahren insgesamt erfolgsversprechender sein.
Falls Sie also meine eMail brauchen - hueneborn.org! ;-)
Quellen:
Heise News
Heise Netze
Um sich nun nicht neuen Vorwürfen der Ungleichbehandlung auszusetzen, entschloß man sich beim DENIC, insgesamt die Registrierung von 2-stelligen Domains freizugeben, Prinzip: First come, first served.
Da es natürlich nur eine sehr kleine Menge denkbarer Kombinationen gibt, wird der Andrang am Freitag wohl groß sein - zunächst beim Registrar, danach beim Rechtsanwalt! Wer seine Wunschdomain nämlich nicht bekommt, wird - sofern er diese für ein Unternehmenskennzeichen hält - sicherlich versuchen, diese auf dem Rechtswege zu erstreiten. Dies könnte sogar in Hinblick auf das chaotische Registrierungsverfahren insgesamt erfolgsversprechender sein.
Falls Sie also meine eMail brauchen - hueneborn.org! ;-)
Quellen:
Heise News
Heise Netze
Montag, 7. September 2009
Zwei mal eMail
Die Einsichtnahme eines Administrators in eMails, die ihn nichts angehen, rechtfertigt seine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. So hat es nun nocheinmal das Landesarbeitsgericht München entschieden und damit die vorinstanzliche sowie eine frühere Entscheidung des Aachener Arbeitsgerichtes bestätigt.
Da ist es interessant, am selben Tag den folgenden Vorgang zu lesen:
Persönlich an die Ratsmitglieder gerichtete eMails wurden von der Stadtverbandsspitze der CDU Geldern vor dem Weiterleiten zunächst „gegengelesen“. Dies ist deswegen aufgefallen, weil die eMail eines Bürgers bereits mit Anmerkungen der Fraktionsvorsitzenden Marianne Ingenstau versehen bei einem Ratsmitglied ankam. Von Unrechtsbewußtsein jedoch keine Spur: Als Reaktion des Fraktionsvorstandes wird konotiert, der Vorgang sei kein anderer als "das Lesen einer offenen Postkarte", dies unterfalle ebenfalls nicht dem Briefgeheimnis. Ob man vom Post- und Fernmeldegeheimnis noch nicht gehört hatte oder nicht hören wollte, ist nicht bekannt. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob ein rechtsstaatlich denkender Mensch all das für erlaubt halten darf, was nicht strafbar ist. Irgendwo dazwischen gibt es eine Linie, die man "Fairness" oder "Anstand" nennt. Aber der ist offenbar bereits vor einiger Zeit aus der Politik ausgezogen und hat frustriert die Tür hinter sich zugeschlagen.
Quelle: RP-online
Da ist es interessant, am selben Tag den folgenden Vorgang zu lesen:
Persönlich an die Ratsmitglieder gerichtete eMails wurden von der Stadtverbandsspitze der CDU Geldern vor dem Weiterleiten zunächst „gegengelesen“. Dies ist deswegen aufgefallen, weil die eMail eines Bürgers bereits mit Anmerkungen der Fraktionsvorsitzenden Marianne Ingenstau versehen bei einem Ratsmitglied ankam. Von Unrechtsbewußtsein jedoch keine Spur: Als Reaktion des Fraktionsvorstandes wird konotiert, der Vorgang sei kein anderer als "das Lesen einer offenen Postkarte", dies unterfalle ebenfalls nicht dem Briefgeheimnis. Ob man vom Post- und Fernmeldegeheimnis noch nicht gehört hatte oder nicht hören wollte, ist nicht bekannt. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob ein rechtsstaatlich denkender Mensch all das für erlaubt halten darf, was nicht strafbar ist. Irgendwo dazwischen gibt es eine Linie, die man "Fairness" oder "Anstand" nennt. Aber der ist offenbar bereits vor einiger Zeit aus der Politik ausgezogen und hat frustriert die Tür hinter sich zugeschlagen.
Quelle: RP-online
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