In einer Pressemitteilung des OLG Köln wurde auf eine Entscheidung vom 23.12.09 hingewiesen, die sich - wieder einmal - mit der Frage der Haftung des Inhabers eines DSL-Anschlusses befasst.
Anders als etwa zuvor das OLG Frankfurt geht das OLG Köln davon aus, daß den Anschlußinhaber einer grundsätzliche Pflicht dazu trifft, zu ermitteln, wer über seinen DSL-Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Ihn träfe eine Darlegungslast dahingehend, wie der Anschluß vor unbefugter Benutzung abgesichert sei, wer nach seiner Kenntnis den Verstoß begangen habe und ob ein für mehrere Benutzer eingerichteter Rechner beispielsweise getrennte Benutzerkonten aufweise. Der Text der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, wird jedoch sicherlich eine spannende Lektüre!
Link: Pressemitteilung