So jedenfalls, wenn es nach einem Pilotprojekt des Innenministeriums zusammen mit der Telekom geht. Geplant ist ein Dienst, der allen Anforderungen an Daten- und Rechtssicherheit Rechnung trägt. Es wird besonderes Augenmerk auf die Rechtsverbindlichkeit einer solchen DE-Mail gelegt. Das Ziel des Pilotprojektes ist "ein lebensechtes Szenario mit möglichst vielen Anwendungsbereichen"; dazu wird eine Anzahl von Bürgern, Unternehmen und Behörden in Friedrichshafen das Projekt kostenlos ausprobieren dürfen.
Mich erinnerte das Ganze zunächst ein wenig an "E-Post, Ihr lebenslanges elektronisches Postfach!" Sie werden nie wieder eine andere EMail-Adresse reservieren müssen! Nun ja, lebenslang dauerte in diesem Fall von 2000 - 2005. Danach wurde der Dienst wieder eingestellt.
Warten wir ab, wie es diesmal läuft!
Quelle: Heise-News
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Mittwoch, 7. Januar 2009
Mitstörerhaftung von Fotoportalen
Das LG Potsdam hat in einer interessanten neuen Entscheidung (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08) klargestellt, daß ein Eigentümer das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten kann. Dennoch hergestellte Fotografien stellen Eigentumsverletzungen dar. Ein Bildportal, daß solche Fotografien zum kostenpflichtigen Download anbietet, haftet als Störer einer Eigentumsverletzung. In der konkreten Entscheidung ging es um Parkanlagen der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten, die entsprechende Nutzungsbedingungen als Bedingung für das Betreten ihrer Parkanlagen vorsahen.
Quelle: Online und Recht
Quelle: Online und Recht
Mittwoch, 24. Dezember 2008
Frohe Weihnachten...
...und ein gutes, erfolgreiches Jahr 2009 wünscht allen Lesern
Jürgen Hüneborn, Rechtsanwalt
www.hueneborn.org
Jürgen Hüneborn, Rechtsanwalt
www.hueneborn.org
Montag, 24. November 2008
Rundfunk und kein Ende...
Jetzt steht es 3:1 gegen die Gebührenpflicht für beruflich genutzte, internetfähige PCs, falls ich mich nicht verzählt habe. Das VG Wiesbaden empfand die Möglichkeit, Selbständige würden den zu beruflichen Zwecken angeschafften Computer für den Rundfunkempfang nutzen, als "eher fernliegend". In der Entscheidung (AZ: 5 E 243/08.WI) wurde, wie schon in einigen vorausgegangenen Fälle, auf die Art der typischen Benutzung abgestellt. Außerdem bestehe das Problem, wie denn mit Rechnern zu verfahren wäre, die gar nicht an das Internet angeschlossen wären, aber theoretisch internetfähig seien.
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Mittwoch, 5. November 2008
Doch keine Auskunft im Eilverfahren
Anders als das LG Köln in seinem Beschluß aus September diesen Jahres (Link) hat nun das OLG Köln einen Auskunftsanspruch der Musikindustrie nach § 101 UrhG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint.
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Donnerstag, 30. Oktober 2008
Telefonnummer im Impressum...
...ist jedenfalls dann keine Pflicht, wenn neben der eMail eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeboten wird. Das hat jetzt der EuGH auf die Vorlagefrage des BGH zur Auslegung der "Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr" entschieden (C-298/07). Beispielhaft wurden als Alternativen ein Kontaktformular sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Fax genannt.
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?
Sie haben gewonnen!
Und zwar Eur 1.500,- in bar! So heißt es immer wieder auf den bunten Einladungen der Kaffeefahrten-Mafia. Zuletzt glücklicherweise bei meinem Vater. Da wollen wir dem Glück doch mal etwas auf die Sprünge helfen und die Anbieter mit § 661 a BGB vertraut machen, sowie mit der neuesten OLG-Hamm und BGH-Rechtsprechung...
Ich werde weiter berichten!
Ich werde weiter berichten!
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