Am Freitag, den 23.10.09, Punkt 9h, wird es soweit sein: Die Internetblase platzt erneut. Oder zumindest ein Teil davon. Das sogenannte "VW-Urteil" ist Schuld: Der gleichnamige Autobauer hatte den DENIC verklagt, die Registrierung einer Domain mit nur zwei Buchstaben zu ermöglichen. Bisher stand man dort auf dem Standpunkt, daß aus technischen und anderen Gründen nur die Registrierung von Domains mit mindestens drei Zeichen erlaubt wurde. Das OLG Frankfurt sah dies anders; eine Beschwerde zum BGH wurde abgewiesen.
Um sich nun nicht neuen Vorwürfen der Ungleichbehandlung auszusetzen, entschloß man sich beim DENIC, insgesamt die Registrierung von 2-stelligen Domains freizugeben, Prinzip: First come, first served.
Da es natürlich nur eine sehr kleine Menge denkbarer Kombinationen gibt, wird der Andrang am Freitag wohl groß sein - zunächst beim Registrar, danach beim Rechtsanwalt! Wer seine Wunschdomain nämlich nicht bekommt, wird - sofern er diese für ein Unternehmenskennzeichen hält - sicherlich versuchen, diese auf dem Rechtswege zu erstreiten. Dies könnte sogar in Hinblick auf das chaotische Registrierungsverfahren insgesamt erfolgsversprechender sein.
Falls Sie also meine eMail brauchen - hueneborn.org! ;-)
Quellen:
Heise News
Heise Netze
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Mittwoch, 21. Oktober 2009
Montag, 7. September 2009
Zwei mal eMail
Die Einsichtnahme eines Administrators in eMails, die ihn nichts angehen, rechtfertigt seine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. So hat es nun nocheinmal das Landesarbeitsgericht München entschieden und damit die vorinstanzliche sowie eine frühere Entscheidung des Aachener Arbeitsgerichtes bestätigt.
Da ist es interessant, am selben Tag den folgenden Vorgang zu lesen:
Persönlich an die Ratsmitglieder gerichtete eMails wurden von der Stadtverbandsspitze der CDU Geldern vor dem Weiterleiten zunächst „gegengelesen“. Dies ist deswegen aufgefallen, weil die eMail eines Bürgers bereits mit Anmerkungen der Fraktionsvorsitzenden Marianne Ingenstau versehen bei einem Ratsmitglied ankam. Von Unrechtsbewußtsein jedoch keine Spur: Als Reaktion des Fraktionsvorstandes wird konotiert, der Vorgang sei kein anderer als "das Lesen einer offenen Postkarte", dies unterfalle ebenfalls nicht dem Briefgeheimnis. Ob man vom Post- und Fernmeldegeheimnis noch nicht gehört hatte oder nicht hören wollte, ist nicht bekannt. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob ein rechtsstaatlich denkender Mensch all das für erlaubt halten darf, was nicht strafbar ist. Irgendwo dazwischen gibt es eine Linie, die man "Fairness" oder "Anstand" nennt. Aber der ist offenbar bereits vor einiger Zeit aus der Politik ausgezogen und hat frustriert die Tür hinter sich zugeschlagen.
Quelle: RP-online
Da ist es interessant, am selben Tag den folgenden Vorgang zu lesen:
Persönlich an die Ratsmitglieder gerichtete eMails wurden von der Stadtverbandsspitze der CDU Geldern vor dem Weiterleiten zunächst „gegengelesen“. Dies ist deswegen aufgefallen, weil die eMail eines Bürgers bereits mit Anmerkungen der Fraktionsvorsitzenden Marianne Ingenstau versehen bei einem Ratsmitglied ankam. Von Unrechtsbewußtsein jedoch keine Spur: Als Reaktion des Fraktionsvorstandes wird konotiert, der Vorgang sei kein anderer als "das Lesen einer offenen Postkarte", dies unterfalle ebenfalls nicht dem Briefgeheimnis. Ob man vom Post- und Fernmeldegeheimnis noch nicht gehört hatte oder nicht hören wollte, ist nicht bekannt. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob ein rechtsstaatlich denkender Mensch all das für erlaubt halten darf, was nicht strafbar ist. Irgendwo dazwischen gibt es eine Linie, die man "Fairness" oder "Anstand" nennt. Aber der ist offenbar bereits vor einiger Zeit aus der Politik ausgezogen und hat frustriert die Tür hinter sich zugeschlagen.
Quelle: RP-online
Freitag, 21. August 2009
Zu billig = rechtsmißbräuchlich?
"Zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn er über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der §§ 119 ff. BGB die Anfechtung auch erklärt."
So hat es jedenfalls das AG Bad Kissingen in Az.: 1 C 0122/06 (Urteil vom 28.09.2006) festgestellt und liegt damit wohl in der logischen Konsequenz der BGH-Rsp. zu eBay-Käufen.
Anders sah es aber neulich das OLG Koblenz in einem Beschluß vom 3.7.2009, AZ 5 U 429/09. Hier hatte ein Autoverkäufer einen Porsche Carrera, Schätzwert Eur 80.000,-, als Auktion zum Startpreis von 1,- Euro eingestellt. Als er dies nach wenigen Minuten bemerkte, brach er die Auktion wieder ab, korrigierte das Angebot und stellte den Wagen erneut ein.
Ein potentieller Käufer hatte jedoch in den wenigen Minuten, die die Auktion bereits gelaufen war, ein gültiges Gebot iHv. Eur 5,50 abgegeben.
Dies war bei Abbruch der Auktion das Höchstgebot. In Konsequenz der o.g. Rechtsprechung hätte der Käufer nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Eur 79.994,50 gehabt.
Dem wollte das OLG jedoch nicht ohne weiteres Vorschub leisten. In einem Hinweisbeschluß führte das Gericht aus, daß grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zwar zustande gekommen sei. Die Durchführung und anschließende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei jedoch rechtsmißbräuchlich. Zwar greife der Einwand des Rechtsmißbrauchs nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liege hier jedoch vor, da der Verkäufer "in unangemessener Weise benachteiligt wäre, wenn er ein knapp Eur 80.000,- teures Fahrzeug für Eur 5,50 verkaufen müsse". Zwischen dem Gebot und dem eigentlichen Wert des Fahrzeugs läge ein derartiges Mißverhältnis, welches der Verkäufer nicht hinnehmen müsse.
Im Übrigen verwies das Gericht darauf, daß das Angebot ja nur wenige Minuten online gestanden habe; es sei kaum möglich, in diesem kurzen Zeitraum alle Optionen abzubrechen und ein korrigiertes Angebot einzustellen.
So hat es jedenfalls das AG Bad Kissingen in Az.: 1 C 0122/06 (Urteil vom 28.09.2006) festgestellt und liegt damit wohl in der logischen Konsequenz der BGH-Rsp. zu eBay-Käufen.
Anders sah es aber neulich das OLG Koblenz in einem Beschluß vom 3.7.2009, AZ 5 U 429/09. Hier hatte ein Autoverkäufer einen Porsche Carrera, Schätzwert Eur 80.000,-, als Auktion zum Startpreis von 1,- Euro eingestellt. Als er dies nach wenigen Minuten bemerkte, brach er die Auktion wieder ab, korrigierte das Angebot und stellte den Wagen erneut ein.
Ein potentieller Käufer hatte jedoch in den wenigen Minuten, die die Auktion bereits gelaufen war, ein gültiges Gebot iHv. Eur 5,50 abgegeben.
Dies war bei Abbruch der Auktion das Höchstgebot. In Konsequenz der o.g. Rechtsprechung hätte der Käufer nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Eur 79.994,50 gehabt.
Dem wollte das OLG jedoch nicht ohne weiteres Vorschub leisten. In einem Hinweisbeschluß führte das Gericht aus, daß grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zwar zustande gekommen sei. Die Durchführung und anschließende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei jedoch rechtsmißbräuchlich. Zwar greife der Einwand des Rechtsmißbrauchs nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liege hier jedoch vor, da der Verkäufer "in unangemessener Weise benachteiligt wäre, wenn er ein knapp Eur 80.000,- teures Fahrzeug für Eur 5,50 verkaufen müsse". Zwischen dem Gebot und dem eigentlichen Wert des Fahrzeugs läge ein derartiges Mißverhältnis, welches der Verkäufer nicht hinnehmen müsse.
Im Übrigen verwies das Gericht darauf, daß das Angebot ja nur wenige Minuten online gestanden habe; es sei kaum möglich, in diesem kurzen Zeitraum alle Optionen abzubrechen und ein korrigiertes Angebot einzustellen.
Mittwoch, 24. Juni 2009
Gut GEMAcht!
Einen Meilenstein im Kampf gegen die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte über Internet-Tauschdienste hat nach eigenen Angaben die GEMA vor dem LG Hamburg erzielt. Dem bekannten Sharehoster "Rapidshare" wurde aufgegeben, selbst dafür Sorge zu tragen, daß über seinen Dienst bestimmte urheberrechtlich geschützte Musiktitel nicht veröffentlicht werden. Dem Argument, eine derartige Kontrolle über die gehosteten Inhalte sei technisch nicht möglich, vermochte das LG nicht zu folgen. Immerhin könne die GEMA selbst die beanstandeten Inhalte ja auch finden - dann müsse dies auch für den Hoster möglich sein, befand das LG.
Quelle: Pressemitteilung GEMA
Quelle: Pressemitteilung GEMA
Spick Dich selber...
...dachte sich vielleicht der ein oder andere Verfahrensbeteiligte, als er die Entscheidung des BGH in der Spickmich.de-Frage zur Kenntnis nehmen mußte. Hintergrund: Bei Spickmich.de handelt es sich um ein Bewertungsportal, auf dem Schüler anonymisiert Bewertungen über ihre Lehrer abgeben können. Diese müssen allerdings aus einem Katalog von vorgegebenen Bewertungen herausgesucht werden, Optionen sind beipielsweise "cool", "beliebt", "witzig" und dgl.; hieraus wird eine "Gesamtnote" errechnet. Dagegen war ausgerechnet eine Lehrerin aus meiner Heimatstadt Moers vorgegangen, die in ihrer Benotung mit 4,5 einen unzulässigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sah. Den sah der BGH grundsätzlich zwar auch, es sei jedoch vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit zwischen dem privaten und dem beruflichen Aspekt des Persönlichkeitsrechts zu differenzieren. Berufliche Kritik, sofern sie sachlich bleibt, habe die Lehererin vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit hinzunehmen.
Quelle: Pressemitteilung BGH
Quelle: Pressemitteilung BGH
Mittwoch, 27. Mai 2009
Haftung des Admin-C
Der Admin-C haftet nicht selbst für die Rechtsverletzungen, die sich etwa durch die Tätigkeit eines von ihm vertretenen Domaingrabbers ergeben. Das war jedenfalls der Grundsatz, hinter dem sich Admin-Cs mit etwas dubiosem Geschäftsbereich gerne versteckt haben.
Jetzt hat jedoch das OLG Koblenz ein Tor aufgestoßen, das diesen Geschäftsbereich ein wenig austrocknen dürfte. In einer aktuellen Entscheidung geht es nämlich davon aus, daß derjenige, der sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, durchaus als Störer für Namensrechtsverletzungen haftet, die durch diese Domainregistrierungen begangenen werden.
Das könnte die Zustellung von Abmahnungen vereinfachen, die bisher nutzlos an Briefkastenadressen in Panama oder sonstwo geschickt wurden...
Quelle: Medien Internet und Recht
Jetzt hat jedoch das OLG Koblenz ein Tor aufgestoßen, das diesen Geschäftsbereich ein wenig austrocknen dürfte. In einer aktuellen Entscheidung geht es nämlich davon aus, daß derjenige, der sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, durchaus als Störer für Namensrechtsverletzungen haftet, die durch diese Domainregistrierungen begangenen werden.
Das könnte die Zustellung von Abmahnungen vereinfachen, die bisher nutzlos an Briefkastenadressen in Panama oder sonstwo geschickt wurden...
Quelle: Medien Internet und Recht
Vorab-Zensur von Blogs keine Pflicht
Das AG Frankfurt hat entschieden, daß der Betreiber eines Internet-Blogs oder eines Forums nicht generell verpflichtet sein kann, die Beiträge von Gästen oder Besuchern vor Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet auch nicht etwa aus Störerhaftung, wenn ihm rechtsverletzende Beiträge noch nicht bekannt waren und sich aus vorangegangenen Verletzungen noch keine Prüfungspflicht ergeben hat.
Eine generelle Pflicht zur Vorab-Zensur würde schließlich alle Beiträge betreffen und damit auch solche, die zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Damit würde sie das Modell von Blogs oder Foren generell in Frage stellen.
Quelle: Medien Internet und Recht
Eine generelle Pflicht zur Vorab-Zensur würde schließlich alle Beiträge betreffen und damit auch solche, die zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Damit würde sie das Modell von Blogs oder Foren generell in Frage stellen.
Quelle: Medien Internet und Recht
Abonnieren
Posts (Atom)