Um erklärten Impfgegnern illegal gefälschte Impfausweise verkaufen zu können, hat sich ein Mann aus Sachsen-Anhalt offenbar mindestens 87 mal gegen Covid-19 impfen lassen - teilweise bis zu 3 mal am Tag in verschiedenen Impfzentren des Bundeslandes Sachsen.
Er hat dazu jeweils einen neuen Blanko-Impfausweis mitgebracht, der vor Ort ausgefüllt wurde. Nach den jeweils zwei Impfungen hat er dann das Deckblatt vorsichtig abgetrennt und den Ausweis mit einem neuem Deckblatt mit den Daten des Käufers versehen.
Der Betrug war erst aufgefallen, als der Mann Mitarbeitern des Roten Kreuzes verdächtig vorkam, die diesen bereits mehrfach zur Impfung „abgefertigt“ hatten. Diese haben sodann andere Impfzentren vorgewarnt; der Mann wurde dann von der Polizei am Impfzentrum Eilenburg in Empfang genommen.
Nach einer ersten Untersuchung finden sich bei dem 60-jährigen keine gesundheitlichen Auffälligkeiten; die zahlreichen Impfdosen schaden genau so wenig, wie sie nützen. Das Immunsystem paßt sich der dauernden Auffrischung an und reagiert irgend wann gar nicht mehr darauf.
An der Vorgehensweise zeigt sich, daß es tatsächlich keine zentrale Erfassung von Impfungen gibt: Hier wäre die unnötig häufige Impfung sofort aufgefallen. Nur durch das „Wiedererkennen“ des Mannes seitens der Mitarbeiter konnte der Impfbetrug aufgedeckt werden.
Während dieser Fall keine großen rechtlichen Fragestellungen aufwirft - der Mann wird regulär wegen Urkundenfälschung angeklagt werden - stellt ein Fall aus Österreich die Justiz vor interessante rechtliche Fragestellungen.
Hier hatte ein Impfgegner einem Privatarzt ein hohes Honorar geboten, damit dieser ihm Kochsalzlösung spritzt und dies als Impfung attestiert. Hierzu hatte er die normalen Impfunterlagen und -belehrungen ausgefüllt. Nach der „Tat“ wollte er jedoch das vereinbarte Honorar nicht zahlen und drohte dem Arzt mit Strafanzeige. Der Arzt stellte darauf hin selbst Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges und konnte nachweisen, daß er dem Impfgegner tatsächlich nicht Kochsalzlösung, sondern die ordnungsgemäße Impfung verabreicht hatte. Nun stellt sich die Frage, ob in der absprachewidrigen, aber schriftlich genehmigten Impfung eine Körperverletzung gesehen werden könnte. Der Impfgegner hatte ja in das Setzen der Spritze grundsätzlich eingewilligt. Nur enthielt diese tatsächlich nicht - wie sich der Patient vorgestellt hatte - Kochsalzlösung, sondern - wie er zuvor noch einmal mündlich und schriftlich belehrt worden war und auch unterschrieben hatte - den Impfstoff. Es steht daher die schriftliche Einwilligung gegen das dem Arzt bekannte Vorstellungsbild des Patienten. Auch fehlt es wohl am subjektiven Tatbestand, also dem mindestens bedingten Vorsatz des Arztes, den behandelten Patienten schädigen zu wollen. Nach kaum widerleglicher Einlassung ist eher das Gegenteil der Fall.
Die Annahme eines erhöhten Honorars für die Impfung ist im privatärztlichen Bereich grundsätzlich nicht verboten, sofern ein ordnungsgemäßer Behandlungsvertrag vorliegt. Das war hier der Fall. Auch ein Betrug seitens des Arztes ist schwierig zu konstruieren, da es an einer objektiven Vermögensschädigung fehlt: Bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat der Patient für sein Geld sogar weit mehr als wertlose Kochsalzlösung erhalten.
Es könnte daher sein, daß das zugegebenermaßen etwas dubiose Handeln des Arztes keinen Straftatbestand verwirklicht.
Quelle zu (1): Spiegel