Das vorerst letzte Wort in der Debatte über Uploadfilter ist nun vom EuGH gesprochen worden. In der heutigen Entscheidung zu Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die wegen einer dagegen gerichteten Klage Polens notwendig geworden war, hielten es die Richter für grundsätzliche grundrechtekonform, wenn Plattformbetreiber die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vorab auf potentielle Urheberrechtsverstöße überprüfen und dabei auch automatisierte Prüfverfahren (Filteralgorithmen) einsetzten. Gerade hiergegen richtete sich der Zorn der Internetcommunity und waren noch vor wenigen Jahren zahlreiche Aktivisten auf die Straßen gegangen.
Voraussetzung (...der Rechtmäßigkeit...) sei, daß die EU-Gesetzgeber "eine klare und präzise Grenze" für die Filteraktivitäten gezogen hätten. Demnach müsse klar sein, daß die Betreiber rechtmäßige Inhalte beim Hochladen weder filtern noch sperren.
Besondere Bedeutung bekommt hierdurch gerade der "deutsche Sonderweg", der von Rechteinhabern in der Vergangenheit immer mal wieder kritisiert wurde. Das UrhDaG sieht hierzu den Kunstgriff der "mutmaßlich erlaubten Nutzungen" vor, die z.B. Zitate, Karikaturen und Parodien ("Memes") betreffen. Diese dürfen nicht gefiltert werden und können vom Nutzer als "legal" markiert werden. Im Gegenzug bekommen die Rechteinhaber jedoch das Instrument der "qualifizierten Blockierung" in § 7 UrhDaG, oft als "roter Knopf" bezeichnet. Hiermit können bestimmte Inhalte direkt blockiert werden, insbesondere etwa bei hochpreisigen Live-Events. Diese Balance könnte sich als genau das erweisen, was der EuGH bei seiner Entscheidung vor Augen gehabt hat.
Interessant sind übrigens noch andere Passagen des Urteils. So sagten die Richter, die Plattformanbieter "müssten Nutzer zudem darüber aufklären, dass verbriefte Freiheiten etwa für Zitate oder Privatkopien weiter gälten."
Gerade das Recht auf Privatkopie wird erfahrungsgemäß von Rechteinhabern immer mal wieder in Abrede gestellt.
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