Eine interessante Entscheidung hat der EUGH zur einer Vorlagefrage in einem Rechtsstreit zwischen dem Constantin Filmverleih und youtube getroffen.
Demnach ist youtube nicht verpflichtet, IP Adressen an die Rechteinhaber heraus zu geben, wenn es keine anderen Identifizierungsmöglichkeiten gibt. In der einschlägigen EU-Richtlinie 2004/48 heißt es, es seien die „Adressen“ von Urheberrechtsverletzern heraus zu geben. Das beziehe sich auf die Postanschrift, stellte der EuGH klar. Wenn eine solche nicht vorliege, bestehe keine Verpflichtung, andere Angaben herauszugeben, die stattdessen vorliegen.
Der EUGH sagte aber auch, einzelne Nationalstaaten könnten hiervon abweichende Regelungen schaffen und ein weitergehendes Auskunftsrecht für den Rechteinhaber regeln. Aus EU-Recht ergebe sich eine entsprechende Pflicht aber eben nicht.
Im deutschen Recht ist bisher in § 101 UrhR geregelt, daß die Auskunft „Name und Anschrift“ umfassen muß. Wenn diese allerdings nur „unter Verwendung von Verkehrsdaten“ erteilt werden kann, ist eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung erforderlich. Was das nun für den vorliegenden Fall bedeutet, ist noch unklar. Genau genommen bräuchte man dann ja zwei richterliche Anordnungen: Eine gegen youtube, um zunächst die IP zu ermitteln. Dann eine zweite gegen den Telekommunikationsanbieter, um die IP-Nummer in eine Postanschrift aufzulösen.
Quelle: Golem-News