Das besondere elektronische Anwaltspostfach war ja in der Vergangenheit verschiedentlich in die Kritik geraten, zuletzt beispielsweise, weil die Übertragung von Nachrichten mit Umlauten unter bestimmten Umständen nicht funktioniert.
Eine Gruppe von Rechtsanwälte hat allerdings viel grundlegendere Bedenken gegen das beA: In einer Klage beim Anwaltsgerichtshof soll geklärt werden, ob das beA überhaupt gesetzeskonform ist, obwohl die übersandten Nachrichten nicht vollständig Ende-zu-Ende-verschlüsselt werden.
Wie erst nach einiger Zeit bekannt wurde, werden alle Nachrichten auf der Servern der Bundesrechtsanwaltskammer in einem „HSM“ (Hardware Security Module) umgeschlüsselt, um beispielsweise im Falle von Urlaubsvertretungen oder anderen festen Vertretungsregelungen dem richtigen Vertreter automatisch zugestellt werden zu können. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte anfänglich trotzdem von einer „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung gesprochen.
Nun dreht sich der Streit im Wesentlichen um die Gesetzesänderung der ZPO, in welche der Gesetzgeber extra für das beA einen Satz eingeschoben hatte. Dort heißt es in Paragraph 174: "Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg [...] zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen." Ob das auch gegeben ist, wenn eine „Umschlüsselung“ stattfindet, ist umstritten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, daß man die Pflicht zur „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung nicht direkt aus der Vorschrift entnehmen können. Andererseits ist schwer vorstellbar, wie sonst ein vollständiger Schutz vor Kenntnisnahme Dritter zu bewerkstelligen sein soll.
Sehr wahrscheinlich wird die Sache nun zur Revision vor den Bundesgerichtshof gehen, der dann endgültig entscheidet.
Links:
Golem News Keine Ende-zu-Ende Verschlüsselung
Golem News Klage gegen beA