Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Dienstag, 12. März 2019
Kaum war es da, war es schon wieder weg!
Section Control - das sog. Streckenradar - ist eine neue Form der Geschwindigkeitskontrolle, bei der nicht eine Punktmessung, sondern die Erfassung des Fahrzeugs über eine längere Strecke zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit führt.
Dieses Verfahren wird bereits in einigen Ländern angewendet; seit zwei Monaten war eine Testanlage in Deutschland auf der B6 bei Hannover in Betrieb. Zu Unrecht, entschied nun das Verwaltungsgericht Hannover.
In der Presseerklärung dazu heißt es:
"Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.
An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll." (Quelle)
Da die Gerichte bisher in Deutschland ausnahmslos alle derartigen anlaßlosen Massenüberwachungen kassiert haben, ist das Urteil nicht weiter verwunderlich. Interessant dürfte es höchstens werden, wenn durch das Land Niedersachsen irgendwann tatsächlich eine gesetzliche Regelung geschaffen worden ist. Das Gericht hat ja bereits angedeutet, daß die Zuständigkeit des Landes bisher noch nicht überprüft worden ist.
Links:
Pressemitteilung des VG Hannover
Heise-News