Eine sogenannte "eBay-Auktion" ist ein verbindlicher Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer die aufschiebend bedingte Annahme des höchsten, gültig abgegebenen Gebotes zum Zeitpunkt des Auktionsendes erklärt. So lautet eigentlich die ständige Rechtsprechung zu Fragen rund um die Erfüllung, Anfechtung und den Schadensersatz bei eBay-Auktionen. Die Folge ist, daß man zwar eine eBay-Auktion vorzeitig abbrechen kann - nämlich dann, wenn man über einen zutreffenden Anfechtungsgrund verfügt - sich ansonsten aber wie bei jedem anderem Vertrag auch schadensersatzpflichtig machen würde.
Diese einfache Wahrheit wollen offenbar immer noch nicht alle eBay-Kunden wahrhaben. So hat der BGH in einer heute bekannt gewordenen Entscheidung einem Bieter Schadensersatz in Höhe von Eur 5.250,- minus einem Euro zugesprochen. Der Bieter hatte auf ein KFZ Eur 555,55 geboten, das Mindestgebot stand bei einem Euro. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug außerhalb der Auktion verkaufen können und daher die Auktion abgebrochen. Einen Anfechtungsgrund hatte er nicht. Zum Zeitpunkt des Abbruchs - also des Aktionsendes - stand das höchste Gebot erst beim Mindestgebot. Der Höchstbieter bestand nun auf Erfüllung seines Vertrages und forderte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem aktuellen Gebot und dem festgestellten Wert des KFZ. So sah es auch der BGH und folgte seiner jahrelangen, ständigen Rechtsprechung zu eBay-Kaufverträgen.
Die rechtliche Ausgestaltung der eBay-Auktionen ist dabei erstaunlicherweise offenbar relativ wenigen eBay-Nutzern bekannt; das lassen jedenfalls zahlreiche, überraschte Kommentare zu dem unten verlinkten Spiegel-Artikel vermuten. Viele Nutzer scheinen eBay für eine Art "Webshop" zu halten, bei dem ein Produkt freibleibend angeboten wird und der Kunde so etwas ähnliches wie eine "Bestellung" aufgibt. Das dies nicht so ist, stellt gerade den besonderen Unterschied von eBay zu fast allen anderen Handelsplattformen dar.
Link: Spiegel online