Donnerstag, 24. Februar 2022

Fake-Rechnungen: Datenbank des EUIPO

 Kennen Sie das? Nach Anmeldung einer Marke oder sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang damit erhalten Sie auf einmal dubiose Rechnungen, die auf den ersten Blick damit in Zusammenhang stehen - tatsächlich aber von Betrügern stammen, die Ihnen das Geld aus der Tasche ziehen wollen und "Gebühren" auf halboffiziell aussehenden Rechnungen an Fantasieadressen mit verdächtig kurzen Fristen erfinden. 

So gerade erst wieder einem meiner Mandanten nach Umschreibung einer Marke beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum = European Union Intellectual Property Office) geschehen. 

Zahlen Sie auf diese Rechnungen nicht! Bringen Sie solche Versuche zur Anzeige! 

Offenbar hat nun auch das EUIPO selbst erkannt, daß hier ein tiefgreifendes Problem bestehen, ja geradezu ein "paralleler Markt" für fiktive Dienstleistungen entstanden ist. Daher hat man nun auf der Webseite des EUIPO - leider etwas versteckt - eine Datenbank für solche unseriösen Anbieter eingerichtet: 



Etwas ähnliches würde ich mir vom deutschen Markenamt auch wünschen! Vor allem würde ich mir wünschen, auf diese Datenbank Aufmerksamkeit und Bekanntheit zu lenken, damit dieser Sumpf bald ausgetrocknet werden kann. 

 

Quelle: EUIPO-Datenbank 

Freitag, 28. Januar 2022

Vertrieb der chinesischen "My2022"-Olympia-App im AppStore - strafbare Handlung?

Seit kurzem ist tatsächlich die chinesische "My 2022"-Olympia-App weltweit in den  AppStores verfügbar: 

Ich muß sagen: Zu meiner Verwunderung! Ein wenig zum Hintergrund. 

Die My2022-App soll für den Zeitraum der olympischen Winterspiele in China eine Plattform für alle Gäste bieten, einerseits ein Wegweiser und Kommunikationstool für das Event zu bieten, andererseits aber auch die Funktionen einer Covid-Warn-App mit Gesundheitsdatenregister zu erfüllen. Und: Die Nutzung ist verpflichtend (wenn man die olympischen Spiele besuchen möchte)! 

Nun kann es aber inzwischen als gesichert gelten, daß My2022 nicht nur die genannten Funktionen erfüllt, sondern außerdem noch Ihr Smartphone in eine veritable Wanze verwandelt - mehr als das ohnehin schon der Fall ist. Die Kommunikation über die App kann an staatliche "Stakeholder" ausgeleitet werden, Gespräche können möglicherweise auch direkt abgehört werden und zudem ist bereits lokal in der App ein "Wortfilter" installiert, der bei bestimmten Suchbegriffen in der Kommunikation Alarm schlägt. Das ist jedenfalls das bisherige Ergebnis eines re-Engineerings der Software - sagt auch "Citizen Lab", ein renommiertes interdisziplinäres Labor der University of Toronto. 

Nun könnte man sagen: Schön, was kümmert's uns, das ist China! 

Es gibt hier aus meiner Sicht zwei Punkte zu bedenken. Da zu befürchten steht, daß Besucher der Olympischen Spiele die App bereits hier in Deutschland installieren werden und ggfs. auch nach den Spielen mit noch installierter App hier einreisen werden, wird die App auch hier bei uns "benutzt" werden, wenn auch nicht willentlich. 

Und genau das verstößt zum einen sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google als auch von Apple.

Bei Google z.B. sind einerseits Apps verboten, die "Raum für illegale Handlungen" geben, andererseits aber auch Apps, die "vertrauliche Nutzerdaten ohne Offenlegung weiterleiten". Letzteres wird bei Google auch als "Malware" klassifiziert. 

Neben diesem zivilrechtlichen Verstoß hat das Ganze aber noch eine strafrechtliche Komponente: 

Die Vorschriften §§ 201, 202b und 202c StGB verbieten das Abhören von vertraulicher Kommunikation, das Ausspähen von Daten sowie dessen Vorbereitung. Die Verbreitung einer entsprechend zu qualifizierenden Software könnte einerseits direkt gem. § 202c (Herstellen oder Verschaffen eines Computerprogramms zum Zweck der Begehung des unbefugten Abfangens von Daten) strafbar sein, oder aber Beihilfe zu § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) darstellen. 

Ich hätte dies gern einmal durch Strafanzeige überprüft, leider handelt es sich um Antragsdelikte gem. § 205 StGB, die nur ausnahmsweise auch bei öffentlichem Interesse von der Staatsanwaltschaft ohne Antrag verfolgt werden. Und da ich weder plane, an den olympischen Spielen teilzunehmen, noch jounalistisch darüber zu berichten und mir deshalb auch nicht freiwillig eine "Wanze" auf meinem Handy installieren werde... kann ich leider keinen Strafantrag stellen. Sollten SIE aber Journalist sein und im Rahmen der olympischen Spiele bereits in Deutschland "My 2022" auf Ihrem Smartphone installiert haben oder installieren müssen - melden Sie sich gerne! Ich bin Ihnen sehr gerne sowohl beim Verfassen der Anzeige, als auch beim Strafantrag sowie der dann irgend wann folgenden Einsicht in die Ermittlungsakten behilflich; Kosten entstehen Ihnen dadurch keine. 

Funfact: Selbst der Deutsche Olympische Sportbund scheint der App nicht so ganz über den Weg zu trauen, auch wenn der die Nutzung durch die Athleten empfiehlt:

"Unsere Athleten werden in Peking mit einem Smartphone des IOC-Partners Samsung ausgestattet. Das BSI empfiehlt, My2022 auf diesen Geräten in China zu verwenden, die App bei der Rückkehr nach Deutschland zu deinstallieren und die Geräte auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen"


Quellen, stellvertretend für viele: 


Donnerstag, 20. Januar 2022

Analoge Wegelagerer des Digitalzeitalters

Wenn Sie sich fragen, wo eigentlich Ihr Amazon-Päckchen geblieben ist, daß Sie ausnahmsweise bei Amazon-US bestellt haben - der folgende Clip könnte die Antwort sein 😀

 


 

Freitag, 14. Januar 2022

Es gibt dafür eine Lösung: Nennt sich Corona Warn-App!


Ich habe an dieser Stelle schon einmal kurz umrissen, warum ich aus technischen und datenschutzrechtlichen Gründen die sog. „offizielle Corona-Warn-App“ für sehr gelungen halte. Auch heute noch sehe ich das genau so.

Die Vorkommnisse aus Mainz und Bochum bei der Luca- und der Recover-App haben gezeigt: Daten werden da abgeschöpft, wo sie lesbar anfallen. Das beste Gegenrezept ist daher, wenn unnötige Daten gar nicht erst anfallen. Um Teilnehmer einer Veranstaltung zu warnen, muß niemand deren Namen o.ä. wissen. 

Genau diesen Ansatz verfolgt die Corona-Warn-App beim „Event-CheckIn“ per QR-Code: Hier werden gar nicht erst unnötige Daten erhoben oder generiert; lediglich der vom Gastgeber erzeugte QR-Code wird lokal auf den Mobiltelefonen der Besucher gespeichert. Niemand erfährt hiervon etwas. Wenn nun ein Event-Besucher „positiv“ auf Covid-19 getestet wurde (und das in die App einpflegt), können die Geräte der anderen Gäste anhand der lokalen Daten selbst feststellen, daß auch sie betroffen sind. Die Gäste (bzw. Mobilgerät-Besitzer) können entsprechend gewarnt werden. 

Bevor eine überlastete Behörde mit der Identifizierung von Klarnamen sowieso nicht nachkommt und dann 5 Tage später eine Warnung ausspricht, halte ich die anonyme, zuverlässige und sofortige Warnung für die bessere Lösung. 

Eigentlich erfüllt die Corona-WarnApp damit alle Funtkionen, die sie erfüllen soll. Ach ja, nur eine, ungenannte Funktion befriedigt sie nicht: Die menschliche Neugier zu befriedigen! 


Links: 


Rechtswidrige Datenabfrage in Mainz - Golem News

Rechtswidrige Datenabfrage in Bochum - Golem News 

Event-CheckIn mit Corona-WarnApp 


Freitag, 7. Januar 2022

Cookies zurück in die Dose!

Lieben Sie Cookie-Banner? Cookie-Banner geben den Nutzern die Möglichkeit, der Nutzung von Tracking-Technologien durch Webseiten zuzustimmen, zu widersprechen oder Einschränkungen vorzunehmen. So war jedenfalls die Idee des EuGH, als er mit dieser Entscheidung die Cookie-Banner EU-weit verbindlich machte und endlich auch Deutschland mit dieser technischen Finesse beglückte. 

Aber - huch! - werden Sie jetzt sagen; bei den meisten Cookie-Bannern sehe ich nur zwei Auswahlmöglichkeiten: "Alle Cookies zulassen" oder "Einstellungen". Wenn der Betreiber großzügig ist, gibt es noch ein "technisch notwendige Cookies erlauben!" - wobei der Terminus "technisch notwendig" durchaus großzügig ausgelegt werden kann. Wenn Sie sich dann aber auf die Seite "Einstellungen" trauen, bekommen sie oft eine kaum durchschaubare Seite von Technik-Gibberish präsentiert, die Ihnen ein "opt-out" entweder sehr erschwert, gar nicht ermöglicht oder zumindest mal so lästig gestaltet, daß man nach einer gefühlten Ewigkeit schließlich doch auf den prominenten Button "Accept all and close" klickt. Das ist nicht ganz das, was der EuGH sich vorgestellt hatte. 

Während wir in Deutschland noch darüber debattieren, ob man die gesetzlichen Regelungen präzisieren müßte, haben unsere französischen Nachbarn bereits eine recht klare Formulierung in ihrem Gesetz eingebaut: Das Ablehnen von Cookies darf nicht umständlicher sein als die Zustimmung zu ihnen. 

Dem genügten die Websites der Konzerne Facebook und Google nach Auffassung der französischen "Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL)" nicht. Daher wurde nun ein Bußgeld in Höhe von 60 Mio. Euro gegen Facebook und 150 Mio. Euro gegen Google verhängt. Weiterhin wird eine Korrekturfrist von 3 Monaten eingeräumt mit Strafandrohung von weiteren € 100.000,- für jeden Tag, den diese Frist überschritten wird. 

Die sog. "E-Privacy-Regeln", auf denen diese Entscheidung beruht, sind in Deutschland seit Dezember als revidiertes TTDSG in Kraft getreten; Cookies werden dort allerdings nur sehr kurz im Rahmen des § 25 gestreift. Eine Rechtsverordnung, die genauere technische Umsetzungsanordnungen trifft, fehlt bislang noch. 

Trotzdem bestehen weiterhin Bestrebungen im Bundestag, eine Regelung ähnlich der in Frankreich in Gesetzesform zu gießen. 

Spätestens dann sind Cookies das Flash der 2020er: Ein toter Gaul, den man nicht weiter reiten sollte. 


Empfehlung für Webmaster:

Es ist damit zu rechnen, daß Deutschland spätestens Mitte/Ende 2022 eine ähnliche Regelung umsetzen wird. Insofern empfiehlt es sich, die Nutzung von "hidden identifier"-Techniken langsam einzuschränken oder aber ein simpel gestaltetes Vorschaltbanner der Form zu verwenden, bereits jetzt in Frankreich verbindlich ist: "Möchten Cookies erlauben? - Ja / Nein / Einstellungen". 

Eine pragmatische, für technisch versierte User mögliche Variante ist auch folgende: Wenn Sie ohnehin dauernd im "incognito-/privacy-"Modus surfen und alle neuen Cookies verwerfen bzw. löschen, können Sie das praktische Browser-Addon I don't care about cookies nutzen. Hiermit werden alle erkannten Banner automatisch weggeklickt. Dies sollte man allerdings nicht tun, wenn man seinen Browser nicht entsprechend eingerichtet hat. Es sei denn, man liebt extrateure Einkäufe dank "individual pricing" und "retargeting". 


Quelle: 

Heise News: Millionenstrafe für Facebook und Google

Heise News: Naht die Erlösung von der Cookie-Flut  

Donnerstag, 23. Dezember 2021

Ich bin nicht bei Facebook.

 Ich bin schon ziemlich lange "im Internet". Seit 1994 habe ich ein eMail-Account, seit 1997 bin ich bei amazon, damals einem kleinen amerikanischen Buchhändler, angemeldet, ebenso bei eBay. Das war damals eine relativ überschaubare Auktionsseite für hauptsächlich gebrauchte Technik. Seit 1998 nutze ich Google und habe seit 2004 auch dort ein Account. 

Einen habe ich allerdings ausgelassen: Seit 2004 bin ich NICHT bei Facebook. Und seit 2009 auch nicht bei WhatsApp (inzwischen ebenfalls Facebook). Das wird sich so bald sicher auch nicht ändern. Warum eigentlich nochmal? Ach ja, jetzt fällt es mir wieder ein: 


 

Ich möchte nicht den (unzutreffenden) Eindruck vermitteln, daß amazon, google (oder andere) "Heilige" wären. Aber alles hat seine Grenzen. 

In diesem Sinne: Frohe Weihnachtstage und ein Gutes Jahr 2022! 

Ihr Jürgen Hüneborn


Donnerstag, 9. September 2021

BGH differenziert in Influencer-Entscheidung

 In einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des BGH zu der Frage, wann auf Medien wie Instagram Produkthinweise als Werbung zu kennzeichnen sind, hat das Gericht eine differenzierende Betrachtungsweise eingenommen. Nachdem in dem als "Cathy - Hummels - Entscheidung" bekannt gewordenen Rechtsstreit in den Vorinstanzen vertreten wurde, daß grundsätzlich eine werbliche Kennzeichnung notwendig wäre, wenn über andere Produkte außerhalb "echter", redaktioneller Produktreviews berichtet wird, meinte der BGH heute, daß nicht jede Produktabbildung mit sog. "tap tags" mit Verweis auf die Hersteller im rechtlichen Sinne als "Werbung" zu werten wäre. Nur, wenn diese eine sog. "werblichen Überschuss" enthielte, sei dies klar als kennzeichnungspflichtige Werbung zu werten. Ein solcher werblicher Überschuss liege allerdings in der Regel bei einem klassischen Link auf die Herstellerseite vor. Der Grad ist also schmal, auf dem man als Influencer ohne Werbekennzeichnung bei Produktabbildungen wandelt. 

Wenn der Hersteller für seine Nennung allerdings eine Gegenleistung verspricht, liegt immer Werbung vor. So hatte auch eine der drei Influencerinnen, deren Fälle gemeinsam verhandelt wurden, die Klage letztinstanzlich verloren, da eine Gegenleistung nachweisbar war. 


Quelle:

Golem News