...und ein gutes, erfolgreiches Jahr 2009 wünscht allen Lesern
Jürgen Hüneborn, Rechtsanwalt
www.hueneborn.org
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Mittwoch, 24. Dezember 2008
Montag, 24. November 2008
Rundfunk und kein Ende...
Jetzt steht es 3:1 gegen die Gebührenpflicht für beruflich genutzte, internetfähige PCs, falls ich mich nicht verzählt habe. Das VG Wiesbaden empfand die Möglichkeit, Selbständige würden den zu beruflichen Zwecken angeschafften Computer für den Rundfunkempfang nutzen, als "eher fernliegend". In der Entscheidung (AZ: 5 E 243/08.WI) wurde, wie schon in einigen vorausgegangenen Fälle, auf die Art der typischen Benutzung abgestellt. Außerdem bestehe das Problem, wie denn mit Rechnern zu verfahren wäre, die gar nicht an das Internet angeschlossen wären, aber theoretisch internetfähig seien.
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Wenn dieser Trend anhält, kann man die Gebührenpflicht für "neuartige Empfangsgeräte" wohl bald ganz vergessen, oder der Gesetzgeber muß den Wortlaut zur Klarstellung anpassen. Bleibt abzuwarten, was eine obergerichtliche Entscheidung zu der Sache sagen wird.
Quelle:
Heise-News
Mittwoch, 5. November 2008
Doch keine Auskunft im Eilverfahren
Anders als das LG Köln in seinem Beschluß aus September diesen Jahres (Link) hat nun das OLG Köln einen Auskunftsanspruch der Musikindustrie nach § 101 UrhG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint.
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen, sondern wegen der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das leuchtet ein: Ist die Auskunft einmal erteilt, kann man dem Antragsteller schlecht aufgeben, die mitgeteilten Daten bitte wieder zu vergessen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist bereits geschehen.
Es ist nach Ansicht des OLGs vielmehr ausreichend, dem Provider aufzugeben, die fraglichen Daten vorläufig nicht zu löschen. Dann kann nach Abschluß der Hauptsache immer noch auf sie zugegriffen werden.
Link: Die Entscheidung
Donnerstag, 30. Oktober 2008
Telefonnummer im Impressum...
...ist jedenfalls dann keine Pflicht, wenn neben der eMail eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeboten wird. Das hat jetzt der EuGH auf die Vorlagefrage des BGH zur Auslegung der "Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr" entschieden (C-298/07). Beispielhaft wurden als Alternativen ein Kontaktformular sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Fax genannt.
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?
Wenn ich jetzt also eine eMail-Adresse sowie ein Kontaktformular, welches die eingegebenen Daten per eMail versendet, anbiete - habe ich der Impressumspflicht genüge getan?
Sie haben gewonnen!
Und zwar Eur 1.500,- in bar! So heißt es immer wieder auf den bunten Einladungen der Kaffeefahrten-Mafia. Zuletzt glücklicherweise bei meinem Vater. Da wollen wir dem Glück doch mal etwas auf die Sprünge helfen und die Anbieter mit § 661 a BGB vertraut machen, sowie mit der neuesten OLG-Hamm und BGH-Rechtsprechung...
Ich werde weiter berichten!
Ich werde weiter berichten!
Dienstag, 14. Oktober 2008
Im Lande der Glückseligen...
..lebt man offenbar hier im schönen Münster. Denn das hiesige VG hat große Weisheit zum Thema Rundfunkgebühren verkündet: Hinsichtlich eines "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes" (vulgo: Computer) kommt es für die Gebührenpflicht darauf an, wie dieser üblicherweise genutzt wird. Interessanterweise stellt das VG Münster dabei genau auf die gleichen Kriterien wie das VG Ansbach in einer früheren Entscheidung zum gleichen Thema ab, zieht aber genau den gegenteiligen Schluß:
Wenn in einem Haushalt noch keinerlei Empfangsgerät angemeldet ist, kann man gerade nicht davon ausgehen, daß die betreffende Person nun gerade ihren PC zum Rundfunkempfang nutzen möchte. In Ansbach wollte wenigstens solche Medienabstinenten noch in den Genuß der PC-Abgabe bringen.
Durch die Blume wurde der GEZ außerdem noch gleich mit auf den Weg gegeben, daß sie noch nichtmal in der Lage sei, einen anständigen Widerspruchsbescheid zu fertigen.
Trotz pointierter Schreibweise ist hoffentlich zum Ausdruck gekommen, daß ich die Entscheidung loben wollte? Sicherheitshalber erwähn' ich es noch mal...
Die Entscheidung im Volltext.
Wenn in einem Haushalt noch keinerlei Empfangsgerät angemeldet ist, kann man gerade nicht davon ausgehen, daß die betreffende Person nun gerade ihren PC zum Rundfunkempfang nutzen möchte. In Ansbach wollte wenigstens solche Medienabstinenten noch in den Genuß der PC-Abgabe bringen.
Durch die Blume wurde der GEZ außerdem noch gleich mit auf den Weg gegeben, daß sie noch nichtmal in der Lage sei, einen anständigen Widerspruchsbescheid zu fertigen.
Trotz pointierter Schreibweise ist hoffentlich zum Ausdruck gekommen, daß ich die Entscheidung loben wollte? Sicherheitshalber erwähn' ich es noch mal...
Die Entscheidung im Volltext.
Mittwoch, 24. September 2008
14 Monate für den Freiherrn
"Einrücken!" heißt es jetzt für meinen Berufskollegen, Herrn G., der in der IT-Szene sicherlich seit C64-Zeiten eine der schillernsten Figuren darstellt. Jetzt hat er sich aber offenbar selbst ausgetrickst, da er wohl eine laufende Bewährungsstrafe nicht einkalkuliert hatte, als er in Berlin wegen versuchten Betruges vor Gericht stand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Immerhin muß man Herrn G. zugute halten, daß er das Wort "Abmahnung" einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht hat...
Quelle:
Heise News
Wikipedia
Immerhin muß man Herrn G. zugute halten, daß er das Wort "Abmahnung" einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht hat...
Quelle:
Heise News
Wikipedia
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