Donnerstag, 23. Dezember 2021

Ich bin nicht bei Facebook.

 Ich bin schon ziemlich lange "im Internet". Seit 1994 habe ich ein eMail-Account, seit 1997 bin ich bei amazon, damals einem kleinen amerikanischen Buchhändler, angemeldet, ebenso bei eBay. Das war damals eine relativ überschaubare Auktionsseite für hauptsächlich gebrauchte Technik. Seit 1998 nutze ich Google und habe seit 2004 auch dort ein Account. 

Einen habe ich allerdings ausgelassen: Seit 2004 bin ich NICHT bei Facebook. Und seit 2009 auch nicht bei WhatsApp (inzwischen ebenfalls Facebook). Das wird sich so bald sicher auch nicht ändern. Warum eigentlich nochmal? Ach ja, jetzt fällt es mir wieder ein: 


 

Ich möchte nicht den (unzutreffenden) Eindruck vermitteln, daß amazon, google (oder andere) "Heilige" wären. Aber alles hat seine Grenzen. 

In diesem Sinne: Frohe Weihnachtstage und ein Gutes Jahr 2022! 

Ihr Jürgen Hüneborn


Donnerstag, 9. September 2021

BGH differenziert in Influencer-Entscheidung

 In einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des BGH zu der Frage, wann auf Medien wie Instagram Produkthinweise als Werbung zu kennzeichnen sind, hat das Gericht eine differenzierende Betrachtungsweise eingenommen. Nachdem in dem als "Cathy - Hummels - Entscheidung" bekannt gewordenen Rechtsstreit in den Vorinstanzen vertreten wurde, daß grundsätzlich eine werbliche Kennzeichnung notwendig wäre, wenn über andere Produkte außerhalb "echter", redaktioneller Produktreviews berichtet wird, meinte der BGH heute, daß nicht jede Produktabbildung mit sog. "tap tags" mit Verweis auf die Hersteller im rechtlichen Sinne als "Werbung" zu werten wäre. Nur, wenn diese eine sog. "werblichen Überschuss" enthielte, sei dies klar als kennzeichnungspflichtige Werbung zu werten. Ein solcher werblicher Überschuss liege allerdings in der Regel bei einem klassischen Link auf die Herstellerseite vor. Der Grad ist also schmal, auf dem man als Influencer ohne Werbekennzeichnung bei Produktabbildungen wandelt. 

Wenn der Hersteller für seine Nennung allerdings eine Gegenleistung verspricht, liegt immer Werbung vor. So hatte auch eine der drei Influencerinnen, deren Fälle gemeinsam verhandelt wurden, die Klage letztinstanzlich verloren, da eine Gegenleistung nachweisbar war. 


Quelle:

Golem News


Mittwoch, 4. August 2021

Stream-Grabbing vs. Privatkopie

Kennen Sie das noch? Es gab mal eine Zeit, da hatte man sog. "Kassetten", auf die man z.B. aus dem Radio Musik aufnehmen konnte. Die Musik konnte man dann später auch ohne Radio hören. Kassetten hat heute praktisch niemand mehr, und "Radio" ist bei den meisten ein Audio-Dienst von vielen, den man typischerweise aus dem Netz streamt. 

Das Pendant zur alten Kassetten-Kopie wäre demnach das Aufzeichenen einen Streams. Urheberrechtlich ist das für private Zwecke gem § 53 Abs. 1 – 3 UrhG als sog. "Privatkopie" sogar erlaubt, wenn man ein paar Dinge einhält. So ist die Weitergabe an Dritte unzulässig, ebenso die berufliche Nutzung oder das Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen. Nicht normiert ist dagegen, ob die Kopie analog oder digital sein muß. Rechtlich spricht also nichts gegen eine digitale Privatkopie (bei Einhaltung der übrigen Erfordernisse). 

GOLEM hat nun berichtet, daß Spotify offenbar Kunden von der Benutzung aussperrt, die eine undokumentierte Funktion des Dienstes nutzen, um Streams schneller abzuspielen und so mit hoher Geschwindigkeit aufzeichnen zu können. Einen vier-minütigen Song kann man so z.B. in wenigen Sekunden aufzeichnen. Ob die Sperre nun an der Kopie ansich oder an der Nutzung der undokumentierten Funktion liegt, konnte Golem noch nicht verifizieren. Ich tippe auf letzteres; Spotify erwähnt Privatkopien nämlich ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen: 

Unter Punkt 7.1 wird ausdrücklich erlaubt, daß Nutzer in Deutschland eine Privatkopie anlegen dürfen, denn dafür sorgen die "geltenden gesetzlichen Bestimmungen".


Quelle: 

Golem News

Mittwoch, 28. Juli 2021

Grüneberg, Habersack, Dürig/Herzog…

Kennen Sie schon den neuen Grüneberg, den aktuellen Dürig/Herzog oder haben bereits wieder Ihren Habersack nachsortiert? 

Das sind die neuen Namen des Palandts, des Maunz/Dürig sowie der Schönfelder Loseblatt-Sammlung, die gestern - etwas überraschend -  vom C.H.Beck-Verlag verkündet wurden. 

Generationen von Juristen haben mit diesen Standardwerken gelernt und werden sich nun umgewöhnen müssen. 

Die Umbenennung folgt der Erkenntnis, das Ehre nur gebührt, wem Ehre gebührt. Und das möchte man historischen Personen der NS-Zeit nicht weiter zugestehen. Mindestens im Falle von Herrn Otto Palandt kann ich das unterschreiben; bei den anderen Protagonisten fehlt mir zugegebenermaßen die notwendige Kenntnis der Person. Nach dem, was ich über Herrn Maunz lese, scheint aber auch das angebracht zu sein. 


Und an alle, die nun jammern, man müsse sich einen neuen Namen merken: Man wird es kaum glauben, aber gelegentlich ändern sich ganze Gesetze, die wir Juristen uns dann neu merken müssen. Ich fand die große Schuldrechtsreform in den ersten Semestern meines Studiums auch äußerst lästig - begrüße die Auswirkungen heute aber ausdrücklich! Wenn’s da nur der Name ist, stecken wir Juristen solche Reförmchen locker weg. 

 


Link: Pressemitteilung

Mittwoch, 9. Juni 2021

Virtueller Deutscher Anwaltstag 2021

 Eine nicht ganz ernst gemeinte Empfehlung in HomeOffice-Zeiten... 

Auch wenn die Inzidenzen aktuell sinken - sicherheitshalber hatte man sich für den Deutschen Anwaltstag 2021 - die zentrale Diskussions- und Fortbildungsveranstaltung aller Rechtsanwälte in Deutschland - auch dieses Jahr für ein virtuelles Format entschieden. 

Als Fachanwalt für IT-Recht nehme ich natürlich an den meisten IT-Veranstaltungen teil - schon aus Interesse. Wie immer gibt es dabei Veranstaltungen mit zeitlichen Überschneidungen, so daß man bisher - bei offline-Veranstaltungen - sich für eine Veranstaltung entscheiden mußte. Dank virtueller Veranstaltung und heimischem Arbeitsplatz mit Multi-Monitor und Multi-PC-Setup kann man nun allerdings an zwei Veranstaltungen gleichzeitig teilnehmen. 

Gut, die Sache mit dem gleichzeitigen Audio von zwei Referaten ist noch etwas gewöhnungsbedürftig, da ist mir noch keine gute Lösung eingefallen. ;-)

Am besten wären Untertitel für einen der Vorträge... 




Deutscher Anwaltstag

Freitag, 23. April 2021

Klage wegen Kontensperrung - was ist mit dem Content?

Ein amerikanischer Nutzer klagt gerade offenbar gegen Apple wegen einer vollständigen Sperrung seines Apple-Kontos. Durch die Sperrung kommt er an seine gekauften Inhalte nicht mehr heran. Über die Jahre hat er immerhin 25.000,- $ an Content gekauft (Apps, Software, Musik, Filme...) 

Was der Hintergrund der Sperre ist, ist gegenwärtig nicht bekannt. 

Die Situation ist insofern interessant, als das der alte BGH-Spruch "Standartsoftware verkauft sich wie ein Stück Brot" durch die Kontenbindung bei den Herstellern leicht ausgehebelt werden kann. Interessant wird auch sein, ob Apple die Nutzungsrechte-Übertragungen tatsächlich als Rechtskauf sieht (so wäre es gegenwärtig in Deutschland in den meisten AppStores). Ob dieser Kauf durch Nutzungsbedingungen überhaupt "rückgängig" zu machen ist, erscheint fraglich. 

Die Problematik stellt sich praktisch auf allen Plattformen, die Content an das Konto der Plattform binden - wie STEAM, EPIC, GooglePlay, Apple, Amazon etc - nicht allerdings die meisten Indie-Store wie GOG.com, humblebundle.com oder ähnliche. 


Genau so taucht das Problem bei pay-to-play-Spielen auf, in denen die Nutzer teils erhebliche Summen über die Jahre für den Erwerb virtuellen Contents ausgeben. Auch dieser ist zunächst einmal "weg", wenn das Konto wegen Cheatings, Beleidigungen, hacking, bots oder anderer Dinge gesperrt wird. 


Die Situation wird sich nicht direkt auf die Rechtslage in Deutschland übertragen lassen; trotzdem wird es interessant sein zu sehen, wie die US-Justiz mit dem Problem umgeht. 


Link

GOLEM News




Donnerstag, 1. April 2021

Der "Nicht - April - Scherz"...

Heise News mit seinen diversen Unterportalen ist immer eine erste Anlaufquelle für technische News, Netzgeschehen und Entwicklungen rund um die IT. Jedes Jahr zum ersten April ist Heise aber auch eine beliebte Quelle guter, technischer Aprilscherze. Außer - scheinbar - in diesem Jahr! Unter der Überschrift „heise online scherzt nicht mehr zum April, April“ wird ein Artikel verbreitet, der das Ende des Aprilscherzes auf Heise online einläutet. 

Begründet wird dies einerseits mit den zahlreichen, teils eher unlustigen fake-news, die ohnehin massig im Netz kursieren, andererseits aber auch mit der angeblich demnächst kommenden  "Verordnung für technische Regulierungsstandards zur Festlegung und Kennzeichnung des Wahrheitsgehalts von über das Internet distribuierten redaktionellen nachrichtlichen Inhalten“, von der man Wind bekommen habe. Dementsprechend wird auch eine - teilweise geschwärzte - PDF-Seite dieser Verordnung veröffentlicht.


Wer sich dann allerdings die Mühe macht, den „geschwärzten“ Text aus dem Dokument heraus zu kopieren, erfährt, daß heise online keineswegs vorhat, auf Aprilscherze zu verzichten und das die genannte Verordnung - so wirklichkeitsnah sie auch klingen mag - nur ein Aprilscherz ist. 


Quelle:

Heise News