Donnerstag, 18. August 2011

Zweitgerätebefreiung für beruflich genutzte PCs


Zum Thema internetfähige PCs als "neuartige Rundfunkempfänger" im Sinne des Gebührenrechts wurde schon viel geschrieben und auch viel entschieden.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Rundfunkanstalten gegen drei Urteile zurückgewiesen. Es ging dabei um folgende Sachverhalte:
Die Kläger nutzten jeweils einen Teil ihrer Wohnung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (häusliches Arbeitszimmer o.ä.). In diesem verfügten sie über einen internetfähigen PC. Im übrigen Teil der Wohnung waren herkömmliche Radio- oder Fernsehgeräte vorhanden, für die bereits Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Die Rundfunkanstalten verlangten nun per Gebührenbescheid Gebühren auch für den beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf den Standpunkt stellten, die Gebührenpflicht werde von der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte erfaßt.
Diesen Standpunkt vertrat nun auch das BVerwG und gab den Klägern recht. "Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

Mittwoch, 17. August 2011

Streit ums Aussehen


Apple hat gegen das unliebsame Konkurrenzprodukt der Fa. Samsung, das Galaxy Tab, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf beantragt. Der Inhalt der 44-seitigen Verfügung kann übrigens bei Scribd.com eingesehen werden.
Darin wird Samsung vorgeworfen, durch zu ähnliches Design des eigenen Produktes die Wertschätzung der Kunden für das innovative und minimalistische Apple-Design unlauter auszunutzen; außerdem Geschmacksmusterrechte der Fa. Apple zu verletzen. Nachdem zunächst der europaweite Verkauf gestoppt werden sollte, hat das Gericht die Verfügung nun offenbar auf den deutschen Markt begrenzt.
Bezüglich der Abbildungen in der Antragsschrift scheint es nun erste Vorbehalte zu geben. Bei der Wiedergabe des Samsung Galaxy Tabs sei - wohl absichtlich - das korrekte Seitenverhältnis der Bilder nicht beachtet worden. Das iPad ist ja mehr oder weniger ein 4:3-Gerät, während Samsungs Flachrechner aufgrund des 16:9-Bildschirms eher in die Länge geht. Auf den Abbildungen in der Antragsschrift sieht das Gerät jedoch zugegebener maßen recht "breit" aus, so daß man auch von einem 4:3-Format ausgehen könnte.
Ob dies allerdings wirklich Einfluß auf die Bewertung nach dem Geschmacksmusterrecht haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Heise News

Montag, 20. Juni 2011

Verhandlung um GPL-Verletzung

Eine interessante Verhandlung dürfte morgen (21.06.11) am LG Berlin stattfinden: Die Firmen AVM (bekannt durch ihre "Fritz-Boxen") und Cybits streiten sich um die Berechtigung, Teile einer als Firmware verwendeten Software frei zu modifizieren. Die fragliche Software enthält zu großen Teilen Code, der unter der GPL 2.0-Lizenz als OpenSource zu qualifizieren ist. Ein vorhergehendes einstweiliges Verfahren hatte zunächst AVM, dann allerdings Cybits teilweise gewonnen.


Quelle: Heise-News

Donnerstag, 12. Mai 2011

BGH entscheidet zu eBay: Nichts Neues!

In einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH entschieden, daß auch bei eBay-Käufen zivilrechtlich keine Besonderheiten zu beachten sind. So oder ähnlich kann der Jurist die viel zitierte BGH-Entscheidung vom 11.05.11 zusammenfassen.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß über das eBay-Account einer Frau eine vollständige Gaststätteneinrichtung im ca.-Wert von € 30.000,- eingestellt worden war. Verantwortlich dafür soll nach nicht widerlegter Sachverhaltsaufklärung der Ehemann gewesen sein – ohne Wissen und Zustimmung der Frau. Die Frau hatte dies einen Tag später bemerkt und das Angebot gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der spätere Kläger bereits darauf geboten und bestand nun auf Erfüllung – oder Schadenersatz.
Der BGH urteilte, daß sich die Frau das Angebot ihres Mannes nicht zurechnen lassen mußte, da ein Vertrag in Stellvertretung nicht zustande gekommen war. Grundlagen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sah der BGH nicht. Dies auch dann nicht, wenn die Frau ihre Zugangsdaten möglicherweise nicht optimal sicher verwahrt hatte.

Ganz nebenbei stellte der BGH nocheinmal klar, daß die eBay-AGB selbstverständlich nur im Verhältnis der Nutzer zu eBay gelten, nicht aber im Verhältnis der Nutzer untereinander. Aus der AGB-Bestimmung §2, Zif.9 ("Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.") konnte der Kläger daher keine Vorteile gewinnen.

Wie sich diese Entscheidung nun mit der sog. Halzband-Rechtsprechnung des BGH (Link) verträgt – deren Quintessenz man ungefähr so zusammenfassen könnte:
Der Accountinhaber muss sich das Handeln Dritter zurrechnen lassen und haftet als Täter, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend sichert
- wird sich zeigen.

Quelle:
Heise News
BGH Presseerklärung

Dienstag, 8. Februar 2011

Schlag gegen Abofallen-Betreiber

Die Hintermänner der Abofallen-Webseite "online-downloaden.de" hatten heute wenig zu lachen: Nach mehreren Hausdurchsuchungen in Norddeutschland wurde zwei Personen in Gewahrsam genommen und ca. 1,5 Mio Eur. sichergestellt.
Gegen die beiden Lüneburger wurde Haftbefehl erlassen. Dies ist sicherlich der schwerste Schlag, der bislang gegen die "Abofallen-Mafia" geführt wurde. Nachdem einige Staatsanwaltschaften nur halbherzig vorgegangen waren, hat nun das Hamburger Landeskriminalamt gehandelt. Es wird von etwa 65.000 Geschädigten allein in diesem Fall ausgegangen.

Quelle: Heise-News

Sonntag, 9. Januar 2011

mobileMe-Kunden neues Phishing-Ziel

Nutzer des Apple-Dienstes "mobileMe" sollten sich genauer anschauen, was sie so an Nachrichten über iChat erhalten: Wie Heise Security berichtet, werden als tiny-URL versteckte Webadressen zu vermeintlichen Umfragen gern an iChat-Nutzer versandt, um diesen unter einem Vorwand ihr Passwort abzugaunern. Vorteil für den Betrüger: Über den mobileMe-Dienst gelangt er direkt in den iTunes-Store, welcher mit den Kreditkartendaten des Opfers versorgt ist und darüber hinaus oft noch Guthaben aufweist.

Quelle: Heise Security

Donnerstag, 11. November 2010

Umzug kein wichtiger Grund

Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom heutigen Tage hat sich die Attraktivität der heute übliche 24-Monats-DSL-Verträge deutlich verringert. Es ging um die Frage, ob der Umzug eines Kunden während der Vertragslaufzeit einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 314 bzw. § 626 BGB (Sonderkündigungsrecht) darstellt.
Der Kläger war im vorliegenden Fall an einen Ort gezogen, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gab, so daß er die Dienstleistung des Providers dort nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der BGH meinte dazu, daß es sich bei dem Umzug um einen Umstand handele, der ausschließlich im Interessenkreis des Kunden liege und vom Vertragspartner (dem Provider) nicht beeinflußt werden könne. Unter Abwägung der Interessen beider Parteien könne eine vorzeitige Kündigung dem DSL-Provider daher nicht zugemutet werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Preiskalkulation des Providers (Anschlußkosten, Hardware, ...) in den meisten Fällen erst zu einer kostenmäßige Amortisation innerhalb des zweiten Vertragsjahres führe.

Quelle: BGH Pressemitteilung