Donnerstag, 12. Mai 2011

BGH entscheidet zu eBay: Nichts Neues!

In einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH entschieden, daß auch bei eBay-Käufen zivilrechtlich keine Besonderheiten zu beachten sind. So oder ähnlich kann der Jurist die viel zitierte BGH-Entscheidung vom 11.05.11 zusammenfassen.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß über das eBay-Account einer Frau eine vollständige Gaststätteneinrichtung im ca.-Wert von € 30.000,- eingestellt worden war. Verantwortlich dafür soll nach nicht widerlegter Sachverhaltsaufklärung der Ehemann gewesen sein – ohne Wissen und Zustimmung der Frau. Die Frau hatte dies einen Tag später bemerkt und das Angebot gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der spätere Kläger bereits darauf geboten und bestand nun auf Erfüllung – oder Schadenersatz.
Der BGH urteilte, daß sich die Frau das Angebot ihres Mannes nicht zurechnen lassen mußte, da ein Vertrag in Stellvertretung nicht zustande gekommen war. Grundlagen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sah der BGH nicht. Dies auch dann nicht, wenn die Frau ihre Zugangsdaten möglicherweise nicht optimal sicher verwahrt hatte.

Ganz nebenbei stellte der BGH nocheinmal klar, daß die eBay-AGB selbstverständlich nur im Verhältnis der Nutzer zu eBay gelten, nicht aber im Verhältnis der Nutzer untereinander. Aus der AGB-Bestimmung §2, Zif.9 ("Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.") konnte der Kläger daher keine Vorteile gewinnen.

Wie sich diese Entscheidung nun mit der sog. Halzband-Rechtsprechnung des BGH (Link) verträgt – deren Quintessenz man ungefähr so zusammenfassen könnte:
Der Accountinhaber muss sich das Handeln Dritter zurrechnen lassen und haftet als Täter, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend sichert
- wird sich zeigen.

Quelle:
Heise News
BGH Presseerklärung