Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom heutigen Tage hat sich die Attraktivität der heute übliche 24-Monats-DSL-Verträge deutlich verringert. Es ging um die Frage, ob der Umzug eines Kunden während der Vertragslaufzeit einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 314 bzw. § 626 BGB (Sonderkündigungsrecht) darstellt.
Der Kläger war im vorliegenden Fall an einen Ort gezogen, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gab, so daß er die Dienstleistung des Providers dort nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der BGH meinte dazu, daß es sich bei dem Umzug um einen Umstand handele, der ausschließlich im Interessenkreis des Kunden liege und vom Vertragspartner (dem Provider) nicht beeinflußt werden könne. Unter Abwägung der Interessen beider Parteien könne eine vorzeitige Kündigung dem DSL-Provider daher nicht zugemutet werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Preiskalkulation des Providers (Anschlußkosten, Hardware, ...) in den meisten Fällen erst zu einer kostenmäßige Amortisation innerhalb des zweiten Vertragsjahres führe.
Quelle: BGH Pressemitteilung