Donnerstag, 12. Mai 2011

BGH entscheidet zu eBay: Nichts Neues!

In einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH entschieden, daß auch bei eBay-Käufen zivilrechtlich keine Besonderheiten zu beachten sind. So oder ähnlich kann der Jurist die viel zitierte BGH-Entscheidung vom 11.05.11 zusammenfassen.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß über das eBay-Account einer Frau eine vollständige Gaststätteneinrichtung im ca.-Wert von € 30.000,- eingestellt worden war. Verantwortlich dafür soll nach nicht widerlegter Sachverhaltsaufklärung der Ehemann gewesen sein – ohne Wissen und Zustimmung der Frau. Die Frau hatte dies einen Tag später bemerkt und das Angebot gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der spätere Kläger bereits darauf geboten und bestand nun auf Erfüllung – oder Schadenersatz.
Der BGH urteilte, daß sich die Frau das Angebot ihres Mannes nicht zurechnen lassen mußte, da ein Vertrag in Stellvertretung nicht zustande gekommen war. Grundlagen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sah der BGH nicht. Dies auch dann nicht, wenn die Frau ihre Zugangsdaten möglicherweise nicht optimal sicher verwahrt hatte.

Ganz nebenbei stellte der BGH nocheinmal klar, daß die eBay-AGB selbstverständlich nur im Verhältnis der Nutzer zu eBay gelten, nicht aber im Verhältnis der Nutzer untereinander. Aus der AGB-Bestimmung §2, Zif.9 ("Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.") konnte der Kläger daher keine Vorteile gewinnen.

Wie sich diese Entscheidung nun mit der sog. Halzband-Rechtsprechnung des BGH (Link) verträgt – deren Quintessenz man ungefähr so zusammenfassen könnte:
Der Accountinhaber muss sich das Handeln Dritter zurrechnen lassen und haftet als Täter, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend sichert
- wird sich zeigen.

Quelle:
Heise News
BGH Presseerklärung

Dienstag, 8. Februar 2011

Schlag gegen Abofallen-Betreiber

Die Hintermänner der Abofallen-Webseite "online-downloaden.de" hatten heute wenig zu lachen: Nach mehreren Hausdurchsuchungen in Norddeutschland wurde zwei Personen in Gewahrsam genommen und ca. 1,5 Mio Eur. sichergestellt.
Gegen die beiden Lüneburger wurde Haftbefehl erlassen. Dies ist sicherlich der schwerste Schlag, der bislang gegen die "Abofallen-Mafia" geführt wurde. Nachdem einige Staatsanwaltschaften nur halbherzig vorgegangen waren, hat nun das Hamburger Landeskriminalamt gehandelt. Es wird von etwa 65.000 Geschädigten allein in diesem Fall ausgegangen.

Quelle: Heise-News

Sonntag, 9. Januar 2011

mobileMe-Kunden neues Phishing-Ziel

Nutzer des Apple-Dienstes "mobileMe" sollten sich genauer anschauen, was sie so an Nachrichten über iChat erhalten: Wie Heise Security berichtet, werden als tiny-URL versteckte Webadressen zu vermeintlichen Umfragen gern an iChat-Nutzer versandt, um diesen unter einem Vorwand ihr Passwort abzugaunern. Vorteil für den Betrüger: Über den mobileMe-Dienst gelangt er direkt in den iTunes-Store, welcher mit den Kreditkartendaten des Opfers versorgt ist und darüber hinaus oft noch Guthaben aufweist.

Quelle: Heise Security

Donnerstag, 11. November 2010

Umzug kein wichtiger Grund

Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom heutigen Tage hat sich die Attraktivität der heute übliche 24-Monats-DSL-Verträge deutlich verringert. Es ging um die Frage, ob der Umzug eines Kunden während der Vertragslaufzeit einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 314 bzw. § 626 BGB (Sonderkündigungsrecht) darstellt.
Der Kläger war im vorliegenden Fall an einen Ort gezogen, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gab, so daß er die Dienstleistung des Providers dort nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der BGH meinte dazu, daß es sich bei dem Umzug um einen Umstand handele, der ausschließlich im Interessenkreis des Kunden liege und vom Vertragspartner (dem Provider) nicht beeinflußt werden könne. Unter Abwägung der Interessen beider Parteien könne eine vorzeitige Kündigung dem DSL-Provider daher nicht zugemutet werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Preiskalkulation des Providers (Anschlußkosten, Hardware, ...) in den meisten Fällen erst zu einer kostenmäßige Amortisation innerhalb des zweiten Vertragsjahres führe.

Quelle: BGH Pressemitteilung

Donnerstag, 4. November 2010

Wasser marsch!

Eine herbe Enttäuschung für viele rückgabegeplagte Versandhändler dürfte das heute bekanntgewordene BGH-Urteil sein - die meisten Juristen dürften dagegen kaum überrascht worden sein:
Eine Quelle ständiger Streitereien ist die Frage, was genau das "Ausprobieren" im Sinne des heute geltenden Widerrufsrechts bei Verbraucher-Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") umfaßt. Hintergrund: Nimmt man eine neue Ware in Gebrauch und verschlechtert sich diese dadurch, ist der Käufer dem Händler zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs im Falle des Widerrufs verpflichtet. Aber: Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Nun gibt es Sachen, die verschlechtern sich sehr leicht. So hatte im entschiedenen Fall der Kunde ein Wasserbett gekauft und - zwecks Prüfung - Wasser eingelassen. Damit konnte der Händler dieses Bett nicht mehr als Neuware verkaufen, da ein bereits bewässertes Wasserbett nicht mehr ohne weiteres zu trocknen ist.
Der BGH jedenfalls meint, daß ein Wasserbettentest ohne Wasser eben nicht geht - und damit die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung beruht. Somit: Keine Ausgleichspflicht seitens des Kunden!

Fazit: Es gibt eben Gegenstände, die sich eher weniger zum Verkauf per Online-Shop eignen...


Quelle: Heise News

Pressemitteilung BGH

Montag, 18. Oktober 2010

Fernkurs Online-Betrug

Das Krebs*on*Security-Blog berichtet, daß die selbsternannte "Cash Paradise University" neue Fernkurse anbietet: Im Beschaffen illegaler Kreditkartendaten, einem Einführungskurs in das Hacken von Skype-Accounts, Hehlerei per Online-Verkauf, Online-Kasinos als Phishing-Quelle und - zur Krönung - ein Video-Lernkurs für den ZeuS-Tronjanerbaukasten.
Preise dafür starten bei $ 50 und gehen bis $ 500 herauf. Ob man Zahlungsaufschub erhalten kann, bis man sich den Kursbeitrag durch das gelernte Wissen "erarbeitet" hat, ist unbekannt.

Quelle: Krebs on Security

Dienstag, 24. August 2010

Eierbecher gestoppt

Keine Eierbecher unter der Bezeichnung "eiPOTT" darf bis auf weiteres die für kunstvolle Kunststoffprodukte bekannte Fa. Koziol produzieren. Das hat der Computer- und Softwarehersteller Apple vor dem OLG Hamburg mit einstweiliger Verfügung vorläufig verbieten lassen. Die Hamburger Richter urteilten, daß zwar keine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit dem bekannten Medienplayer vorliege, wohl jedoch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit. Zudem hatte die Fa. Apple die Marke "iPod" tatsächlich auch für "Geräte und Behälter für Hauhalt und Küche" schützen lassen. Ob demnächst dann auch auf diesem Sektor etwas produziert wird, darf wohl bezweifelt werden; trotzdem mußte eine Warenidentität daher bejaht werden. Die Frage, ob auch eine Rufausbeutung vorläge, sahen die Richter differenziert: Zwar lägen die betroffenen Waren (Musikplayer / Eierbecher) produktmäßig weit auseinander, so daß eine Übertragung der Wertschätzung des einen Produktes auf das andere wohl nicht vermutet werden könne. Wohl aber könne die Bekanntheit der Marke der Antragstellerin (Apple) auf die Produkte der Antragsgegnerin durch die starke Anlehnung an diese Marke ausgenutzt werden.

Ergo: Inhaltlich und rechtlich war dies wohl die richtige Entscheidung. Allerdings habe ich doch meine Zweifel, was die Verwendung der registrierten Warenklassen angeht. Die Gemeinschaftswortmarke "IPOD" ist nach meinen Recherchen am 06.09.2007 eingetragen worden. 2012 wird daher die fünfjährige Schonfrist für den Nachweis der Benutzung enden. Ich bin mal gespannt, welche der Warenklassen "Feuerlöschmittel, Papierrollen, Rostschutzmittel, Hygieneartikel, Werkzeugmaschinen, ärztliche Apparate, Fahrzeuge" (um nur einige zu nennen, die Apple ebenfalls angemeldet hat) nach der Schonfrist weiterhin Bestand haben werden.


Quelle:

Heise News 1
Heise News 2
zur Entscheidung